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Vertrag zugunsten Dritter

§§ 328 ff. BGB

Eigenes Forderungsrecht des Dritten (D) gegen den Schuldner (S) aus §§ 328 ff. BGB

  • I. Wirksamer Vertrag zwischen Versprechendem (S) und Versprechensempfänger (G)

    Zwischen S und G muss ein wirksamer schuldrechtlicher Vertrag (§§ 145 ff. BGB) zustande gekommen sein; alle allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen (Geschäftsfähigkeit, keine Anfechtung, kein Verstoß gegen §§ 134, 138 BGB) sind zu prüfen.

  • II. Drittbegünstigungsabrede (§ 328 I BGB)

    Der Vertrag muss eine Vereinbarung enthalten, dass D unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. Erforderlich ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter; bloße Drittschutzwirkung (unechter Vertrag zugunsten Dritter) genügt nicht.

    • 1. Ausdrückliche oder konkludente Drittbegünstigungsabrede

      Die Abrede kann ausdrücklich oder durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermittelt werden.

    • 2. Abgrenzung: echter vs. unechter Vertrag zugunsten Dritter

      Beim echten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) erwirbt D ein eigenes Forderungsrecht. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) erhält D nur Schadensersatzansprüche, kein Leistungsrecht.

    • 3. Auslegungshilfe: § 329 BGB (Erfüllungsübernahme) und § 330 BGB (Leibrente/Lebensversicherung)

      § 329 BGB: Übernahme der Erfüllungspflicht gegenüber G begründet im Zweifel kein eigenes Forderungsrecht des G. §§ 330 S. 1, 2 BGB: Bei Leibrenten- und Lebensversicherungsverträgen wird im Zweifel ein eigenes Forderungsrecht des Dritten angenommen.

  • III. Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Dritten

    D muss im Zeitpunkt der Leistung bestimmt oder zumindest bestimmbar sein; eine Bestimmung durch G oder S nach Vertragsschluss ist zulässig, sofern die Kriterien vereinbart sind.

  • IV. Rechtserwerb des Dritten (§ 328 I BGB)

    D erwirbt das Forderungsrecht unmittelbar mit Vertragsschluss zwischen S und G, ohne dass eine Annahme durch D erforderlich ist (Ausnahme: § 333 BGB – Zurückweisung).

    • 1. Inhalt des Forderungsrechts

      D kann die vereinbarte Leistung unmittelbar von S verlangen; Umfang richtet sich nach dem Deckungsverhältnis (Vertrag S–G).

    • 2. Zurückweisung durch D (§ 333 BGB)

      Weist D das durch den Vertrag erworbene Recht gegenüber S zurück, gilt es als nicht erworben (ex tunc).

  • S kann D gegenüber alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm aus dem Vertrag mit G zustehen (z.B. Nichtigkeit, Anfechtung, Einrede des nicht erfüllten Vertrags, § 320 BGB, Verjährung). Einwendungen aus dem Valutaverhältnis (G–D) stehen S grundsätzlich nicht zu.

  • VI. Änderungs- und Aufhebungsvorbehalt (§ 328 II, §§ 329 ff. BGB)

    G und S können das Recht des D ändern oder aufheben, solange D es nicht angenommen hat oder aus dem Vertrag erkennbar ist, dass eine Änderung ausgeschlossen sein soll (§ 328 II BGB). Nach Annahme durch D ist eine Änderung ohne Mitwirkung des D ausgeschlossen.

  • VII. Ergebnis

    Liegen alle Voraussetzungen vor, hat D ein eigenes, klagbares Forderungsrecht gegen S aus §§ 328 I BGB i.V.m. dem Deckungsvertrag.

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