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Schadensersatz statt der Leistung

§§ 280 I, III, 281 BGB

Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 281 BGB

  • Ein wirksames Schuldverhältnis i.S.d. § 241 I BGB muss zwischen den Parteien bestehen (Vertrag, gesetzliches Schuldverhältnis).

  • II. Pflichtverletzung

    Der Schuldner hat eine ihm obliegende Leistungspflicht (§ 241 I BGB) nicht oder nicht wie geschuldet erbracht; die Nichtleistung oder Schlechtleistung genügt als objektive Pflichtverletzung.

    • 1. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Möglichkeit

      Die Leistung ist fällig, möglich und wurde nicht erbracht (§ 281 I 1 BGB).

    • 2. Schlechtleistung

      Die Leistung wurde erbracht, entspricht aber nicht der geschuldeten Qualität (§ 281 I 3 BGB); Fristsetzung dann nur entbehrlich, wenn Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar (§ 281 II BGB).

    • 3. Teilleistung

      Nur ein Teil der Leistung wurde erbracht; Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur, wenn das Interesse des Gläubigers an der Teilleistung weggefallen ist (§ 281 I 2 BGB).

  • III. Fristsetzung und Fristablauf

    Der Gläubiger muss dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben, die erfolglos abgelaufen ist (§ 281 I 1 BGB).

    • 1. Angemessene Frist

      Die Frist muss so bemessen sein, dass der Schuldner bei zügiger Arbeit die Leistung erbringen kann; Mindestfrist richtet sich nach Art und Umfang der Leistung.

    • 2. Erfolgloser Ablauf

      Die Frist ist verstrichen, ohne dass der Schuldner die geschuldete Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbracht hat.

    • Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, besondere Umstände eine sofortige Geltendmachung rechtfertigen oder die Fristsetzung offensichtlich keinen Erfolg verspricht (§ 281 II BGB).

  • Der Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§§ 276, 278 BGB); das Vertretenmüssen wird gem. § 280 I 2 BGB vermutet, der Schuldner trägt die Beweislast für fehlendes Verschulden.

    • 1. Vorsatz

      Wissen und Wollen der Pflichtverletzung.

    • 2. Fahrlässigkeit

      Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB).

    • 3. Zurechnung von Erfüllungsgehilfenverschulden

      § 278 BGB: Der Schuldner haftet für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Verschulden.

  • V. Übergang zum Schadensersatz statt der Leistung

    Mit Ablauf der Frist wandelt sich der Leistungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um; der Gläubiger muss gem. § 281 IV BGB den Übergang zum Schadensersatz verlangen (Wahlrecht), wodurch der Leistungsanspruch erlischt.

  • VI. Schaden

    Der Gläubiger muss einen kausalen Schaden erlitten haben; Berechnung nach der Differenzhypothese (§§ 249 ff. BGB).

    • 1. Haftungsausfüllende Kausalität

      Der Schaden muss adäquat kausal auf der Pflichtverletzung beruhen und vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst sein.

    • 2. Schadensberechnung

      Naturalrestitution (§ 249 I BGB) oder Geldersatz (§§ 249 II, 251 BGB); beim Schadensersatz statt der Leistung typischerweise Differenz zwischen Leistungswert und Gegenleistung (Surrogationsmethode) oder entgangener Gewinn (§ 252 BGB).

    • Anspruchskürzung bei Mitverschulden des Gläubigers (§ 254 BGB).

  • VII. Kein Ausschluss des Anspruchs

    Der Anspruch darf nicht ausgeschlossen sein, insbesondere nicht durch Verjährung (§§ 195, 199 BGB), vertraglichen Haftungsausschluss oder Unmöglichkeit nach § 275 BGB (dann ggf. §§ 280 I, III, 283 BGB).

  • VIII. Rechtsfolge

    Der Gläubiger kann Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Nichtleistung oder Schlechtleistung entstanden ist; der Leistungsanspruch erlischt mit Geltendmachung des Schadensersatzes (§ 281 IV BGB).

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