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Vertretenmüssen

§§ 276, 277 BGB

Prüfung des Vertretenmüssens gem. §§ 276, 277 BGB

  • I. Grundsatz des Vertretenmüssens (§ 276 I BGB)

    Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern ein strengerer oder milderer Maßstab nicht bestimmt ist. Abweichende Vereinbarungen sind im Rahmen der §§ 276 III, 309 Nr. 7 BGB zulässig.

  • II. Vorsatz

    Vorsatz ist das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolgs. Der Schuldner handelt vorsätzlich, wenn er die Pflichtverletzung kennt und sie bewusst herbeiführt; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt.

    • 1. Wissenselement

      Der Schuldner muss die tatsächlichen Umstände kennen, die seine Pflicht begründen.

    • 2. Willenselement

      Der Schuldner muss den pflichtwidrigen Erfolg zumindest billigend in Kauf nehmen (dolus eventualis).

    • 3. Rechtsfolge bei Vorsatz

      Haftung für alle adäquat-kausalen Schäden; ein Haftungsausschluss für Vorsatz ist gem. § 276 III BGB unwirksam.

  • III. Fahrlässigkeit (§ 276 II BGB)

    Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßstab ist der objektiv-abstrakte Durchschnittsmensch des jeweiligen Verkehrskreises; individuelle Unfähigkeit entlastet grundsätzlich nicht.

    • 1. Objektiver Sorgfaltsmaßstab

      Abzustellen ist auf die Sorgfalt, die ein verständiger, umsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises in der konkreten Situation aufgewendet hätte.

    • 2. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit

      Die Pflichtverletzung und ihr Erfolg müssen für den Durchschnittsmenschen des Verkehrskreises objektiv vorhersehbar und vermeidbar gewesen sein.

    • 3. Abgrenzung grobe/einfache Fahrlässigkeit

      Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, d.h. das, was jedem einleuchten müsste, außer Acht gelassen wird. Einfache Fahrlässigkeit ist jede sonstige Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt.

    • 4. Beweislast

      Im Schuldverhältnis trägt der Schuldner gem. § 280 I 2 BGB die Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

  • IV. Haftung nur für Vorsatz (§ 276 I 1 Alt. 1 BGB, vertragliche Beschränkung)

    Durch Vertrag kann die Haftung auf Vorsatz beschränkt werden, soweit nicht §§ 276 III, 309 Nr. 7 BGB oder sonstige Schutzvorschriften entgegenstehen.

  • V. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten – diligentia quam in suis (§ 277 BGB)

    In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen (z.B. §§ 690, 708, 1359, 1664 BGB) haftet der Schuldner nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (konkret-individueller Maßstab). Grobe Fahrlässigkeit bleibt stets haftungsbegründend (§ 277 BGB).

    • 1. Anwendungsbereich

      § 277 BGB gilt nur, wenn das Gesetz ausdrücklich auf die diligentia quam in suis verweist; eine analoge Ausdehnung ist abzulehnen.

    • 2. Konkret-individueller Maßstab

      Maßgeblich ist, wie sorgfältig der Schuldner tatsächlich in vergleichbaren eigenen Angelegenheiten vorgeht; besondere persönliche Nachlässigkeit kann ihn belasten.

    • 3. Grenze: grobe Fahrlässigkeit

      Auch bei Privilegierung nach § 277 BGB haftet der Schuldner stets für grobe Fahrlässigkeit.

  • VI. Zurechnung fremden Verschuldens (§ 278 BGB)

    Der Schuldner hat das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (Erfüllungsgehilfen), in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. § 278 BGB setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus; eine Exkulpation wie bei § 831 BGB ist ausgeschlossen.

    • Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit tätig wird; ein Weisungsrecht ist nicht erforderlich.

    • 2. In Erfüllung der Verbindlichkeit

      Das schädigende Verhalten muss in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe stehen; bloße Gelegenheit genügt nicht.

    • 3. Kein Exkulpationsbeweis

      Anders als bei § 831 BGB kann sich der Schuldner nicht durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl oder Überwachung entlasten.

  • VII. Ergebnis

    Liegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit im dargelegten Sinne vor und greift kein wirksamer Haftungsausschluss, hat der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten.

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