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Definitionen

A
326 Definitionen

Anspruch

§ 194 I BGB · Zivilrecht

Ein Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Merksatz

Entscheidend ist die rechtliche Berechtigung, nicht die bloße Aufforderung an eine andere Person.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna verkauft Ben ihr Buch für 20 Euro. Ben bezahlt sofort, und Anna sagt die Übergabe für den nächsten Tag zu. Als der nächste Tag kommt, 2fordert Ben sie auf, 3ihm das Buch zu geben.

Trifft „Anspruch“ hier zu?

„Anspruch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtliche Berechtigung
    Aus dem Kaufvertrag darf Ben die vereinbarte Übergabe verlangen.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug auf eine andere Person
    Bens Forderung richtet sich gegen Anna als andere Person.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln oder Unterlassen als Inhalt
    Die Übergabe des Buches ist eine Handlung.
    erfüllt
BFall B

Ben bietet Anna 20 Euro für ihr Buch an. Anna lehnt ab. 2Ben fordert sie trotzdem auf, 3ihm das Buch zu geben.

Trifft „Anspruch“ hier zu?

„Anspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtliche Berechtigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtliche Berechtigung
    Wegen Annas Ablehnung entsteht kein Kaufvertrag, aus dem Ben die Übergabe verlangen könnte.
    fehlt
  2. 2
    Bezug auf eine andere Person
    Bens Forderung richtet sich gegen Anna als andere Person.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln oder Unterlassen als Inhalt
    Ben verlangt mit der Übergabe des Buches eine Handlung.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAls möglichen Inhalt nur aktives Handeln berücksichtigen.

RichtigAuch das Unterlassen eines bestimmten Verhaltens kann geschuldet sein.

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