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Erlass

§ 397 BGB · Zivilrecht

Der Erlass ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den der Gläubiger die Forderung aufgibt und der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit wird, sodass die Forderung erlischt.

Merksatz

Ein Erlass beseitigt die Forderung durch Einigung, nicht durch einseitigen Verzicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena hat Tom 500 Euro geliehen, die heute zurückzuzahlen sind. 1Beide unterschreiben eine Vereinbarung, 2nach der Tom den Betrag weder jetzt noch später zurückzahlen muss.

Trifft „Erlass“ hier zu?

„Erlass“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
    Lena als Gläubigerin und Tom als Schuldner einigen sich vertraglich.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragsinhalt: endgültige Aufgabe der Forderung
    Die Vereinbarung beseitigt die Rückzahlungspflicht endgültig.
    erfüllt
BFall B

Lena hat Tom 500 Euro geliehen, die heute zurückzuzahlen sind. 1Beide unterschreiben eine Vereinbarung, nach der Tom die 500 Euro erst in drei Monaten zurückzahlen muss.

Trifft „Erlass“ hier zu?

„Erlass“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertragsinhalt: endgültige Aufgabe der Forderung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner
    Lena als Gläubigerin und Tom als Schuldner einigen sich vertraglich.
    erfüllt
  2. 2
    Vertragsinhalt: endgültige Aufgabe der Forderung
    Die Vereinbarung verschiebt nur den Zahlungstermin und lässt die Forderung bestehen.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine einseitige Verzichtserklärung des Gläubigers wird für ausreichend gehalten.

RichtigErforderlich ist eine Einigung mit dem Schuldner.

Verwechslung

FehlerDie bloße Verschiebung des Zahlungstermins wird als Erlass eingeordnet.

RichtigBeim Erlass wird die Forderung endgültig beseitigt; bei einer Stundung bleibt sie bestehen.

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