Schemata
Unmöglichkeit
§ 275 BGBAusschluss der Leistungspflicht gem. § 275 BGB
- I. Anwendungsbereich
§ 275 BGB regelt den Ausschluss des Anspruchs auf die Leistung (§ 275 I–III BGB); er betrifft nur die Primärleistungspflicht, nicht Schadensersatzansprüche.
- II. Unmöglichkeit nach § 275 I BGB (rechtliche Unmöglichkeit)
Die Leistung ist ausgeschlossen, soweit sie für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist.
Niemand kann die Leistung erbringen; die Leistung ist schlechthin undurchführbar (z.B. Untergang einer Gattungssache nach Konkretisierung).
- 2. Subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen)
Nur der Schuldner ist zur Leistung außerstande, ein Dritter könnte sie hingegen erbringen; nach h.M. steht das Unvermögen der Unmöglichkeit gleich (§ 275 I Alt. 2 BGB).
- 3. Anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit
Anfängliche Unmöglichkeit: Leistungshindernis bestand bereits bei Vertragsschluss (§ 311a BGB). Nachträgliche Unmöglichkeit: Leistungshindernis tritt erst nach Vertragsschluss ein (§§ 275, 280 III, 283 BGB).
- 4. Teilunmöglichkeit
Ist nur ein Teil der Leistung unmöglich, erlischt die Leistungspflicht nur insoweit; im Übrigen bleibt sie bestehen, sofern der Gläubiger Interesse an der Teilleistung hat (§ 275 I BGB i.V.m. § 326 I 1 Hs. 2 BGB).
- 5. Vorübergehende Unmöglichkeit
Nach h.M. steht die vorübergehende Unmöglichkeit der dauerhaften gleich, wenn das Leistungsinteresse des Gläubigers durch die Verzögerung entfällt; andernfalls liegt lediglich Verzug vor.
- III. Praktische Unmöglichkeit nach § 275 II BGB
Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit sie einen Aufwand erfordert, der in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht; das Gericht übt ein Ermessen aus, wobei das Verschulden des Schuldners zu berücksichtigen ist.
- 1. Grobes Missverhältnis zwischen Aufwand und Leistungsinteresse
Maßgeblich ist eine Abwägung: Aufwand des Schuldners (objektiv und subjektiv) versus Leistungsinteresse des Gläubigers; ein grobes Missverhältnis liegt vor, wenn der Aufwand das Leistungsinteresse erheblich übersteigt.
- 2. Berücksichtigung des Verschuldens
Hat der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten, ist die Schwelle für das Leistungsverweigerungsrecht höher anzusetzen (§ 275 II 2 BGB).
- 3. Rechtsfolge: Leistungsverweigerungsrecht (Einrede)
§ 275 II BGB gewährt nur ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede), keinen automatischen Ausschluss; der Schuldner muss sich darauf berufen.
- IV. Persönliche Unzumutbarkeit nach § 275 III BGB
Der Schuldner kann die Leistung verweigern, wenn er sie persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des Leistungshindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
- 1. Persönliche Leistungspflicht
§ 275 III BGB setzt voraus, dass der Schuldner die Leistung persönlich schuldet (z.B. Künstler, Arzt); bei vertretbaren Leistungen ist § 275 III BGB nicht anwendbar.
- 2. Unzumutbarkeit
Abwägung zwischen dem Leistungshindernis auf Seiten des Schuldners (z.B. Gewissenskonflikt, schwere persönliche Betroffenheit) und dem Leistungsinteresse des Gläubigers.
- 3. Rechtsfolge: Leistungsverweigerungsrecht (Einrede)
Auch § 275 III BGB gewährt nur eine Einrede; der Schuldner muss sich darauf berufen.
- V. Rechtsfolgen des § 275 I–III BGB
- 1. Erlöschen der Primärleistungspflicht
Bei § 275 I BGB erlischt die Leistungspflicht kraft Gesetzes (ipso iure). Bei §§ 275 II, III BGB besteht ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede).
- 2. Gegenleistungspflicht: § 326 I BGB
Entfällt die Leistungspflicht nach § 275 BGB, entfällt grundsätzlich auch der Anspruch auf die Gegenleistung (§ 326 I 1 BGB); Ausnahmen: §§ 326 I 2, II BGB (Gläubigerverzug, Verantwortlichkeit des Gläubigers).
- 3. Herausgabe des Surrogats: § 285 BGB
Der Schuldner muss dasjenige herausgeben, was er infolge des zur Unmöglichkeit führenden Umstands erlangt hat (Surrogationsanspruch).
- a. Nachträgliche Unmöglichkeit: §§ 280 I, III, 283 BGB
Voraussetzungen: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung (= Unmöglichkeit), Vertretenmüssen (§ 276 BGB), Schaden; kein Fristsetzungserfordernis bei endgültiger Unmöglichkeit.
- b. Anfängliche Unmöglichkeit: § 311a II BGB
Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Schuldner das Leistungshindernis bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste; Verschulden wird vermutet.