Schemata
Ersatz immaterieller Schäden
§ 253 II BGBAnspruch auf Schmerzensgeld (Ersatz immaterieller Schäden) gem. § 253 II BGB i.V.m. der einschlägigen Haftungsgrundlage
- I. Haftungsgrundlage (Anspruchsgrundlage dem Grunde nach)
§ 253 II BGB gewährt keinen eigenständigen Anspruch, sondern setzt eine Haftungsgrundlage voraus, die zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verpflichtet (z.B. §§ 823 I, 823 II, 824, 826 BGB; §§ 7, 18 StVG; § 1 ProdHaftG).
- 1. Vertragliche Haftungsgrundlage
Schmerzensgeld ist auch bei vertraglicher Haftung (§§ 280 I, 241 II BGB) möglich, sofern die Verletzung eines der in § 253 II BGB genannten Rechtsgüter vorliegt.
- 2. Deliktische Haftungsgrundlage
Insbesondere § 823 I BGB; Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Norm vorab.
- 3. Gefährdungshaftung
Soweit das jeweilige Spezialgesetz (z.B. § 11 StVG, § 8 ProdHaftG) auf § 253 II BGB verweist oder diesen für anwendbar erklärt.
- II. Verletzung eines geschützten Rechtsguts i.S.d. § 253 II BGB
§ 253 II BGB erfasst abschließend: Körper, Gesundheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung. Reine Vermögensschäden oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen fallen nicht unmittelbar darunter (für Letztere: richterrechtlicher Anspruch aus §§ 823 I, 253 analog bzw. allgemeines Persönlichkeitsrecht).
Jede von außen auf den Körper einwirkende Substanzverletzung oder körperliche Misshandlung, die die körperliche Integrität beeinträchtigt.
Hervorrufen oder Steigern eines von der Norm abweichenden, nachteiligen Körper- oder Geisteszustands, auch ohne äußere Substanzverletzung (z.B. psychische Erkrankung, Schock).
Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit, z.B. durch Einsperren oder widerrechtliche Festnahme.
- 4. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
Jede erzwungene oder erschlichene sexuelle Handlung gegen den Willen des Betroffenen.
Schaden, der nicht in einem Vermögensnachteil besteht, sondern in Schmerzen, Leiden, Entstellungen, Beeinträchtigungen der Lebensqualität oder seelischen Beeinträchtigungen. Einer genauen Bezifferung bedarf es nicht; das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO.
- IV. Kausalität zwischen Verletzungshandlung und immateriellem Schaden
Haftungsausfüllende Kausalität: Der immaterielle Schaden muss adäquat-kausal auf der Rechtsgutsverletzung beruhen; Schutzzweck der verletzten Norm muss auch den eingetretenen immateriellen Schaden erfassen.
- V. Bemessung des Schmerzensgeldes
Das Gericht setzt die Höhe nach billigem Ermessen fest (§ 253 II BGB). Maßgebliche Faktoren sind Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion.
- 1. Ausgleichsfunktion
Das Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für erlittene Beeinträchtigungen schaffen; es orientiert sich an Art, Schwere und Dauer der Verletzung sowie bleibenden Schäden.
- 2. Genugtuungsfunktion
Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen kann die Genugtuungsfunktion zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes führen; bei Gefährdungshaftung tritt sie zurück.
- 3. Bemessungskriterien im Einzelnen
- a. Art, Schwere und Dauer der Verletzung
- b. Grad des Verschuldens des Schädigers
- c. Verhalten des Schädigers nach der Tat (z.B. Reue, Leugnen)
- d. Wirtschaftliche Verhältnisse der Parteien
Nur ausnahmsweise und zurückhaltend zu berücksichtigen; h.M. lehnt pauschale Berücksichtigung ab.
- e. Vergleichbare Entscheidungen (Schmerzensgeldtabellen)
Keine Bindungswirkung, aber Orientierungsfunktion für die Schätzung nach § 287 ZPO.
- VI. Mitverschulden des Verletzten, § 254 BGB
Hat der Verletzte durch eigenes Verschulden zur Entstehung oder Erhöhung des immateriellen Schadens beigetragen, ist das Schmerzensgeld entsprechend zu kürzen. § 254 BGB gilt auch für immaterielle Schäden.
- VII. Ergebnis: Höhe des Schmerzensgeldes
Das Gericht spricht einen einheitlichen Betrag zu, der sämtliche bereits eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Verlauf zu erwartenden immateriellen Beeinträchtigungen abgilt (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes). Vorbehalt für künftige Schäden nur bei Unvorhersehbarkeit.