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Erfüllung

§ 362 BGB · Zivilrecht

Erfüllung ist das Erlöschen eines bestehenden Leistungsanspruchs durch Eintritt des geschuldeten Leistungserfolgs beim Gläubiger oder einem empfangsberechtigten Dritten. Die bloße Vornahme einer Leistungshandlung genügt nicht.

Merksatz

Entscheidend ist der geschuldete Leistungserfolg, nicht das bloße Tätigwerden des Schuldners.

Erfüllung oder Leistung an Erfüllungs statt?Beide Wege können den Anspruch tilgen. Der Unterschied liegt darin, ob der Gläubiger das Geschuldete erhält oder eine andere Leistung als Ersatz akzeptiert.
Erfüllung
Leistung an Erfüllungs statt
Leistungsinhalt
Der geschuldete Leistungserfolg tritt ein.
Eine andere Leistung wird als Ersatz erbracht.
Grund der Tilgung
Der Empfangsberechtigte erhält das Geschuldete.
Der Gläubiger nimmt den Ersatz zur endgültigen Tilgung an.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Leo schuldet Mara aus einem Darlehen 200 Euro. Er überweist die 200 Euro auf das von Mara genannte Konto. 2Maras Bank schreibt ihr den Betrag endgültig und zur freien Verfügung gut.

Trifft „Erfüllung“ hier zu?

„Erfüllung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehender Leistungsanspruch
    Mara hat gegen Leo einen Anspruch auf Rückzahlung von 200 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Geschuldeter Leistungserfolg beim Empfangsberechtigten
    Mit der endgültigen Gutschrift stehen Mara die geschuldeten 200 Euro zur Verfügung.
    erfüllt
BFall B

1Leo schuldet Mara aus einem Darlehen 200 Euro. Er gibt bei seiner Bank die Überweisung der 200 Euro auf das von Mara genannte Konto in Auftrag. Die Bank hat den Auftrag noch nicht ausgeführt; auf Maras Konto ist keine Gutschrift eingegangen.

Trifft „Erfüllung“ hier zu?

„Erfüllung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geschuldeter Leistungserfolg beim Empfangsberechtigten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehender Leistungsanspruch
    Mara hat gegen Leo einen Anspruch auf Rückzahlung von 200 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Geschuldeter Leistungserfolg beim Empfangsberechtigten
    Der Zahlungsauftrag allein verschafft Mara die geschuldeten 200 Euro noch nicht.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Leistung an Erfüllungs statt

1Leo schuldet Mara aus einem Darlehen 200 Euro. Er bietet Mara statt des Geldes seine Uhr an. Mara nimmt die Uhr als Ersatz für die Rückzahlung entgegen, und beide sind sich einig, dass die Uhr nun Mara gehört.

Trifft „Erfüllung“ hier zu?

„Erfüllung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geschuldeter Leistungserfolg beim Empfangsberechtigten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestehender Leistungsanspruch
    Vor der Übergabe der Uhr besteht Maras Anspruch auf Rückzahlung von 200 Euro.
    erfüllt
  2. 2
    Geschuldeter Leistungserfolg beim Empfangsberechtigten
    Mara erhält statt des geschuldeten Geldes eine andere Leistung, deren Annahme den Anspruch nach § 364 Abs. 1 BGB tilgt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerNach Erfüllung einer einzelnen Pflicht wird der gesamte Vertrag als beendet behandelt.

RichtigEs erlischt der erfüllte Leistungsanspruch; andere Ansprüche aus demselben Vertrag können fortbestehen.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer Überweisung wird bereits die Erteilung des Zahlungsauftrags als Erfüllung eingeordnet.

RichtigEntscheidend ist der Eintritt des geschuldeten Leistungserfolgs, nicht allein die Erteilung des Zahlungsauftrags.

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