Schemata
Leistung an Erfüllungs statt und erfüllungshalber
§ 364 BGBErlöschen des Schuldverhältnisses durch Leistung an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber gem. § 364 BGB
- I. Leistung an Erfüllungs statt (§ 364 Abs. 1 BGB)
Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.
- 1. Bestehen eines wirksamen Schuldverhältnisses
Voraussetzung ist ein fälliger, durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner.
- 2. Bewirkung einer anderen Leistung
Der Schuldner erbringt eine Leistung, die von der ursprünglich geschuldeten Leistung inhaltlich abweicht (aliud). Bloße Modifikation der Modalitäten genügt nicht.
- 3. Annahme an Erfüllungs statt durch den Gläubiger
Der Gläubiger nimmt die andere Leistung mit dem Willen an, sie als Erfüllung der bestehenden Schuld gelten zu lassen. Erforderlich ist eine Einigung (Vertrag) zwischen Schuldner und Gläubiger; str. ist, ob ein Verfügungsvertrag oder ein schuldrechtlicher Vertrag vorliegt – h.M.: schuldrechtlicher Vertrag mit dinglichem Vollzug.
- 4. Rechtsfolge: Erlöschen des Schuldverhältnisses
Mit Bewirkung der anderen Leistung und Annahme erlischt die ursprüngliche Forderung endgültig (§ 364 Abs. 1 BGB). Akzessorische Sicherheiten erlöschen ebenfalls (§§ 767, 1163 BGB).
- 5. Gewährleistung bei Leistung an Erfüllungs statt
Nimmt der Gläubiger eine Sache an Erfüllungs statt an, haftet der Schuldner für Sach- und Rechtsmängel wie ein Verkäufer (§ 365 BGB). Bei Mangelhaftigkeit lebt die ursprüngliche Forderung nicht wieder auf; der Gläubiger ist auf Gewährleistungsrechte verwiesen.
- II. Leistung erfüllungshalber (§ 364 Abs. 2 BGB)
Übernimmt der Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit erfüllungshalber übernimmt; die alte Forderung erlischt erst mit Erfüllung der neuen Verbindlichkeit.
- 1. Bestehen eines wirksamen Schuldverhältnisses
Wie bei § 364 Abs. 1 BGB ist ein fälliger Anspruch des Gläubigers Ausgangspunkt.
- 2. Übernahme einer neuen Verbindlichkeit
Der Schuldner begründet eine neue, selbstständige Verbindlichkeit (z.B. Hingabe eines Wechsels, Schecks oder Abtretung einer Forderung) zur Befriedigung des Gläubigers.
- 3. Abgrenzung: erfüllungshalber vs. an Erfüllungs statt
Bei Leistung erfüllungshalber bleibt die alte Forderung zunächst bestehen und erlischt erst mit tatsächlicher Befriedigung aus der neuen Verbindlichkeit. Im Zweifel gilt § 364 Abs. 2 BGB (Zweifelsregel zugunsten erfüllungshalber). Leistung an Erfüllungs statt erfordert eindeutigen Parteiwillen zum sofortigen Erlöschen.
- 4. Rechtsfolge: Erlöschen der alten Forderung
Die ursprüngliche Forderung erlischt erst, wenn der Gläubiger aus der neuen Verbindlichkeit befriedigt wird. Bis dahin ruht die alte Forderung; der Gläubiger muss zunächst aus der neuen Verbindlichkeit vorgehen (Subsidiarität der alten Forderung), sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
- 5. Scheitern der Befriedigung aus der neuen Verbindlichkeit
Kann der Gläubiger aus der neuen Verbindlichkeit keine Befriedigung erlangen, lebt die alte Forderung wieder auf; der Gläubiger kann erneut aus ihr vorgehen.
- III. Abgrenzung zu verwandten Instituten
- 1. Abgrenzung zur Erfüllung (§ 362 BGB)
Bei § 362 BGB wird die geschuldete Leistung bewirkt; bei § 364 BGB eine andere oder neue Leistung. Kein Streit über Identität der Leistung bei § 364 BGB.
- 2. Abgrenzung zur Novation
Die Novation tilgt die alte Schuld durch Begründung einer neuen Schuld mit Aufhebungswillen. Bei § 364 Abs. 2 BGB bleibt die alte Schuld bis zur Befriedigung bestehen; kein Aufhebungswille erforderlich.
- 3. Abgrenzung zur Aufrechnung (§ 387 BGB)
Aufrechnung erfordert Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen; § 364 BGB setzt keine Gegenforderung voraus.