Schemata
Vertrag zugunsten Dritter
§§ 328 ff. BGBEigenes Forderungsrecht des Dritten (D) gegen den Schuldner (S) aus §§ 328 ff. BGB
- I. Wirksamer Vertrag zwischen Versprechendem (S) und Versprechensempfänger (G)
Zwischen S und G muss ein wirksamer schuldrechtlicher Vertrag (§§ 145 ff. BGB) zustande gekommen sein; alle allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Geschäftsfähigkeit, keine Anfechtung, kein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB) sind zu prüfen.
- II. Drittbegünstigungsabrede (§ 328 I BGB)
Der Vertrag muss eine Vereinbarung enthalten, dass D unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Erforderlich ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter; bloße Drittschutzwirkung (unechter Vertrag zugunsten Dritter) genügt nicht.
- 1. Ausdrückliche oder konkludente Drittbegünstigungsabrede
Die Abrede kann ausdrücklich oder durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermittelt werden.
- 2. Abgrenzung: echter vs. unechter Vertrag zugunsten Dritter
Beim echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) erwirbt D ein eigenes Forderungsrecht. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) erhält D nur Schadensersatzansprüche, kein Leistungsrecht.
- 3. Auslegungshilfe: § 329 BGB (Erfüllungsübernahme) und § 330 BGB (Leibrente/Lebensversicherung)
§ 329 BGB: Übernahme der Erfüllungspflicht gegenüber G begründet im Zweifel kein eigenes Forderungsrecht des G. §§ 330 S. 1, 2 BGB: Bei Leibrenten- und Lebensversicherungsverträgen wird im Zweifel ein eigenes Forderungsrecht des Dritten angenommen.
- III. Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Dritten
D muss im Zeitpunkt der Leistung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; eine Bestimmung durch G oder S nach Vertragsschluss ist zulässig, sofern die Kriterien vereinbart sind.
- IV. Rechtserwerb des Dritten (§ 328 I BGB)
D erwirbt das Forderungsrecht unmittelbar mit Vertragsschluss zwischen S und G, ohne dass eine Annahme durch D erforderlich ist (Ausnahme: § 333 BGB – Zurückweisung).
- 1. Inhalt des Forderungsrechts
D kann die vereinbarte Leistung unmittelbar von S verlangen; Umfang richtet sich nach dem Deckungsverhältnis (Vertrag S–G).
- 2. Zurückweisung durch D (§ 333 BGB)
Weist D das durch den Vertrag erworbene Recht gegenüber S zurück, gilt es als nicht erworben (ex tunc).
- V. Einwendungen des Schuldners (§ 334 BGB)
S kann D gegenüber alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm aus dem Vertrag mit G zustehen (z.B. Nichtigkeit, Anfechtung, Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB, Verjährung). Einwendungen aus dem Valutaverhältnis (G–D) stehen S grundsätzlich nicht zu.
- VI. Änderungs- und Aufhebungsvorbehalt (§ 328 II, §§ 329 ff. BGB)
G und S können das Recht des D ändern oder aufheben, solange D es nicht angenommen hat oder aus dem Vertrag erkennbar ist, dass eine Änderung ausgeschlossen sein soll (§ 328 II BGB). Nach Annahme durch D ist eine Änderung ohne Mitwirkung des D ausgeschlossen.
- VII. Ergebnis
Liegen alle Voraussetzungen vor, hat D ein eigenes, klagbares Forderungsrecht gegen S aus §§ 328 I BGB i.V.m. dem Deckungsvertrag.