Schemata
Abtretung
§§ 398-413 BGBWirksamkeit der Abtretung einer Forderung gem. §§ 398 ff. BGB
- I. Abtretungsvertrag (§ 398 BGB)
Einigung zwischen Zedent und Zessionar über den Übergang der Forderung; formfreies, abstraktes Verfügungsgeschäft, das vom Kausalgeschäft unabhängig ist.
- 1. Angebot und Annahme
Übereinstimmende Willenserklärungen von Zedent (Abtretender) und Zessionar (Erwerber); keine Mitwirkung des Schuldners erforderlich.
- 2. Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der Forderung
Die abzutretende Forderung muss im Zeitpunkt der Abtretung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; bei Mantelzession genügt Bestimmbarkeit nach Entstehung.
- 3. Einigung über den Forderungsübergang
Parteiwille muss auf Übertragung der Forderung gerichtet sein; bloße Ermächtigung (§ 185 BGB) oder Vollmacht genügen nicht.
- II. Abtretbarkeit der Forderung
- 1. Kein gesetzliches Abtretungsverbot
Abtretung ist ausgeschlossen, wenn sie gesetzlich verboten ist, z.B. §§ 399 Alt. 1, 400, 1274 II BGB, § 17 InsO.
- 2. Keine Inhaltsänderung durch Abtretung (§ 399 Alt. 1 BGB)
Forderungen, deren Leistung an einen anderen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (z.B. höchstpersönliche Ansprüche), sind nicht abtretbar.
- 3. Kein vertragliches Abtretungsverbot (§ 399 Alt. 2 BGB)
Abtretungsausschluss durch Vereinbarung zwischen Schuldner und Zedent (pactum de non cedendo) macht die Abtretung unwirksam; Ausnahme: § 354a HGB bei beiderseitigem Handelsgeschäft.
- 4. Pfändbarkeit der Forderung (§ 400 BGB)
Nicht pfändbare Forderungen (z.B. unpfändbare Lohnteile gem. §§ 850 ff. ZPO) sind nicht abtretbar.
- III. Verfügungsbefugnis des Zedenten
Der Zedent muss Inhaber der Forderung sein oder zur Verfügung ermächtigt sein (§ 185 BGB); fehlt die Verfügungsbefugnis, ist die Abtretung grundsätzlich unwirksam.
- 1. Inhaberschaft des Zedenten
Zedent muss im Zeitpunkt der Abtretung Gläubiger der Forderung sein; bei künftigen Forderungen geht die Forderung mit Entstehung automatisch über.
- 2. Ermächtigung (§ 185 BGB)
Verfügung eines Nichtberechtigten ist wirksam, wenn der Berechtigte eingewilligt hat oder sie nachträglich genehmigt (§ 185 II BGB).
- 3. Gutgläubiger Erwerb
Ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung vom Nichtberechtigten ist im deutschen Recht grundsätzlich nicht möglich; Ausnahmen bestehen nur bei verbrieften Forderungen (§§ 932 ff. BGB analog, Wertpapierrecht).
- IV. Rechtsfolgen der wirksamen Abtretung
- 1. Forderungsübergang auf den Zessionar (§ 398 S. 2 BGB)
Mit Einigung tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten; die Forderung geht mit allen Nebenrechten über (§ 401 BGB).
- 2. Übergang der Nebenrechte (§ 401 BGB)
Bürgschaften, Pfandrechte, Hypotheken und sonstige Sicherungsrechte gehen kraft Gesetzes auf den Zessionar über.
- 3. Einwendungen des Schuldners (§ 404 BGB)
Der Schuldner kann dem Zessionar alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm zur Zeit der Abtretung gegen den Zedenten zustanden.
- 4. Aufrechnungsbefugnis des Schuldners (§ 406 BGB)
Der Schuldner kann mit einer Forderung gegen den Zedenten aufrechnen, wenn diese vor Kenntnis der Abtretung entstanden und fällig war.
- 5. Schutz des Schuldners bei Leistung an den Zedenten (§ 407 BGB)
Leistet der Schuldner ohne Kenntnis der Abtretung an den Zedenten, wird er befreit; der Zessionar muss sich an den Zedenten halten.
- V. Besondere Formen der Abtretung
Forderung wird zur Sicherung einer Verbindlichkeit abgetreten; fiduziarisches Geschäft, Zessionar ist im Außenverhältnis vollwertiger Gläubiger, im Innenverhältnis durch Sicherungsabrede gebunden.
Abtretung einer Vielzahl gegenwärtiger und künftiger Forderungen; wirksam, wenn die Forderungen hinreichend bestimmbar sind; Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt nach h.M. durch Auslegung zu lösen.
- 3. Factoring
Laufender Ankauf von Forderungen durch einen Factor; echtes Factoring (Delkredererisiko beim Factor) ist Kaufvertrag mit Abtretung; unechtes Factoring ist Darlehen mit Sicherungsabtretung.
- 4. Übertragung anderer Rechte (§§ 413, 1274 BGB)
§ 413 BGB erstreckt die §§ 398 ff. BGB auf die Übertragung anderer Rechte, soweit nicht Sondervorschriften bestehen.