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Anwendungsvorrang und Wirkung von Richtlinien

Art. 288 AEUV

Prüfung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der Wirkung von Richtlinien gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV

    • I. Grundsatz des Anwendungsvorrangs

      Das Unionsrecht genießt Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht; kollidierendes nationales Recht wird nicht nichtig, sondern im Einzelfall verdrängt (EuGH, Rs. 6/64 – Costa/ENEL; Rs. 106/77 – Simmenthal).

    • II. Geltungsgrund

      Nach h.M. (EuGH) folgt der Vorrang aus der autonomen Rechtsordnung der Union und dem Prinzip der einheitlichen Anwendung; nach BVerfG aus dem Zustimmungsgesetz gem. Art. 23 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 GG (Integrationsermächtigung).

    • III. Grenzen des Anwendungsvorrangs
      • 1. Identitätskontrolle

        Das BVerfG behält sich eine Kontrolle vor, ob der unantastbare Kern der Verfassungsidentität gem. Art. 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG gewahrt bleibt (BVerfGE 123, 267 – Lissabon).

      • Unionsrechtsakte, die offensichtlich und strukturell bedeutsam die Kompetenzgrenzen überschreiten, sind nach BVerfG für Deutschland unanwendbar (BVerfGE 126, 286 – Honeywell).

      • 3. Grundrechtskontrolle (Solange-Vorbehalt)

        Solange die Union keinen dem Grundgesetz im Wesentlichen gleichwertigen Grundrechtsschutz gewährleistet, behält sich das BVerfG eine Grundrechtskontrolle vor; dieser Vorbehalt ist derzeit suspendiert (BVerfGE 73, 339 – Solange II).

  • B. Wirkung von Richtlinien gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV
    • I. Rechtsnatur der Richtlinie

      Die Richtlinie ist gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Form und der Mittel der Umsetzung.

    • II. Umsetzungspflicht der Mitgliedstaaten

      Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Richtlinie fristgerecht und vollständig in nationales Recht umzusetzen (Art. 288 Abs. 3, Art. 291 Abs. 1 AEUV); die Umsetzungsfrist ergibt sich aus der jeweiligen Richtlinie.

    • III. Unmittelbare Wirkung der Richtlinie
      • 1. Voraussetzungen

        Eine Richtlinie entfaltet unmittelbare Wirkung, wenn (1) die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, (2) die Richtlinie inhaltlich unbedingt und (3) hinreichend genau ist (EuGH, Rs. 41/74 – Van Duyn; Rs. 148/78 – Ratti).

      • Die unmittelbare Wirkung gilt ausschließlich im Verhältnis Bürger gegen Mitgliedstaat (vertikal); der Bürger kann sich gegenüber dem Staat auf die Richtlinie berufen.

      • Im Verhältnis zwischen Privaten (horizontal) entfaltet die Richtlinie keine unmittelbare Wirkung (EuGH, Rs. 152/84 – Marshall; Rs. C-91/92 – Faccini Dori); eine Ausnahme gilt für Richtlinien, die lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze konkretisieren (EuGH, Rs. C-144/04 – Mangold).

      • Als Staat im Sinne der vertikalen Wirkung gelten alle dem Staat zuzurechnenden Stellen, insbesondere Behörden, Gebietskörperschaften und staatlich kontrollierte Einrichtungen (EuGH, Rs. C-188/89 – Foster).

    • Nationales Recht ist soweit wie möglich im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (EuGH, Rs. 14/83 – von Colson); die Pflicht besteht ab Erlass der Richtlinie, spätestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist; Grenze: contra-legem-Auslegung ist unzulässig.

    • V. Staatshaftung bei Nichtumsetzung
      • 1. Voraussetzungen des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs

        Haftung des Mitgliedstaats bei (1) Verstoß gegen eine unionsrechtliche Norm, die dem Einzelnen Rechte verleiht, (2) hinreichend qualifiziertem Verstoß und (3) unmittelbarem Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden (EuGH, verb. Rs. C-6/90 und C-9/90 – Francovich; Rs. C-46/93 und C-48/93 – Brasserie du Pêcheur).

      • 2. Hinreichend qualifizierter Verstoß

        Ein hinreichend qualifizierter Verstoß liegt vor, wenn der Mitgliedstaat die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten hat; bei vollständiger Nichtumsetzung einer Richtlinie ist der Verstoß stets hinreichend qualifiziert.

      • 3. Geltendmachung im nationalen Recht

        Der Anspruch wird nach nationalem Verfahrensrecht geltend gemacht; in Deutschland als Amtshaftungsanspruch analog § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder als eigenständiger unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch vor den Zivilgerichten.

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