Schemata
Befreiung von der Gegenleistung
§ 326 BGBBefreiung des Gläubigers von der Gegenleistungspflicht gem. § 326 BGB bei Unmöglichkeit der Leistung
- I. Anwendungsbereich
§ 326 BGB gilt bei gegenseitigen Verträgen (§ 320 BGB), bei denen Leistung und Gegenleistung in einem Synallagma stehen.
- II. Grundsatz: Befreiung von der Gegenleistung (§ 326 I 1 BGB)
- 1. Unmöglichkeit der Leistung
Die Leistungspflicht des Schuldners muss gem. §§ 275 I–III BGB ausgeschlossen sein. § 275 I BGB: rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit; § 275 II BGB: Leistungsverweigerungsrecht bei grobem Missverhältnis; § 275 III BGB: Leistungsverweigerungsrecht bei unzumutbarer persönlicher Leistung.
- 2. Gegenseitiger Vertrag
Leistung und Gegenleistung müssen in einem synallagmatischen Austauschverhältnis stehen; einseitig verpflichtende Verträge fallen nicht unter § 326 BGB.
- 3. Rechtsfolge
Der Gläubiger ist ipso iure von seiner Gegenleistungspflicht befreit; einer Gestaltungserklärung bedarf es nicht.
- III. Ausnahme: Verantwortlichkeit des Gläubigers (§ 326 II 1 Alt. 1 BGB)
Hat der Gläubiger die Unmöglichkeit allein oder weit überwiegend zu vertreten, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet; der Schuldner muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 326 II 2 BGB i.V.m. § 326 II 1 a.E. BGB).
- 1. Alleiniges oder weit überwiegendes Vertretenmüssen des Gläubigers
Vertretenmüssen richtet sich nach §§ 276, 278 BGB. Ein weit überwiegendes Mitverschulden des Gläubigers genügt; bloße Mitverursachung reicht nicht.
- 2. Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs
Der Schuldner muss sich gem. § 326 II 2 BGB dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
- IV. Ausnahme: Annahmeverzug des Gläubigers (§ 326 II 1 Alt. 2 BGB)
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs des Gläubigers (§§ 293 ff. BGB) ein und hat der Schuldner die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung bestehen.
- 1. Vorliegen von Annahmeverzug
Der Gläubiger muss die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht angenommen haben (§§ 293–296 BGB).
- 2. Kein Vertretenmüssen des Schuldners
Der Schuldner darf die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben; andernfalls greift § 326 II 1 Alt. 2 BGB nicht.
- V. Herausgabe des Surrogats (§ 326 III BGB)
Hat der Schuldner infolge des die Unmöglichkeit begründenden Umstands für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt (commodum ex negotiatione oder commodum ex re), kann der Gläubiger Herausgabe des Surrogats verlangen, bleibt aber seinerseits zur Gegenleistung verpflichtet, die sich ggf. mindert.
- 1. Commodum ex re
Erlös oder Versicherungsleistung, die der Schuldner für den untergegangenen Gegenstand erhalten hat.
- 2. Commodum ex negotiatione
Anspruch des Schuldners gegen einen Dritten, der die Unmöglichkeit herbeigeführt hat (z.B. Schadensersatzanspruch).
- 3. Anpassung der Gegenleistung
Übersteigt der Wert des Surrogats die ursprüngliche Gegenleistung nicht, bleibt diese in voller Höhe bestehen; übersteigt er sie, mindert sich die Gegenleistung entsprechend (§ 326 III 2 BGB).
Neben der automatischen Befreiung nach § 326 I BGB kann der Gläubiger gem. § 326 V BGB vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es eines Vertretenmüssens des Schuldners bedarf; Schadensersatz statt der Leistung richtet sich nach §§ 280 I, III, 283 BGB und setzt Vertretenmüssen des Schuldners voraus.
- 1. Rücktrittsrecht gem. § 326 V BGB
Der Gläubiger kann zurücktreten, wenn die Voraussetzungen des § 326 I BGB vorliegen; §§ 346 ff. BGB gelten entsprechend.
- 2. Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 I, III, 283 BGB)
Voraussetzung ist, dass der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat (§ 276 BGB); der Gläubiger kann dann Schadensersatz statt der Leistung verlangen und ist zugleich von der Gegenleistung befreit.