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Einrede des nicht erfüllten Vertrags

§ 320 BGB

Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB (Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners im gegenseitigen Vertrag)

  • Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn die beiderseitigen Leistungspflichten in einem Austauschverhältnis stehen, d.h. jede Leistung um der anderen willen versprochen wird (do ut des). Erfasst sind insbesondere Kauf (§ 433 BGB), Miete (§ 535 BGB), Werkvertrag (§ 631 BGB) und Dienstvertrag (§ 611 BGB).

  • II. Fälligkeit der Gegenleistung

    Die Gegenleistung des Anspruchstellers muss fällig sein, d.h. der Gläubiger muss die Leistung verlangen können (§ 271 BGB). Ist die Gegenleistung noch nicht fällig, greift § 320 BGB nicht; ggf. kommt § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) in Betracht.

  • III. Noch nicht bewirkte Gegenleistung

    Die Gegenleistung des Anspruchstellers darf noch nicht erbracht worden sein. Vollständige Erfüllung (§ 362 BGB) schließt die Einrede aus; bei teilweiser Erfüllung gilt § 320 II BGB.

    • 1. Vollständige Nichtleistung

      Die Gegenleistung wurde überhaupt nicht erbracht; die Einrede steht dem Schuldner in vollem Umfang zu.

    • 2. Teilleistung (§ 320 II BGB)

      Hat der Anspruchsteller teilweise geleistet, kann der Schuldner die Einrede nur geltend machen, soweit dies nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.

  • IV. Kein Ausschluss der Einrede

    Die Einrede ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner nach Gesetz, Vertrag oder den Umständen zur Vorleistung verpflichtet ist (§ 320 I 1 Hs. 2 BGB). Eine Vorleistungspflicht kann sich aus § 614, § 641 BGB oder vertraglicher Vereinbarung ergeben.

    • 1. Gesetzliche Vorleistungspflicht

      Z.B. Dienstverpflichteter (§ 614 BGB), Werkunternehmer (§ 641 BGB).

    • 2. Vertragliche Vorleistungspflicht

      Ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung der Parteien, dass eine Seite vorleisten muss.

    • 3. Verwirkung / Treuwidrigkeit (§ 242 BGB)

      Die Berufung auf die Einrede kann im Einzelfall treuwidrig sein, etwa wenn der Schuldner die Nichtleistung des Gläubigers selbst verursacht hat.

  • V. Rechtsfolge: Leistungsverweigerungsrecht

    Der Schuldner ist berechtigt, die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (dilatorische Einrede). Er gerät dadurch nicht in Schuldnerverzug (§ 286 BGB). Das Gericht hat bei Klage des Gläubigers Zug-um-Zug-Verurteilung auszusprechen (§ 322 BGB).

    • 1. Dilatorische Wirkung

      Die Einrede hemmt die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, lässt ihn aber in seinem Bestand unberührt.

    • 2. Zug-um-Zug-Verurteilung (§ 322 BGB)

      Erhebt der Gläubiger Klage, ohne die Gegenleistung anzubieten, ist der Schuldner nur Zug um Zug zu verurteilen; der Gläubiger trägt insoweit die Kosten (§ 322 II BGB).

    • 3. Kein Schuldnerverzug

      Solange die Einrede besteht und der Schuldner sie geltend macht, tritt kein Verzug gem. § 286 BGB ein, da die Leistungsverweigerung rechtmäßig ist.

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