Definitionen
Anspruch
§ 194 I BGB · ZivilrechtEin Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.
Entscheidend ist die rechtliche Berechtigung, nicht die bloße Aufforderung an eine andere Person.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna verkauft Ben ihr Buch für 20 Euro. Ben bezahlt sofort, und Anna sagt die Übergabe für den nächsten Tag zu. Als der nächste Tag kommt, 2fordert Ben sie auf, 3ihm das Buch zu geben.
Trifft „Anspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtliche BerechtigungAus dem Kaufvertrag darf Ben die vereinbarte Übergabe verlangen.
- 2erfülltBezug auf eine andere PersonBens Forderung richtet sich gegen Anna als andere Person.
- 3erfülltHandeln oder Unterlassen als InhaltDie Übergabe des Buches ist eine Handlung.
Ben bietet Anna 20 Euro für ihr Buch an. Anna lehnt ab. 2Ben fordert sie trotzdem auf, 3ihm das Buch zu geben.
Trifft „Anspruch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltRechtliche BerechtigungWegen Annas Ablehnung entsteht kein Kaufvertrag, aus dem Ben die Übergabe verlangen könnte.
- 2erfülltBezug auf eine andere PersonBens Forderung richtet sich gegen Anna als andere Person.
- 3erfülltHandeln oder Unterlassen als InhaltBen verlangt mit der Übergabe des Buches eine Handlung.
Typische Fehler
FehlerAls möglichen Inhalt nur aktives Handeln berücksichtigen.
RichtigAuch das Unterlassen eines bestimmten Verhaltens kann geschuldet sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata