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Annahmeverzugslohn

§§ 615 S. 1, 293 ff. BGB

Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Vergütung ohne Arbeitsleistung gem. § 615 S. 1 BGB i.V.m. §§ 293 ff. BGB

  • I. Bestehen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses

    Zwischen den Parteien muss ein wirksamer Arbeitsvertrag bestehen, der den Arbeitgeber zur Annahme der Arbeitsleistung verpflichtet.

  • II. Annahmeverzug des Arbeitgebers (§§ 293 ff. BGB)
    • Der Arbeitnehmer muss zur Erbringung der Arbeitsleistung tatsächlich in der Lage und subjektiv bereit sein; fehlt es daran, scheidet Annahmeverzug aus (§ 297 BGB).

    • 2. Ordnungsgemäßes Angebot der Arbeitsleistung
      • a. Tatsächliches Angebot (§ 294 BGB)

        Der Arbeitnehmer muss die Leistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist, d.h. am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise.

      • b. Wörtliches Angebot (§ 295 BGB)

        Ein wörtliches Angebot genügt, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, die Leistung nicht anzunehmen, oder wenn eine vom Arbeitgeber vorzunehmende Mitwirkungshandlung (z.B. Zuweisung eines Arbeitsplatzes) aussteht.

      • Das Angebot ist entbehrlich, wenn der Arbeitgeber eine kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig vornimmt; dies ist im Arbeitsverhältnis der Regelfall bei rechtswidriger Nichtbeschäftigung.

    • 3. Nichtannahme der Leistung durch den Arbeitgeber

      Der Arbeitgeber nimmt die ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht an; dies umfasst insbesondere die rechtswidrige Freistellung, Aussperrung oder Nichtbeschäftigung.

    • 4. Kein Ausschluss des Annahmeverzugs
      • a. Unvermögen des Arbeitnehmers (§ 297 BGB)

        Ist der Arbeitnehmer außerstande, die Leistung zu bewirken, tritt kein Annahmeverzug ein.

      • b. Vorübergehende Verhinderung (§ 616 BGB)

        § 616 BGB regelt die vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen; er verdrängt § 615 BGB in seinem Anwendungsbereich nicht, ist aber abzugrenzen.

      • Während eines rechtmäßigen Arbeitskampfes tritt kein Annahmeverzug ein; der Arbeitgeber ist zur Nichtannahme berechtigt.

  • III. Rechtsfolge: Vergütungsanspruch gem. § 615 S. 1 BGB
    • 1. Fortwirkung des Vergütungsanspruchs

      Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

    • 2. Anrechnung anderweitigen Erwerbs (§ 615 S. 2 BGB)

      Der Arbeitnehmer muss sich anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Arbeit erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

    • 3. Anrechnung von Sozialleistungen

      Bezogenes Arbeitslosengeld ist nach § 115 SGB X auf den Arbeitgeber übergegangen und mindert den Nettoanspruch des Arbeitnehmers entsprechend; der Arbeitgeber schuldet insoweit nur noch Bruttovergütung abzüglich des übergegangenen Betrags.

    • 4. Umfang der geschuldeten Vergütung

      Geschuldet ist die vertraglich vereinbarte Vergütung einschließlich aller regelmäßigen Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge, Sachbezüge) für den Zeitraum des Annahmeverzugs.

  • IV. Kein Erlöschen des Anspruchs
    • 1. Erfüllung (§ 362 BGB)
    • 2. Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB)
    • 3. Ausschlussfristen

      Tarifvertragliche oder einzelvertragliche Ausschlussfristen können den Anspruch zum Erlöschen bringen, wenn er nicht rechtzeitig geltend gemacht wird.

  • V. Durchsetzbarkeit
    • 1. Keine Einreden (z.B. Verjährung, § 214 BGB)

      Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 I BGB).

    • 2. Zuständigkeit und Klageweg

      Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (§ 2 I Nr. 3 ArbGG).

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