Schemata
Arbeitnehmerbegriff
§ 611a BGBEinordnung als Arbeitnehmer gem. § 611a BGB
- I. Vorliegen eines Vertrags
Es muss ein Vertrag bestehen, durch den sich eine Person (Arbeitnehmer) zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 611a Abs. 1 S. 1 BGB).
- II. Dienstleistungspflicht gegen Entgelt
Der Vertrag muss auf die Erbringung von Diensten gegen Vergütung gerichtet sein; die Abgrenzung zum Werkvertrag (§ 631 BGB) erfolgt danach, ob ein Arbeitserfolg oder eine Tätigkeit als solche geschuldet wird.
- 1. Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort
Der Arbeitnehmer ist an Weisungen des Arbeitgebers gebunden, die Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (§ 611a Abs. 1 S. 2 BGB). Die Weisungsgebundenheit kann auch durch Rahmenvorgaben ausgeübt werden.
- 2. Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers
Indiz für persönliche Abhängigkeit ist die Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers, insbesondere die Nutzung von dessen Betriebsmitteln, Räumlichkeiten und Infrastruktur.
- 3. Gesamtbetrachtung aller Umstände
Gem. § 611a Abs. 1 S. 5 BGB ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; kein einzelnes Merkmal ist allein entscheidend. Typische Indizien für Arbeitnehmerstatus: feste Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung, kein unternehmerisches Risiko.
- 4. Abgrenzung zum Selbstständigen
Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 611a Abs. 1 S. 3 BGB). Indizien: eigene Betriebsmittel, Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, unternehmerisches Risiko, eigene Preisgestaltung.
- IV. Maßgeblichkeit der tatsächlichen Durchführung
Gem. § 611a Abs. 1 S. 6 BGB kommt es auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an, nicht auf dessen Bezeichnung. Eine als 'freier Mitarbeitervertrag' bezeichnete Vereinbarung kann daher ein Arbeitsverhältnis begründen, wenn die gelebte Praxis Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit ergibt.
- V. Zweifelsfallregelung
Bestehen nach der Gesamtbetrachtung Zweifel an der Einordnung, ist gem. § 611a Abs. 1 S. 5 BGB i.V.m. der Rechtsprechung des BAG im Zweifel von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn die Mehrzahl der Indizien für persönliche Abhängigkeit spricht.
- VI. Rechtsfolge
Liegt ein Arbeitsverhältnis vor, finden die zwingenden Schutzvorschriften des Arbeitsrechts Anwendung (z.B. KSchG, ArbZG, BUrlG, EFZG). Eine abweichende vertragliche Vereinbarung ist insoweit unwirksam.