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Abtretung

§§ 398-413 BGB

Wirksamkeit der Abtretung einer Forderung gem. §§ 398 ff. BGB

  • I. Abtretungsvertrag (§ 398 BGB)

    Einigung zwischen Zedent und Zessionar über den Übergang der Forderung; formfreies, abstraktes Verfügungsgeschäft, das vom Kausalgeschäft unabhängig ist.

    • 1. Angebot und Annahme

      Übereinstimmende Willenserklärungen von Zedent (Abtretender) und Zessionar (Erwerber); keine Mitwirkung des Schuldners erforderlich.

    • 2. Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Forderung

      Die abzutretende Forderung muss im Zeitpunkt der Abtretung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; bei Mantelzession genügt Bestimmbarkeit nach Entstehung.

    • 3. Einigung über den Forderungsübergang

      Parteiwille muss auf Übertragung der Forderung gerichtet sein; bloße Ermächtigung (§ 185 BGB) oder Vollmacht genügen nicht.

  • II. Abtretbarkeit der Forderung
    • 1. Kein gesetzliches Abtretungsverbot

      Abtretung ist ausgeschlossen, wenn sie gesetzlich verboten ist, z.B. §§ 399 Alt. 1, 400, 1274 II BGB, § 17 InsO.

    • 2. Keine Inhaltsänderung durch Abtretung (§ 399 Alt. 1 BGB)

      Forderungen, deren Leistung an einen anderen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (z.B. höchstpersönliche Ansprüche), sind nicht abtretbar.

    • 3. Kein vertragliches Abtretungsverbot (§ 399 Alt. 2 BGB)

      Abtretungsausschluss durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Zedent (pactum de non cedendo) macht die Abtretung unwirksam; Ausnahme: § 354a HGB bei beiderseitigem Handelsgeschäft.

    • 4. Pfändbarkeit der Forderung (§ 400 BGB)

      Nicht pfändbare Forderungen (z.B. unpfändbare Lohnteile gem. §§ 850 ff. ZPO) sind nicht abtretbar.

  • III. Verfügungsbefugnis des Zedenten

    Der Zedent muss Inhaber der Forderung sein oder zur Verfügung ermächtigt sein (§ 185 BGB); fehlt die Verfügungsbefugnis, ist die Abtretung grundsätzlich unwirksam.

    • 1. Inhaberschaft des Zedenten

      Zedent muss im Zeitpunkt der Abtretung Gläubiger der Forderung sein; bei künftigen Forderungen geht die Forderung mit Entstehung automatisch über.

    • 2. Ermächtigung (§ 185 BGB)

      Verfügung eines Nichtberechtigten ist wirksam, wenn der Berechtigte eingewilligt hat oder sie nachträglich genehmigt (§ 185 II BGB).

    • 3. Gutgläubiger Erwerb

      Ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung vom Nichtberechtigten ist im deutschen Recht grundsätzlich nicht möglich; Ausnahmen bestehen nur bei verbrieften Forderungen (§§ 932 ff. BGB analog, Wertpapierrecht).

  • IV. Rechtsfolgen der wirksamen Abtretung
    • 1. Forderungsübergang auf den Zessionar (§ 398 S. 2 BGB)

      Mit Einigung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten; die Forderung geht mit allen Nebenrechten über (§ 401 BGB).

    • 2. Übergang der Nebenrechte (§ 401 BGB)

      Bürgschaften, Pfandrechte, Hypotheken und sonstige Sicherungsrechte gehen kraft Gesetzes auf den Zessionar über.

    • 3. Einwendungen des Schuldners (§ 404 BGB)

      Der Schuldner kann dem Zessionar alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm zur Zeit der Abtretung gegen den Zedenten zustanden.

    • 4. Aufrechnungsbefugnis des Schuldners (§ 406 BGB)

      Der Schuldner kann mit einer Forderung gegen den Zedenten aufrechnen, wenn diese vor Kenntnis der Abtretung entstanden und fällig war.

    • 5. Schutz des Schuldners bei Leistung an den Zedenten (§ 407 BGB)

      Leistet der Schuldner ohne Kenntnis der Abtretung an den Zedenten, wird er befreit; der Zessionar muss sich an den Zedenten halten.

  • V. Besondere Formen der Abtretung
    • Forderung wird zur Sicherung einer Verbindlichkeit abgetreten; fiduziarisches Geschäft, Zessionar ist im Außenverhältnis vollwertiger Gläubiger, im Innenverhältnis durch Sicherungsabrede gebunden.

    • Abtretung einer Vielzahl gegenwärtiger und künftiger Forderungen; wirksam, wenn die Forderungen hinreichend bestimmbar sind; Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt nach h.M. durch Auslegung zu lösen.

    • Laufender Ankauf von Forderungen durch einen Factor; echtes Factoring (Delkredererisiko beim Factor) ist Kaufvertrag mit Abtretung; unechtes Factoring ist Darlehen mit Sicherungsabtretung.

    • 4. Übertragung anderer Rechte (§§ 413, 1274 BGB)

      § 413 BGB erstreckt die §§ 398 ff. BGB auf die Übertragung anderer Rechte, soweit nicht Sondervorschriften bestehen.

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