Definitionen
Leistungskondiktion
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB · ZivilrechtDie Leistungskondiktion verpflichtet denjenigen zur Herausgabe, der durch eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat; Voraussetzungen sind eine Leistung des Kondizenten, eine dadurch bewirkte Vermögensmehrung beim Empfänger sowie das Fehlen eines wirksamen Rechtsgrundes für das Behaltendürfen.
Die bloße Leistung erlaubt dem Empfänger noch nicht, den erlangten Vorteil zu behalten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Anna überweist Ben 20 Euro, weil sie glaubt, den Preis für ein gekauftes Buch noch zu schulden. 1Die 20 Euro werden Bens Konto gutgeschrieben. 3Tatsächlich hatte sie den Kaufpreis schon vollständig bezahlt und dies vergessen; weitere Schulden bei Ben bestehen nicht.
Trifft „Leistungskondiktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEtwas erlangtBen erlangt durch die Kontogutschrift einen Vermögensvorteil.
- 2erfülltDurch Leistung des KondizentenAnna vermehrt Bens Vermögen bewusst, um eine vermeintliche Kaufpreisschuld zu erfüllen.
- 3erfülltKein Rechtsgrund für das BehaltendürfenDie bereits erfüllte Kaufpreisschuld rechtfertigt die erneute Zahlung nicht.
Anna kauft bei Ben ein Buch für 20 Euro und nimmt es mit. Der Kaufpreis ist noch offen. Um ihn zu bezahlen, überweist sie Ben 20 Euro, die seinem Konto gutgeschrieben werden.
Trifft „Leistungskondiktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEtwas erlangtBen erlangt durch die Kontogutschrift einen Vermögensvorteil.
- 2erfülltDurch Leistung des KondizentenAnna vermehrt Bens Vermögen bewusst zur Erfüllung ihrer Kaufpreisschuld.
- 3fehltKein Rechtsgrund für das BehaltendürfenDer Kaufvertrag und die noch offene Kaufpreisschuld bilden den Rechtsgrund für die Zahlung.
In Annas Portemonnaie liegen 100 Euro, die ihr gehören. 1Ben nimmt die Scheine ohne Annas Wissen an sich. 3Anna wollte Ben das Geld nicht geben und schuldet ihm nichts.
Trifft „Leistungskondiktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEtwas erlangtBen erlangt den Besitz an den Geldscheinen.
- 2fehltDurch Leistung des KondizentenAnna hat Ben nichts bewusst und zweckgerichtet zugewendet; er verschafft sich den Besitz selbst.
- 3erfülltKein Rechtsgrund für das BehaltendürfenEs besteht kein Rechtsgrund dafür, dass Ben die Geldscheine behalten darf.
Typische Fehler
FehlerAus einer Zahlung wird ohne Prüfung ihres Rechtsgrundes auf einen Rückzahlungsanspruch geschlossen.
RichtigZusätzlich zur Leistung muss geprüft werden, ob ein Rechtsgrund das Behalten des Vorteils rechtfertigt.
FehlerEine eigenmächtige Wegnahme wird als Leistung des Eigentümers eingeordnet.
RichtigEine Leistung erfordert, dass der Leistende fremdes Vermögen bewusst und zu einem bestimmten Zweck vermehrt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
12 Schemata