Schemata
Gläubigerverzug
§§ 293-304 BGBEintritt des Gläubigerverzugs gem. §§ 293 ff. BGB und dessen Rechtsfolgen
- I. Voraussetzungen des Gläubigerverzugs (§ 293 BGB)
- 1. Bestehen einer fälligen, erfüllbaren Verbindlichkeit
Die Leistungspflicht des Schuldners muss entstanden und fällig sein; die Leistung darf kein dauerhaftes Leistungshindernis aufweisen.
- 2. Ordnungsgemäßes Angebot der Leistung
- a. Tatsächliches Angebot (§ 294 BGB)
Der Schuldner muss die Leistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist, d.h. vollständig, am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der richtigen Art und Weise.
- b. Wörtliches Angebot (§ 295 BGB)
Ein wörtliches Angebot genügt, wenn der Gläubiger erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers erforderlich ist.
- c. Entbehrlichkeit des Angebots (§ 296 BGB)
Ist für die Mitwirkung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es keines Angebots; der Gläubiger kommt durch bloßen Ablauf der Zeit in Verzug.
- 3. Nichtannahme der Leistung durch den Gläubiger
Der Gläubiger nimmt die ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an; auf ein Verschulden des Gläubigers kommt es nicht an (§ 293 BGB).
- 4. Keine Berechtigung zur Leistungsverweigerung
Der Gläubiger darf die Annahme nicht aus einem ihm zustehenden Recht verweigern (z.B. §§ 320, 273 BGB); andernfalls tritt kein Gläubigerverzug ein.
- II. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs
- 1. Haftungserleichterung für den Schuldner (§ 300 Abs. 1 BGB)
Der Schuldner hat während des Gläubigerverzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit entfällt.
- 2. Übergang der Preisgefahr (§ 300 Abs. 2 BGB)
Bei einer Gattungsschuld geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Gläubiger über, sobald dieser in Verzug kommt und der Schuldner das zur Leistung Erforderliche getan hat (Konkretisierung).
- 3. Wegfall der Zinspflicht (§ 301 BGB)
Eine verzinsliche Schuld wird während des Gläubigerverzugs nicht verzinst.
- 4. Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304 BGB)
Der Schuldner kann Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
- 5. Hinterlegung und Selbsthilfeverkauf (§§ 372 ff. BGB)
Der Schuldner kann hinterlegungsfähige Sachen bei der Hinterlegungsstelle hinterlegen (§ 372 BGB) und sich dadurch von der Leistungspflicht befreien; nicht hinterlegungsfähige Sachen können nach § 383 BGB versteigert werden.
- 6. Kein Schuldnerverzug während des Gläubigerverzugs
Schuldnerverzug (§ 286 BGB) und Gläubigerverzug schließen sich grundsätzlich aus; bereits eingetretener Schuldnerverzug wird durch den Gläubigerverzug beendet.
- III. Beendigung des Gläubigerverzugs
Der Gläubigerverzug endet, wenn der Gläubiger die Annahme nachträglich anbietet und der Schuldner die Leistung erneut anbietet, oder wenn die Leistungspflicht erlischt.