Schemata
Aufbau des unechten Unterlassungsdelikts
§ 13 StGBStrafbarkeit des T gem. § [Begehungsdelikt] i.V.m. § 13 StGB (unechtes Unterlassungsdelikt)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Nichtvornehmen der gebotenen Handlung
T hat die zur Erfolgsabwendung erforderliche Handlung nicht vorgenommen, obwohl sie ihm möglich war.
- b. Taterfolg
Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs des jeweiligen Begehungsdelikts.
- c. Kausalität (Quasi-Kausalität)
Das Unterlassen ist quasi-kausal, wenn die gebotene Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte (hypothetische Kausalität).
- d. Objektive Zurechnung
Der Erfolg muss dem Unterlassen als pflichtwidrigem Verhalten objektiv zurechenbar sein; die Nichtvornahme der gebotenen Handlung muss das rechtlich missbilligte Risiko realisiert haben.
- e. Garantenstellung (§ 13 I StGB)
T muss rechtlich dafür einzustehen haben, dass der tatbestandliche Erfolg nicht eintritt. Die Garantenstellung begründet eine Rechtspflicht zum Handeln.
Unterschieden werden Beschützergaranten (Schutzpflicht für bestimmte Rechtsgüter) und Überwachergaranten (Pflicht zur Kontrolle einer Gefahrenquelle).
Anerkannte Entstehungsgründe: Gesetz, Vertrag, enge Lebensgemeinschaft/Ingerenz (str. bzgl. Ingerenz als eigenständige Grundlage, h.M. bejaht).
- aa. Beschützergarant
Pflicht zum Schutz eines bestimmten Rechtsguts einer Person; Entstehungsgründe: Gesetz (z.B. §§ 1626, 1631 BGB), enge Lebensgemeinschaft (Ehe, Familie), freiwillige Übernahme.
- bb. Überwachergarant
Pflicht zur Überwachung einer Gefahrenquelle; Entstehungsgründe: Verkehrssicherungspflichten, Ingerenz (pflichtwidriges Vorverhalten, das die nahe Gefahr des Erfolgseintritts begründet hat).
- cc. Entsprechungsklausel (§ 13 I StGB a.E.)
Das Unterlassen muss der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entsprechen. Relevant vor allem bei verhaltensgebundenen Delikten; bei Erfolgsdelikten regelmäßig unproblematisch erfüllt.
- f. Handlungsmöglichkeit und -fähigkeit
T muss zur Vornahme der gebotenen Handlung tatsächlich in der Lage gewesen sein (physisch-reale Möglichkeit).
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere bezüglich des drohenden Erfolgseintritts, der Garantenstellung und der Möglichkeit zur Erfolgsabwendung.
- b. Besondere subjektive Merkmale
Soweit das jeweilige Begehungsdelikt besondere Absichten oder Motive voraussetzt (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB), müssen diese auch beim Unterlassen vorliegen.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z.B. Notstand gem. § 34 StGB, Einwilligung) sind zu prüfen, soweit der Sachverhalt Anhaltspunkte bietet.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) prüfen, wenn Sachverhalt Anhaltspunkte gibt.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Irrt T über das Bestehen der Garantenpflicht (Gebotsirrtum), liegt ein Verbotsirrtum vor; Vermeidbarkeit entscheidet über Strafbarkeit.
- 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Beim Unterlassen ist die Zumutbarkeit der gebotenen Handlung als eigenständiges Schuldmerkmal zu prüfen; unzumutbare Aufopferung eigener Rechtsgüter kann Schuld ausschließen (§ 35 StGB analog, h.M.).
- 4. Entschuldigungsgründe
§ 35 StGB (entschuldigender Notstand) sowie übergesetzlicher entschuldigender Notstand, soweit einschlägig.
- IV. Strafmilderung gem. § 13 II StGB
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 I StGB mildern, wenn der Täter durch Unterlassen handelt (fakultative Strafmilderung). Stets ansprechen.
- V. Konkurrenzen
Ggf. Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit anderen Delikten; bei mehreren Unterlassungen Prüfung einer einheitlichen Unterlassung.