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Schadensersatz - Art und Umfang

§§ 249-253 BGB

Art und Umfang des Schadensersatzes gem. §§ 249–253 BGB

  • I. Schadensbegriff

    Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern und Interessen. Maßgeblich ist die Differenzhypothese: Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit der hypothetischen Lage ohne das schädigende Ereignis (h.M.); ergänzend normative Korrekturen.

  • II. Art des Schadensersatzes (§ 249 BGB)
    • 1. Grundsatz: Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB)

      Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (Restitutionsprinzip).

    • 2. Geldersatz statt Herstellung (§ 249 Abs. 2 BGB)

      Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; maßgeblich sind die objektiv erforderlichen Kosten (Werkstattrisiko beachten).

    • 3. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Naturalrestitution (§ 251 Abs. 1 BGB)

      Ist Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend, hat der Schädiger den Gläubiger in Geld zu entschädigen.

    • 4. Unverhältnismäßigkeit der Herstellung (§ 251 Abs. 2 BGB)

      Der Schädiger kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist; Grenze: 130-%-Regel bei Kfz-Schäden (h.M.).

    • 5. Herstellungskosten und Aufwendungsersatz (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB)

      Die Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist.

  • III. Umfang des Schadensersatzes
    • Zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und dem konkreten Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen; der Schaden muss vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst sein.

    • 2. Positiver Schaden (damnum emergens)

      Unmittelbare Vermögensminderung, z.B. Reparaturkosten, Heilbehandlungskosten, Sachwertverlust.

    • 3. Entgangener Gewinn (§ 252 BGB)

      Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte; Beweiserleichterung nach § 287 ZPO.

    • 4. Immaterieller Schaden / Schmerzensgeld (§ 253 BGB)

      Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden (§ 253 Abs. 1 BGB). Bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung ist eine billige Entschädigung in Geld zu leisten (§ 253 Abs. 2 BGB); Bemessung nach Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.

    • Bei Beschädigung von Sachen kann der Schaden abstrakt nach dem Minderwert oder dem Wiederbeschaffungswert berechnet werden, ohne Nachweis konkreter Aufwendungen (h.M.).

    • Entgangene Nutzung einer Sache (insb. Kfz) ist als Vermögensschaden ersatzfähig, wenn die Nutzungsmöglichkeit für den Geschädigten von zentraler Bedeutung ist und er auf die Nutzung angewiesen war (BGH st. Rspr.).

    • Verbleibender Wertverlust einer Sache trotz fachgerechter Reparatur infolge des Unfallverdachts am Markt; ersatzfähiger Vermögensschaden.

    • 1. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 Abs. 1 BGB)

      Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

    • 2. Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 BGB)

      Der Geschädigte muss zumutbare Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens ergreifen; unterlässt er dies, mindert sich sein Ersatzanspruch entsprechend. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, den Schädiger auf drohende ungewöhnlich hohe Schäden hinzuweisen.

    • 3. Zurechnung des Mitverschuldens von Erfüllungsgehilfen (§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB)

      Das Verschulden von Personen, deren sich der Geschädigte zur Erfüllung seiner Obliegenheiten bedient, wird ihm wie eigenes Verschulden zugerechnet.

  • Vorteile, die dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis entstanden sind, sind schadensmindernd anzurechnen, sofern dies dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet (h.M.; normative Korrektur der Differenzhypothese). Nicht anrechenbar sind Vorteile aus eigener Vorsorge des Geschädigten.

  • VI. Beweislast und Schadensschätzung (§ 287 ZPO)

    Über Bestehen und Höhe des Schadens entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung; dem Geschädigten kommen Beweiserleichterungen zugute.

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