Schemata
Anstiftung
§ 26 StGBStrafbarkeit des A gem. § 26 StGB i.V.m. dem Strafgesetz der Haupttat
- I. Tatbestand
- a. Vorliegen einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
Akzessorietät der Anstiftung: Es muss eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat eines anderen (Haupttäter H) vorliegen oder zumindest im Stadium des Versuchs begonnen haben (limitierte Akzessorietät, § 29 StGB). Schuldlosigkeit des Haupttäters schadet nicht.
- b. Bestimmtheit der Haupttat
Die Haupttat muss in ihren wesentlichen Merkmalen (Tatbestand, Tatobjekt, Tatopfer) hinreichend konkretisiert sein; bloße Aufforderung zu irgendwelchen Straftaten genügt nicht (sog. Individualisierungserfordernis).
- 2. Bestimmen
- a. Begriff des Bestimmens
Bestimmen ist das Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter durch einen kommunikativen Einfluss. Jedes Mittel ist tauglich (Bitten, Überreden, Befehlen, Täuschen, Ausnutzen von Autorität), sofern es kausal den Tatentschluss erzeugt.
- b. Kausalität des Bestimmens
Der Anstifter muss den Tatentschluss des Haupttäters ursächlich hervorgerufen haben. Beim bereits zur Tat entschlossenen Täter (omnimodo facturus) scheidet Anstiftung aus; allenfalls psychische Beihilfe kommt in Betracht.
- c. Omnimodo facturus
Ist der Haupttäter bereits fest zur Tat entschlossen, fehlt es an einem hervorzurufenden Tatentschluss; eine Anstiftung ist dann nicht möglich. Streitig ist, ob eine Anstiftung zu einer qualitativ anderen oder schwereren Tat möglich bleibt (h.M.: ja, soweit neuer Tatentschluss hervorgerufen wird).
- 3. Subjektiver Tatbestand
Der Anstifter muss mit doppeltem Vorsatz handeln: (1) Vorsatz bezüglich des Bestimmens des Haupttäters zur Tat und (2) Vorsatz bezüglich der Vollendung der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat (sog. doppelter Anstiftervorsatz). Bedingter Vorsatz genügt jeweils.
- b. Vorsatz hinsichtlich des Bestimmens
Der Anstifter muss wissen und wollen, dass er durch sein Verhalten den Tatentschluss beim Haupttäter hervorruft.
- c. Vorsatz hinsichtlich der Haupttat
Der Anstifter muss die wesentlichen Merkmale der Haupttat in ihren Grundzügen kennen und deren Verwirklichung zumindest billigend in Kauf nehmen. Unwesentliche Abweichungen im Kausalverlauf sind unerheblich; wesentliche Abweichungen (excess mandati) gehen zu Lasten des Haupttäters allein.
- d. Excess mandati
Überschreitet der Haupttäter den vom Anstifter vorgestellten Tatplan wesentlich (z.B. andere Tatmodalität, anderes Opfer), entfällt der Vorsatz des Anstifters hinsichtlich des Exzesses; Strafbarkeit des Anstifters nur für den von ihm vorgestellten Tatumfang.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (z.B. § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB; volle Verantwortlichkeit des Anstifters wird separat beurteilt (§ 29 StGB).
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Kannte der Anstifter das Unrecht seines Verhaltens nicht, ist ein unvermeidbarer Verbotsirrtum zu prüfen.
- 3. Zumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Entschuldigungsgründe (§§ 35, 33 StGB analog) sind zu prüfen.
- IV. Strafzumessung / Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
Gem. § 26 StGB wird der Anstifter gleich einem Täter bestraft; es gilt der Strafrahmen der Haupttat. Strafmilderung nach §§ 26, 49 I StGB ist nicht vorgesehen; jedoch können allgemeine Strafzumessungsgesichtspunkte (§ 46 StGB) berücksichtigt werden.
- 2. Versuchte Anstiftung
Gem. § 30 I StGB ist der Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen strafbar, wenn die Haupttat nicht über das Versuchsstadium hinausgelangt oder gar nicht begonnen wird (erfolglose Anstiftung). Bei Vergehen ist § 30 StGB nicht anwendbar.
- 3. Konkurrenzen
Mehrere Anstiftungshandlungen zu verschiedenen Haupttaten stehen grundsätzlich in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Anstiftung und Beihilfe zur selben Tat: Anstiftung verdrängt Beihilfe (Spezialität). Anstiftung und Mittäterschaft: Mittäterschaft verdrängt Anstiftung.