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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

richterrechtlich, §§ 311, 241 II BGB

Anspruch des Dritten gegen den Schuldner auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 241 II BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

  • I. Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

    Es muss ein wirksamer Vertrag oder ein vertragsähnliches Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner bestehen, aus dem Schutzpflichten gem. § 241 II BGB erwachsen.

  • II. Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags

    Der Dritte ist in den vertraglichen Schutz einbezogen, wenn die vier Voraussetzungen des richterrechtlich entwickelten Instituts kumulativ vorliegen.

    • Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen und dadurch den Gefahren einer Schlechterfüllung ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst.

    • 2. Gläubigerinteresse an der Einbeziehung (Einbeziehungsinteresse)

      Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten haben, etwa aufgrund einer rechtlichen Sonderverbindung (Fürsorge-, Obhuts- oder Einstandspflicht) gegenüber dem Dritten; bloße Gefälligkeit genügt nicht.

    • 3. Erkennbarkeit für den Schuldner

      Personenkreis und Einbeziehungsinteresse müssen für den Schuldner bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, damit er das übernommene Haftungsrisiko kalkulieren kann.

    • Der Dritte darf nicht bereits über gleichwertige vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner oder einen Dritten verfügen; andernfalls fehlt das Bedürfnis für eine Einbeziehung (sog. Wiegand-Formel der h.M.; a.A.: Schutzbedürftigkeit stets zu bejahen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen).

      H.M.: Eigene vertragliche Ansprüche des Dritten gegen den Schuldner schließen die Schutzbedürftigkeit aus; eigene Ansprüche gegen Dritte hingegen nicht.

    • 5. Kein entgegenstehender Parteiwille

      Die Einbeziehung entfällt, wenn Gläubiger und Schuldner den Schutz des Dritten ausdrücklich oder konkludent ausgeschlossen haben.

  • III. Pflichtverletzung

    Der Schuldner muss eine Schutzpflicht i.S.d. § 241 II BGB verletzt haben; maßgeblich sind Rücksichtnahmepflichten auf Rechtsgüter und Interessen des Dritten.

  • IV. Vertretenmüssen

    Der Schuldner hat Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB); die Vermutung des § 280 I 2 BGB gilt auch gegenüber dem Dritten. Für Erfüllungsgehilfen haftet der Schuldner nach § 278 BGB.

  • V. Schaden

    Der Dritte muss einen kausalen und zurechenbaren Schaden erlitten haben; Umfang richtet sich nach §§ 249 ff. BGB.

    • 1. Haftungsbegründende Kausalität

      Die Pflichtverletzung muss für den Schadenseintritt äquivalent und adäquat kausal sein.

    • 2. Haftungsausfüllende Kausalität und Schadensumfang

      Naturalrestitution (§ 249 I BGB) oder Geldersatz (§§ 249 II, 251, 253 BGB); Mitverschulden des Dritten gem. § 254 BGB ist zu berücksichtigen.

  • VI. Rechtsfolge

    Der Dritte hat einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner; er ist jedoch nicht Vertragspartei und kann keine Erfüllung der Hauptleistung verlangen. Dem Schuldner stehen gegenüber dem Dritten dieselben Einwendungen und Einreden zu wie gegenüber dem Gläubiger (entsprechende Anwendung des § 334 BGB analog).

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