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Drittschadensliquidation

richterrechtlich

Liquidation eines beim Dritten eingetretenen Schadens durch den Gläubiger (Drittschadensliquidation, richterrechtlich anerkannt)

  • I. Anspruch des Gläubigers dem Grunde nach

    Der Gläubiger muss gegen den Schuldner einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach haben (z.B. aus §§ 280 I, 823 I BGB oder Gefährdungshaftung); dieser Anspruch ist Grundlage der Liquidation.

    • 1. Anspruchsgrundlage

      Vertraglicher (§§ 280 ff. BGB) oder deliktischer (§§ 823 ff. BGB) Schadensersatzanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner dem Grunde nach prüfen.

    • 2. Pflichtverletzung/Tatbestand

      Alle Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Anspruchsgrundlage müssen vorliegen (Pflichtverletzung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden).

    • 3. Ergebnis: Anspruch dem Grunde nach (+)

      Nur wenn der Anspruch dem Grunde nach besteht, stellt sich die Frage der Drittschadensliquidation.

  • II. Voraussetzungen der Drittschadensliquidation
    • 1. Schadensverlagerung auf einen Dritten

      Der Schaden ist infolge einer besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zwischen Gläubiger und Drittem nicht beim Gläubiger, sondern beim Dritten eingetreten; beim Gläubiger selbst ist kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden (sog. Schadensverlagerung).

    • 2. Zufälligkeit der Schadensverlagerung

      Die Verlagerung des Schadens auf den Dritten muss zufällig sein, d.h. sie darf nicht auf einer Entscheidung des Schuldners beruhen; andernfalls fehlt es an der Legitimation der Liquidation.

    • 3. Anerkannte Fallgruppen
      • Der Gläubiger hat die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sache bereits vor Schadenseintritt auf den Dritten übertragen (z.B. Verkauf unter Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang nach § 446 BGB); der Käufer trägt die Gefahr, der Verkäufer hat den Anspruch.

      • Der Gläubiger handelt im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Dritten (z.B. Kommissionär, § 383 HGB); der wirtschaftliche Schaden trifft den Dritten (Kommittenten), der rechtliche Anspruch steht dem Gläubiger (Kommissionär) zu.

      • Der Gläubiger hält das Recht treuhänderisch für den Dritten; der wirtschaftliche Schaden trifft den Treugeber, der rechtliche Anspruch den Treuhänder.

      • d. Obhut für fremde Sachen

        Der Gläubiger hat eine fremde Sache in Obhut (z.B. Leihe, Verwahrung); der Eigentümer (Dritter) erleidet den Schaden, der Obhutspflichtige hat den Anspruch.

    • 4. Kein Ausschluss durch Schutzzweck der Norm

      Die Drittschadensliquidation ist ausgeschlossen, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm gerade nur den Gläubiger, nicht aber den Dritten erfassen soll (teleologische Begrenzung).

  • III. Umfang der liquidierbaren Schadens
    • 1. Maßgeblicher Schaden

      Liquidiert werden kann nur der Schaden, der beim Dritten tatsächlich eingetreten ist; der Gläubiger kann nicht mehr geltend machen, als der Dritte erlitten hat (§§ 249 ff. BGB analog).

    • Vorteile, die dem Dritten aus dem schädigenden Ereignis zugeflossen sind, sind anzurechnen (Vorteilsausgleichung, §§ 249 ff. BGB).

    • 3. Mitverschulden des Dritten

      Ein Mitverschulden des Dritten (§ 254 BGB) muss sich der Gläubiger bei der Liquidation entgegenhalten lassen; der Dritte steht insoweit dem Gläubiger gleich.

  • IV. Einwendungen und Einreden des Schuldners

    Der Schuldner kann dem Gläubiger alle Einwendungen und Einreden entgegenhalten, die ihm gegenüber dem Gläubiger zustehen; Einwendungen aus dem Verhältnis zum Dritten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.

  • V. Abtretung/Herausgabepflicht an den Dritten

    Der Gläubiger ist im Innenverhältnis zum Dritten verpflichtet, den liquidierten Schadensersatz an den Dritten herauszugeben (§ 285 BGB analog oder vertragliche Abrede); die Drittschadensliquidation dient nicht der Bereicherung des Gläubigers.

  • VI. Rechtsfolge

    Der Gläubiger kann den beim Dritten eingetretenen Schaden im eigenen Namen gegen den Schuldner geltend machen und Zahlung an sich (mit Herausgabepflicht an den Dritten) oder unmittelbar an den Dritten verlangen.

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