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Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

§ 280 I BGB

Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Schadensersatz aus § 280 I BGB

  • Ein Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I BGB liegt vor, wenn zwischen den Parteien eine rechtliche Sonderverbindung besteht, die Pflichten i.S.d. § 241 BGB begründet; erfasst sind vertragliche, vorvertragliche (§ 311 II BGB) und gesetzliche Schuldverhältnisse.

  • II. Pflichtverletzung

    Der Schuldner muss eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben (§ 280 I 1 BGB); erfasst sind Leistungspflichten (§ 241 I BGB) und Rücksichtnahmepflichten (§ 241 II BGB).

    • 1. Leistungspflicht (§ 241 I BGB)

      Verletzung der geschuldeten Hauptleistungs- oder Nebenleistungspflicht, z.B. durch Schlechtleistung, Nichtleistung oder Verzögerung.

    • 2. Rücksichtnahmepflicht (§ 241 II BGB)

      Verletzung von Schutz-, Obhuts- oder Aufklärungspflichten, die auf die Interessen des anderen Teils Rücksicht nehmen.

    • 3. Abgrenzung zu Sondertatbeständen

      Für Schadensersatz statt der Leistung gilt § 280 I, III i.V.m. §§ 281–283 BGB; für Verzögerungsschaden gilt § 280 I, II i.V.m. § 286 BGB; § 280 I BGB erfasst unmittelbar nur den einfachen Schadensersatz neben der Leistung.

  • Gem. § 280 I 2 BGB wird das Vertretenmüssen des Schuldners widerleglich vermutet; der Schuldner kann sich exkulpieren, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

    • 1. Maßstab (§ 276 BGB)

      Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten; Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB).

    • 2. Haftungserleichterungen/-verschärfungen

      Haftungserleichterung möglich durch Vereinbarung (§ 276 I 1 BGB) oder gesetzliche Anordnung (z.B. §§ 300, 521, 599 BGB); Haftungsverschärfung z.B. bei Garantieübernahme oder Beschaffungsrisiko (§ 276 I 1 BGB).

    • 3. Zurechnung von Erfüllungsgehilfenverschulden (§ 278 BGB)

      Der Schuldner hat das Verschulden von Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, wie eigenes Verschulden zu vertreten; anders als § 831 BGB kein Entlastungsbeweis möglich.

  • IV. Schaden

    Der Gläubiger muss einen kausalen Schaden erlitten haben; Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Vermögens- oder Nichtvermögensgütern, ermittelt nach der Differenzhypothese.

    • 1. Haftungsbegründende Kausalität

      Die Pflichtverletzung muss äquivalent und adäquat kausal für den eingetretenen Schaden sein; zudem muss der Schaden im Schutzbereich der verletzten Pflicht liegen.

    • 2. Art und Umfang des Schadensersatzes (§§ 249 ff. BGB)

      Primär Naturalrestitution (§ 249 I BGB); subsidiär Geldersatz (§§ 249 II, 251 BGB); Ersatz von Vermögensschäden und – soweit gesetzlich vorgesehen – immateriellen Schäden (§ 253 BGB).

    • 3. Mitverschulden des Gläubigers (§ 254 BGB)

      Ein Mitverschulden des Gläubigers bei Entstehung oder Umfang des Schadens führt zur Anspruchskürzung nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.

  • V. Ergebnis

    Liegen Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen und Schaden vor, hat der Gläubiger einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB in dem nach §§ 249 ff. BGB ermittelten Umfang.

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