Definitionen
Aufrechnung
§§ 387 ff. BGB · ZivilrechtDie Aufrechnung erfolgt durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung und lässt zwei gegenseitige Forderungen auf gleichartige Leistungen rückwirkend zum Eintritt der Aufrechnungslage erlöschen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB). Erforderlich sind eine fällige und grundsätzlich durchsetzbare Aktivforderung, eine erfüllbare Passivforderung sowie das Fehlen gesetzlicher oder vertraglicher Aufrechnungsverbote. Die Passivforderung muss nicht fällig sein; die Erklärung darf grundsätzlich weder bedingt noch befristet sein (§ 388 BGB).
Die eigene Forderung muss fällig sein, die gegnerische muss lediglich erfüllt werden können.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna hat Ben im Oktober 200 Euro geliehen, die er am 1. November zurückzahlen muss. Anna schuldet Ben aus einem Kauf im Oktober ebenfalls 200 Euro, die erst am 1. Dezember bezahlt werden müssen, aber schon vorher gezahlt werden dürfen. Beide haben keine Einwände gegen ihre jeweiligen Zahlungspflichten und haben außer den genannten Zahlungszeiten nichts weiter vereinbart. Am 1. November erhält Ben Annas Brief mit der Mitteilung, dass sie ihre Rückzahlungsforderung ohne Vorbehalt mit seiner Kaufpreisforderung verrechnet.
Trifft „Aufrechnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige, empfangsbedürftige ErklärungAnna erklärt die Verrechnung ohne Bedingung oder Befristung; ihre Erklärung geht Ben zu.
- 2erfülltGegenseitigkeit der ForderungenAnna und Ben sind jeweils Gläubiger und Schuldner des anderen.
- 3erfülltGleichartigkeit der LeistungenBeide Forderungen sind auf Zahlung von Geld in Euro gerichtet.
- 4erfülltFällige und grundsätzlich durchsetzbare AktivforderungAnnas Rückzahlungsforderung ist am Erklärungstag fällig; Einreden sind nicht ersichtlich.
- 5erfülltErfüllbare PassivforderungAnna darf ihre Kaufpreisschuld bereits am Erklärungstag erfüllen.
- 6erfülltKeine gesetzlichen oder vertraglichen AufrechnungsverboteEin vertragliches Verbot fehlt; bei diesen gewöhnlichen Darlehens- und Kaufpreisforderungen greift auch kein gesetzliches Verbot.
Anna hat Ben im Oktober 200 Euro geliehen, die er erst am 1. Dezember zurückzahlen muss und die Anna vorher nicht verlangen darf. Anna schuldet Ben aus einem Kauf im Oktober ebenfalls 200 Euro, die erst am 1. Dezember bezahlt werden müssen, aber schon vorher gezahlt werden dürfen. Beide haben keine Einwände gegen ihre jeweiligen Zahlungspflichten und haben außer den genannten Zahlungszeiten nichts weiter vereinbart. Am 1. November erhält Ben Annas Brief mit der Mitteilung, dass sie ihre Rückzahlungsforderung ohne Vorbehalt mit seiner Kaufpreisforderung verrechnet.
Trifft „Aufrechnung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige, empfangsbedürftige ErklärungAnna erklärt die Verrechnung ohne Bedingung oder Befristung; ihre Erklärung geht Ben zu.
- 2erfülltGegenseitigkeit der ForderungenAnna und Ben sind jeweils Gläubiger und Schuldner des anderen.
- 3erfülltGleichartigkeit der LeistungenBeide Forderungen sind auf Zahlung von Geld in Euro gerichtet.
- 4fehltFällige und grundsätzlich durchsetzbare AktivforderungAnnas Rückzahlungsforderung ist am 1. November noch nicht fällig.
- 5erfülltErfüllbare PassivforderungAnna darf ihre Kaufpreisschuld bereits am Erklärungstag erfüllen.
- 6erfülltKeine gesetzlichen oder vertraglichen AufrechnungsverboteEin vertragliches oder gesetzliches Aufrechnungsverbot besteht nicht; die fehlende Fälligkeit ist eine andere Voraussetzung.
Typische Fehler
FehlerFür beide Forderungen wird Fälligkeit verlangt.
RichtigDie Aktivforderung muss fällig sein; bei der Passivforderung genügt die Erfüllbarkeit.
FehlerDie Forderungen werden bereits durch das Entstehen der Aufrechnungslage als erloschen behandelt.
RichtigDas Erlöschen setzt eine wirksame Erklärung voraus und wirkt dann auf den Eintritt der Aufrechnungslage zurück.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata