Schemata
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 280 I BGBAnspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Schadensersatz aus § 280 I BGB
Ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB liegt vor, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, die Pflichten i.S.d. § 241 BGB begründet; erfasst sind vertragliche, vorvertragliche (§ 311 II BGB) und gesetzliche Schuldverhältnisse.
- II. Pflichtverletzung
Der Schuldner muss eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben (§ 280 I 1 BGB); erfasst sind Leistungspflichten (§ 241 I BGB) und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGB).
- 1. Leistungspflicht (§ 241 I BGB)
Verletzung der geschuldeten Hauptleistungs- oder Nebenleistungspflicht, z.B. durch Schlechtleistung, Nichtleistung oder Verzögerung.
- 2. Rücksichtnahmepflicht (§ 241 II BGB)
Verletzung von Schutz-, Obhuts- oder Aufklärungspflichten, die auf die Interessen des anderen Teils Rücksicht nehmen.
- 3. Abgrenzung zu Sondertatbeständen
Für Schadensersatz statt der Leistung gilt § 280 I, III i.V.m. §§ 281–283 BGB; für Verzögerungsschaden gilt § 280 I, II i.V.m. § 286 BGB; § 280 I BGB erfasst unmittelbar nur den einfachen Schadensersatz neben der Leistung.
- III. Vertretenmüssen
Gem. § 280 I 2 BGB wird das Vertretenmüssen des Schuldners widerleglich vermutet; der Schuldner kann sich exkulpieren, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- 1. Maßstab (§ 276 BGB)
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten; Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB).
- 2. Haftungserleichterungen/-verschärfungen
Haftungserleichterung möglich durch Vereinbarung (§ 276 I 1 BGB) oder gesetzliche Anordnung (z.B. §§ 300, 521, 599 BGB); Haftungsverschärfung z.B. bei Garantieübernahme oder Beschaffungsrisiko (§ 276 I 1 BGB).
- 3. Zurechnung von Erfüllungsgehilfenverschulden (§ 278 BGB)
Der Schuldner hat das Verschulden von Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, wie eigenes Verschulden zu vertreten; anders als § 831 BGB kein Entlastungsbeweis möglich.
- IV. Schaden
Der Gläubiger muss einen kausalen Schaden erlitten haben; Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Vermögens- oder Nichtvermögensgütern, ermittelt nach der Differenzhypothese.
- 1. Haftungsbegründende Kausalität
Die Pflichtverletzung muss äquivalent und adäquat kausal für den eingetretenen Schaden sein; zudem muss der Schaden im Schutzbereich der verletzten Pflicht liegen.
- 2. Art und Umfang des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB)
Primär Naturalrestitution (§ 249 I BGB); subsidiär Geldersatz (§§ 249 II, 251 BGB); Ersatz von Vermögensschäden und – soweit gesetzlich vorgesehen – immateriellen Schäden (§ 253 BGB).
- 3. Mitverschulden des Gläubigers (§ 254 BGB)
Ein Mitverschulden des Gläubigers bei Entstehung oder Umfang des Schadens führt zur Anspruchskürzung nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.
- V. Ergebnis
Liegen Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen und Schaden vor, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB in dem nach §§ 249 ff. BGB ermittelten Umfang.