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Rücktritt wegen Pflichtverletzung

§§ 323, 326 V BGB

Rücktrittsrecht des Gläubigers gem. §§ 323, 326 V BGB wegen Pflichtverletzung des Schuldners

  • Zwischen den Parteien muss ein wirksamer gegenseitiger Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB bestehen, aus dem wechselseitige Leistungspflichten folgen.

  • II. Pflichtverletzung des Schuldners
    • 1. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Möglichkeit (§ 323 I BGB)

      Der Schuldner hat eine fällige und mögliche Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht.

    • 2. Schlechtleistung / mangelhafte Leistung (§ 323 I Alt. 2 BGB)

      Die erbrachte Leistung weicht von der geschuldeten ab; bei Kauf- und Werkvertrag insbesondere Sachmangel i.S.d. §§ 434, 633 BGB.

    • 3. Unmöglichkeit der Leistung (§ 326 V BGB)

      Ist die Leistung nach § 275 I–III BGB ausgeschlossen, kann der Gläubiger ohne Fristsetzung zurücktreten; § 323 BGB gilt entsprechend.

  • III. Erforderlichkeit einer Fristsetzung (§ 323 I BGB) und deren Entbehrlichkeit
    • 1. Grundsatz: Fristsetzung

      Der Gläubiger muss dem Schuldner eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt haben und diese muss erfolglos abgelaufen sein.

    • 2. Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 323 II BGB)
      • a. Ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (§ 323 II Nr. 1 BGB)

        Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig; eine Fristsetzung wäre sinnlos.

      • b. Relatives Fixgeschäft (§ 323 II Nr. 2 BGB)

        Die Leistung sollte zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt werden und der Vertragszweck ist durch Zeitablauf vereitelt.

      • c. Besondere Umstände / Interessenabwägung (§ 323 II Nr. 3 BGB)

        Besondere Umstände rechtfertigen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt.

      • d. Unmöglichkeit (§ 326 V BGB)

        Bei Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB ist eine Fristsetzung von vornherein entbehrlich.

    • 3. Angemessenheit der gesetzten Frist

      Die Frist muss dem Schuldner objektiv ausreichend Zeit zur Leistungsbewirkung lassen; eine zu kurz bemessene Frist setzt eine angemessene Frist in Lauf (h.M.).

  • IV. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts
    • 1. Unerhebliche Pflichtverletzung (§ 323 V 2 BGB)

      Bei einer Schlechtleistung ist der Rücktritt vom gesamten Vertrag ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist; maßgeblich ist eine Interessenabwägung, wobei bei behebbaren Mängeln ein Mangelbeseitigungsaufwand von bis zu 5 % des Kaufpreises als Richtwert diskutiert wird (BGH).

    • 2. Verantwortlichkeit des Gläubigers (§ 323 VI BGB)

      Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend selbst zu vertreten hat oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, in welcher der Gläubiger im Annahmeverzug ist.

    • 3. Vertraglicher Ausschluss oder Erlöschen des Rücktrittsrechts

      Das Rücktrittsrecht kann vertraglich ausgeschlossen sein oder durch Zeitablauf (§ 218 BGB: Unwirksamkeit des Rücktritts bei Verjährung des Anspruchs) erlöschen.

  • V. Rücktrittserklärung (§ 349 BGB)

    Der Rücktritt erfolgt durch empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil; sie ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich.

  • VI. Rechtsfolgen des Rücktritts (§§ 346 ff. BGB)
    • Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben; der Vertrag wandelt sich in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um.

    • 2. Wertersatz statt Rückgewähr (§ 346 II BGB)

      Ist die Rückgewähr nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen oder hat der Gläubiger die empfangene Sache verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet, ist Wertersatz zu leisten.

    • 3. Haftungsmaßstab bei Rückgewähr (§ 346 III BGB)

      Der Schuldner der Rückgewähr haftet nicht nach § 346 II BGB, wenn der Untergang oder die Verschlechterung beim Berechtigten eingetreten wäre, wenn er die Sache im eigenen Interesse genutzt hat oder wenn der Schaden durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist.

    • 4. Schadensersatz statt der Leistung neben dem Rücktritt (§ 325 BGB)

      Das Rücktrittsrecht schließt den Anspruch auf Schadensersatz nicht aus; Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung können nebeneinander geltend gemacht werden.

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