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Rückgewährschuldverhältnis

§§ 346-348 BGB

Anspruch auf Rückgewähr aus §§ 346 ff. BGB (Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt)

  • I. Entstehung des Rückgewährschuldverhältnisses
    • 1. Wirksamer Rücktritt
      • Gesetzliches Rücktrittsrecht (z.B. §§ 323, 324, 326 V BGB) oder vertragliches Rücktrittsrecht (§ 346 I BGB). Gesetzliche Rücktrittsrechte setzen regelmäßig eine Pflichtverletzung und – soweit nicht entbehrlich – eine erfolglose Fristsetzung voraus.

      • Empfangsbedürftige, einseitige Willenserklärung gegenüber dem anderen Teil, § 349 BGB; formfrei, keine Bedingung zulässig.

      • c. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts

        Ausschluss z.B. durch Fristablauf (§ 218 BGB analog), Unverhältnismäßigkeit (§ 323 V 2 BGB) oder vertragliche Abbedingung.

    • 2. Rechtsfolge: Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis

      Mit Zugang der Rücktrittserklärung wandelt sich das ursprüngliche Schuldverhältnis ex nunc in ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis um; bereits erbrachte Leistungen sind zurückzugewähren, §§ 346 I, 348 BGB.

  • II. Inhalt der Rückgewährpflichten
    • 1. Rückgewähr empfangener Leistungen, § 346 I BGB

      Jeder Teil ist verpflichtet, dem anderen die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Rückgewähr erfolgt in Natur; Zug-um-Zug-Leistung nach § 348 BGB.

    • 2. Herausgabe gezogener Nutzungen, § 346 I BGB

      Herauszugeben sind alle tatsächlich gezogenen Nutzungen (§ 100 BGB), nicht lediglich die ziehbaren.

    • 3. Wertersatz statt Rückgewähr in Natur, § 346 II BGB
      • a. Unmöglichkeit der Rückgewähr

        Rückgewähr in Natur ist unmöglich, z.B. bei Verbrauch, Veräußerung, Verarbeitung oder Untergang der empfangenen Leistung.

      • b. Natur des Gegenstands steht Rückgewähr entgegen

        Gilt insbesondere für Dienst- und Werkleistungen, die ihrer Natur nach nicht rückgewährfähig sind, § 346 II 1 Nr. 1 BGB.

      • c. Verarbeitung oder Umgestaltung

        Hat der Empfänger den Gegenstand verarbeitet oder umgestaltet, schuldet er Wertersatz, § 346 II 1 Nr. 2 BGB.

      • d. Berechnung des Wertersatzes

        Maßgeblich ist der vertraglich vereinbarte Gegenwert (§ 346 II 2 BGB); fehlt ein solcher, der objektive Verkehrswert im Zeitpunkt des Empfangs.

    • 4. Haftungsprivileg des Rücktrittsgläubigers, § 346 III BGB

      Der Rückgewährschuldner haftet nicht nach § 346 II BGB, wenn (1) die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist (Nr. 1), (2) der Schaden auch beim Gläubiger eingetreten wäre (Nr. 2) oder (3) die Verschlechterung auf bestimmungsgemäßem Gebrauch beruht (Nr. 3). Verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

  • III. Nutzungsersatz und Verwendungsersatz
    • 1. Nutzungsersatz des Rückgewährschuldners

      Wer die empfangene Sache genutzt hat, muss gezogene Nutzungen herausgeben oder, soweit Herausgabe unmöglich, Wertersatz leisten, § 346 I, II BGB.

    • 2. Verwendungsersatz

      Für Verwendungen auf den zurückzugewährenden Gegenstand gelten §§ 347 II, 994 ff. BGB entsprechend: notwendige Verwendungen sind stets, nützliche Verwendungen nur bei Bösgläubigkeit des Gläubigers zu ersetzen.

  • IV. Schadensersatz neben dem Rücktritt, § 325 BGB

    Der Rücktritt schließt die Geltendmachung von Schadensersatz nicht aus. Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 281 ff. BGB) und Rücktritt können nebeneinander geltend gemacht werden; der Schadensersatz ist dann nach der Differenzmethode zu berechnen.

  • V. Durchsetzbarkeit: Zug-um-Zug-Einrede, § 348 BGB

    Die aus dem Rücktritt resultierenden Verpflichtungen beider Teile sind Zug um Zug zu erfüllen. Jeder Teil kann die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern (§§ 348, 320 BGB).

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