Schemata
Naturalrestitution und Geldersatz
§§ 249, 251 BGBUmfang und Art des Schadensersatzes gem. §§ 249, 251 BGB
- I. Vorrang der Naturalrestitution (§ 249 BGB)
Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Naturalrestitution hat grundsätzlich Vorrang vor Geldersatz.
- 1. Herstellungsanspruch (§ 249 Abs. 1 BGB)
Der Gläubiger kann verlangen, dass der Schädiger selbst den früheren Zustand wiederherstellt; der Anspruch ist auf eine Handlung des Schädigers gerichtet.
- 2. Geldersatz statt Herstellung bei Körper- oder Gesundheitsverletzung sowie Sachbeschädigung (§ 249 Abs. 2 BGB)
Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; er erhält damit ein Wahlrecht zwischen Herstellung in Natur und Geldleistung.
Maßgeblich sind die objektiv zur Herstellung notwendigen Kosten; Grundlage ist regelmäßig ein Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten.
- b. Fiktive Reparaturkosten
Der Gläubiger kann den erforderlichen Betrag verlangen, ohne die Reparatur tatsächlich durchzuführen (fiktive Abrechnung), soweit keine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) entgegensteht.
- c. Umsatzsteuer (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB)
Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist; bei fiktiver Abrechnung scheidet ein Mehrwertsteuerersatz aus.
- 3. Grenzen der Naturalrestitution
Naturalrestitution scheidet aus, wenn sie unmöglich ist oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügt; in diesen Fällen greift § 251 BGB.
- a. Unmöglichkeit der Herstellung
Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustands.
- b. Unzulänglichkeit der Herstellung
Die Herstellung genügt nicht zur vollständigen Entschädigung des Gläubigers, z.B. bei verbleibendem merkantilen Minderwert.
- II. Geldentschädigung (§ 251 BGB)
Soweit Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB).
- 1. Unmöglichkeit der Herstellung (§ 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB)
Herstellung ist tatsächlich oder rechtlich unmöglich; der Schaden wird dann nach dem gemeinen Wert der zerstörten oder entzogenen Sache bemessen (Totalschaden).
- 2. Unzulänglichkeit der Herstellung (§ 251 Abs. 1 Alt. 2 BGB)
Die Herstellung genügt nicht zur vollständigen Entschädigung; typischer Fall ist der merkantile Minderwert, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt.
- 3. Unverhältnismäßigkeit der Herstellungskosten (§ 251 Abs. 2 BGB)
Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist; maßgeblich ist eine Abwägung zwischen Herstellungskosten und dem Wert des herzustellenden Zustands.
- a. Maßstab der Unverhältnismäßigkeit
Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Herstellungskosten den Verkehrswert der Sache erheblich übersteigen; bei Tieren ist § 251 Abs. 2 S. 2 BGB zu beachten (Heilbehandlungskosten können den Wert übersteigen).
- b. Sonderregel für Tiere (§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB)
Bei der Verletzung eines Tieres können die Heilbehandlungskosten auch dann ersetzt werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, sofern ein verständiger Tierhalter diese Aufwendungen gemacht hätte.
- 4. Bemessung der Geldentschädigung
Grundlage ist der gemeine Wert (Verkehrswert) der Sache im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses; Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis.
- a. Differenzhypothese
Schaden ist die Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis und dem tatsächlichen Vermögensstand nach dem Ereignis.
Verbleibender Wertverlust einer Sache trotz fachgerechter Reparatur infolge des Makelsverdachts im Rechtsverkehr; ersatzfähig neben den Reparaturkosten.
- c. Totalschadenabrechnung
Bei wirtschaftlichem Totalschaden (Reparaturkosten übersteigen Wiederbeschaffungswert erheblich) ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts maßgeblich.
- III. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB)
Hat der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt oder die Schadensminderungspflicht verletzt, ist dies bei der Bemessung von Natural- und Geldersatz anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
- 1. Mitverursachung (§ 254 Abs. 1 BGB)
Eigenes Verschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung führt zur Quotelung nach dem Maß der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.
- 2. Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB)
Der Geschädigte hat den Schaden so gering wie möglich zu halten; unterlässt er zumutbare Maßnahmen, mindert sich sein Ersatzanspruch entsprechend.
- IV. Ergebnis
Soweit die Voraussetzungen der §§ 249, 251 BGB vorliegen und kein Mitverschulden nach § 254 BGB entgegensteht, kann der Gläubiger Naturalrestitution oder – in den gesetzlich bestimmten Fällen – Geldentschädigung verlangen.