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Naturalrestitution und Geldersatz

§§ 249, 251 BGB

Umfang und Art des Schadensersatzes gem. §§ 249, 251 BGB

  • I. Vorrang der Naturalrestitution (§ 249 BGB)

    Der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Naturalrestitution hat grundsätzlich Vorrang vor Geldersatz.

    • 1. Herstellungsanspruch (§ 249 Abs. 1 BGB)

      Der Gläubiger kann verlangen, dass der Schädiger selbst den früheren Zustand wiederherstellt; der Anspruch ist auf eine Handlung des Schädigers gerichtet.

    • 2. Geldersatz statt Herstellung bei Körper- oder Gesundheitsverletzung sowie Sachbeschädigung (§ 249 Abs. 2 BGB)

      Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; er erhält damit ein Wahlrecht zwischen Herstellung in Natur und Geldleistung.

      • Maßgeblich sind die objektiv zur Herstellung notwendigen Kosten; Grundlage ist regelmäßig ein Kostenvoranschlag oder Sachverständigengutachten.

      • b. Fiktive Reparaturkosten

        Der Gläubiger kann den erforderlichen Betrag verlangen, ohne die Reparatur tatsächlich durchzuführen (fiktive Abrechnung), soweit keine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) entgegensteht.

      • c. Umsatzsteuer (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB)

        Umsatzsteuer wird nur ersetzt, soweit sie tatsächlich angefallen ist; bei fiktiver Abrechnung scheidet ein Mehrwertsteuerersatz aus.

    • 3. Grenzen der Naturalrestitution

      Naturalrestitution scheidet aus, wenn sie unmöglich ist oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügt; in diesen Fällen greift § 251 BGB.

      • a. Unmöglichkeit der Herstellung

        Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Wiederherstellung des früheren Zustands.

      • b. Unzulänglichkeit der Herstellung

        Die Herstellung genügt nicht zur vollständigen Entschädigung des Gläubigers, z.B. bei verbleibendem merkantilen Minderwert.

  • II. Geldentschädigung (§ 251 BGB)

    Soweit Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB).

    • 1. Unmöglichkeit der Herstellung (§ 251 Abs. 1 Alt. 1 BGB)

      Herstellung ist tatsächlich oder rechtlich unmöglich; der Schaden wird dann nach dem gemeinen Wert der zerstörten oder entzogenen Sache bemessen (Totalschaden).

    • 2. Unzulänglichkeit der Herstellung (§ 251 Abs. 1 Alt. 2 BGB)

      Die Herstellung genügt nicht zur vollständigen Entschädigung; typischer Fall ist der merkantile Minderwert, der trotz fachgerechter Reparatur verbleibt.

    • Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist; maßgeblich ist eine Abwägung zwischen Herstellungskosten und dem Wert des herzustellenden Zustands.

      • a. Maßstab der Unverhältnismäßigkeit

        Unverhältnismäßigkeit liegt vor, wenn die Herstellungskosten den Verkehrswert der Sache erheblich übersteigen; bei Tieren ist § 251 Abs. 2 S. 2 BGB zu beachten (Heilbehandlungskosten können den Wert übersteigen).

      • b. Sonderregel für Tiere (§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB)

        Bei der Verletzung eines Tieres können die Heilbehandlungskosten auch dann ersetzt werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen, sofern ein verständiger Tierhalter diese Aufwendungen gemacht hätte.

    • 4. Bemessung der Geldentschädigung

      Grundlage ist der gemeine Wert (Verkehrswert) der Sache im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses; Differenzhypothese: Vergleich der Vermögenslage mit und ohne das schädigende Ereignis.

      • a. Differenzhypothese

        Schaden ist die Differenz zwischen dem hypothetischen Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis und dem tatsächlichen Vermögensstand nach dem Ereignis.

      • Verbleibender Wertverlust einer Sache trotz fachgerechter Reparatur infolge des Makelsverdachts im Rechtsverkehr; ersatzfähig neben den Reparaturkosten.

      • c. Totalschadenabrechnung

        Bei wirtschaftlichem Totalschaden (Reparaturkosten übersteigen Wiederbeschaffungswert erheblich) ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts maßgeblich.

  • III. Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB)

    Hat der Geschädigte bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt oder die Schadensminderungspflicht verletzt, ist dies bei der Bemessung von Natural- und Geldersatz anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

    • 1. Mitverursachung (§ 254 Abs. 1 BGB)

      Eigenes Verschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung führt zur Quotelung nach dem Maß der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge.

    • 2. Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB)

      Der Geschädigte hat den Schaden so gering wie möglich zu halten; unterlässt er zumutbare Maßnahmen, mindert sich sein Ersatzanspruch entsprechend.

  • IV. Ergebnis

    Soweit die Voraussetzungen der §§ 249, 251 BGB vorliegen und kein Mitverschulden nach § 254 BGB entgegensteht, kann der Gläubiger Naturalrestitution oder – in den gesetzlich bestimmten Fällen – Geldentschädigung verlangen.

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