Definitionen
Erfüllung
§ 362 BGB · ZivilrechtErfüllung ist das Erlöschen eines bestehenden Leistungsanspruchs durch Eintritt des geschuldeten Leistungserfolgs beim Gläubiger oder einem empfangsberechtigten Dritten. Die bloße Vornahme einer Leistungshandlung genügt nicht.
Entscheidend ist der geschuldete Leistungserfolg, nicht das bloße Tätigwerden des Schuldners.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Leo schuldet Mara aus einem Darlehen 200 Euro. Er überweist die 200 Euro auf das von Mara genannte Konto. 2Maras Bank schreibt ihr den Betrag endgültig und zur freien Verfügung gut.
Trifft „Erfüllung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehender LeistungsanspruchMara hat gegen Leo einen Anspruch auf Rückzahlung von 200 Euro.
- 2erfülltGeschuldeter Leistungserfolg beim EmpfangsberechtigtenMit der endgültigen Gutschrift stehen Mara die geschuldeten 200 Euro zur Verfügung.
1Leo schuldet Mara aus einem Darlehen 200 Euro. Er gibt bei seiner Bank die Überweisung der 200 Euro auf das von Mara genannte Konto in Auftrag. Die Bank hat den Auftrag noch nicht ausgeführt; auf Maras Konto ist keine Gutschrift eingegangen.
Trifft „Erfüllung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehender LeistungsanspruchMara hat gegen Leo einen Anspruch auf Rückzahlung von 200 Euro.
- 2fehltGeschuldeter Leistungserfolg beim EmpfangsberechtigtenDer Zahlungsauftrag allein verschafft Mara die geschuldeten 200 Euro noch nicht.
1Leo schuldet Mara aus einem Darlehen 200 Euro. Er bietet Mara statt des Geldes seine Uhr an. Mara nimmt die Uhr als Ersatz für die Rückzahlung entgegen, und beide sind sich einig, dass die Uhr nun Mara gehört.
Trifft „Erfüllung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehender LeistungsanspruchVor der Übergabe der Uhr besteht Maras Anspruch auf Rückzahlung von 200 Euro.
- 2fehltGeschuldeter Leistungserfolg beim EmpfangsberechtigtenMara erhält statt des geschuldeten Geldes eine andere Leistung, deren Annahme den Anspruch nach § 364 Abs. 1 BGB tilgt.
Typische Fehler
FehlerNach Erfüllung einer einzelnen Pflicht wird der gesamte Vertrag als beendet behandelt.
RichtigEs erlischt der erfüllte Leistungsanspruch; andere Ansprüche aus demselben Vertrag können fortbestehen.
FehlerBei einer Überweisung wird bereits die Erteilung des Zahlungsauftrags als Erfüllung eingeordnet.
RichtigEntscheidend ist der Eintritt des geschuldeten Leistungserfolgs, nicht allein die Erteilung des Zahlungsauftrags.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata