Definitionen
Erlass
§ 397 BGB · ZivilrechtDer Erlass ist ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner, durch den der Gläubiger die Forderung aufgibt und der Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit wird, sodass die Forderung erlischt.
Ein Erlass beseitigt die Forderung durch Einigung, nicht durch einseitigen Verzicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena hat Tom 500 Euro geliehen, die heute zurückzuzahlen sind. 1Beide unterschreiben eine Vereinbarung, 2nach der Tom den Betrag weder jetzt noch später zurückzahlen muss.
Trifft „Erlass“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag zwischen Gläubiger und SchuldnerLena als Gläubigerin und Tom als Schuldner einigen sich vertraglich.
- 2erfülltVertragsinhalt: endgültige Aufgabe der ForderungDie Vereinbarung beseitigt die Rückzahlungspflicht endgültig.
Lena hat Tom 500 Euro geliehen, die heute zurückzuzahlen sind. 1Beide unterschreiben eine Vereinbarung, nach der Tom die 500 Euro erst in drei Monaten zurückzahlen muss.
Trifft „Erlass“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag zwischen Gläubiger und SchuldnerLena als Gläubigerin und Tom als Schuldner einigen sich vertraglich.
- 2fehltVertragsinhalt: endgültige Aufgabe der ForderungDie Vereinbarung verschiebt nur den Zahlungstermin und lässt die Forderung bestehen.
Typische Fehler
FehlerEine einseitige Verzichtserklärung des Gläubigers wird für ausreichend gehalten.
RichtigErforderlich ist eine Einigung mit dem Schuldner.
FehlerDie bloße Verschiebung des Zahlungstermins wird als Erlass eingeordnet.
RichtigBeim Erlass wird die Forderung endgültig beseitigt; bei einer Stundung bleibt sie bestehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
4 Schemata