Schemata
Schadensersatz statt der Leistung
§§ 280 I, III, 281 BGBAnspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB
Ein wirksames Schuldverhältnis i.S.d. § 241 I BGB muss zwischen den Parteien bestehen (Vertrag, gesetzliches Schuldverhältnis).
- II. Pflichtverletzung
Der Schuldner hat eine ihm obliegende Leistungspflicht (§ 241 I BGB) nicht oder nicht wie geschuldet erbracht; die Nichtleistung oder Schlechtleistung genügt als objektive Pflichtverletzung.
- 1. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Möglichkeit
Die Leistung ist fällig, möglich und wurde nicht erbracht (§ 281 I 1 BGB).
- 2. Schlechtleistung
Die Leistung wurde erbracht, entspricht aber nicht der geschuldeten Qualität (§ 281 I 3 BGB); Fristsetzung dann nur entbehrlich, wenn Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar (§ 281 II BGB).
- 3. Teilleistung
Nur ein Teil der Leistung wurde erbracht; Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur, wenn das Interesse des Gläubigers an der Teilleistung weggefallen ist (§ 281 I 2 BGB).
- III. Fristsetzung und Fristablauf
Der Gläubiger muss dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben, die erfolglos abgelaufen ist (§ 281 I 1 BGB).
- 1. Angemessene Frist
Die Frist muss so bemessen sein, dass der Schuldner bei zügiger Arbeit die Leistung erbringen kann; Mindestfrist richtet sich nach Art und Umfang der Leistung.
- 2. Erfolgloser Ablauf
Die Frist ist verstrichen, ohne dass der Schuldner die geschuldete Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht hat.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, besondere Umstände eine sofortige Geltendmachung rechtfertigen oder die Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (§ 281 II BGB).
- IV. Vertretenmüssen
Der Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§§ 276, 278 BGB); das Vertretenmüssen wird gem. § 280 I 2 BGB vermutet, der Schuldner trägt die Beweislast für fehlendes Verschulden.
- 1. Vorsatz
Wissen und Wollen der Pflichtverletzung.
- 2. Fahrlässigkeit
Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB).
- 3. Zurechnung von Erfüllungsgehilfenverschulden
§ 278 BGB: Der Schuldner haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.
- V. Übergang zum Schadensersatz statt der Leistung
Mit Ablauf der Frist wandelt sich der Leistungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um; der Gläubiger muss gem. § 281 IV BGB den Übergang zum Schadensersatz verlangen (Wahlrecht), wodurch der Leistungsanspruch erlischt.
- VI. Schaden
Der Gläubiger muss einen kausalen Schaden erlitten haben; Berechnung nach der Differenzhypothese (§§ 249 ff. BGB).
- 1. Haftungsausfüllende Kausalität
Der Schaden muss adäquat kausal auf der Pflichtverletzung beruhen und vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst sein.
- 2. Schadensberechnung
Naturalrestitution (§ 249 I BGB) oder Geldersatz (§§ 249 II, 251 BGB); beim Schadensersatz statt der Leistung typischerweise Differenz zwischen Leistungswert und Gegenleistung (Surrogationsmethode) oder entgangener Gewinn (§ 252 BGB).
Anspruchskürzung bei Mitverschulden des Gläubigers (§ 254 BGB).
- VII. Kein Ausschluss des Anspruchs
Der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein, insbesondere nicht durch Verjährung (§§ 195, 199 BGB), vertraglichen Haftungsausschluss oder Unmöglichkeit nach § 275 BGB (dann ggf. §§ 280 I, III, 283 BGB).
- VIII. Rechtsfolge
Der Gläubiger kann Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Nichtleistung oder Schlechtleistung entstanden ist; der Leistungsanspruch erlischt mit Geltendmachung des Schadensersatzes (§ 281 IV BGB).