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Allgemeine Leistungsklage

§§ 40, 43 II VwGO

Zulässigkeit und Begründetheit der allgemeinen Leistungsklage (§§ 40, 43 II VwGO analog)

  • A. Zulässigkeit
    • I. Verwaltungsrechtsweg

      § 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist. Abgrenzung nach der Natur des streitentscheidenden Rechtsverhältnisses (modifizierte Subjektstheorie).

    • II. Statthafte Klageart

      Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ein schlichtes Verwaltungshandeln (Realakt) oder ein Unterlassen begehrt, das kein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG ist. Subsidiarität gegenüber Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 43 II VwGO analog); Abgrenzung zur Verpflichtungsklage: kein Begehren auf Erlass eines VA.

    • III. Klagebefugnis (analog § 42 II VwGO)

      Entsprechende Anwendung des § 42 II VwGO: Der Kläger muss geltend machen, durch das begehrte oder unterlassene Handeln in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein oder zu werden. Möglichkeitstheorie: Verletzung muss nicht ausgeschlossen sein.

    • IV. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

      Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn der Kläger sein Ziel nicht auf einfacherem, zumutbarem Weg erreichen kann. Fehlt insbesondere bei vorrangiger Selbsthilfemöglichkeit oder wenn die Klage offensichtlich nutzlos ist.

    • V. Zuständigkeit des Gerichts
      • 1. Sachliche Zuständigkeit

        Grundsätzlich Verwaltungsgericht (§ 45 VwGO); OVG/VGH bei erstinstanzlicher Zuständigkeit nach § 48 VwGO; BVerwG nach § 50 VwGO.

      • 2. Örtliche Zuständigkeit

        § 52 VwGO, insbesondere § 52 Nr. 3 und Nr. 5 VwGO.

    • VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

      §§ 61, 62 VwGO: Beteiligtenfähigkeit (Rechtsfähigkeit oder gesetzliche Anerkennung); Prozessfähigkeit (Geschäftsfähigkeit bzw. gesetzliche Vertretung).

    • VII. Keine anderweitige Rechtshängigkeit / Rechtskraft

      § 17 II GVG analog; § 121 VwGO: Kein entgegenstehendes rechtskräftiges Urteil.

  • B. Begründetheit

    Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf das begehrte Handeln oder Unterlassen hat, d.h. wenn ihm ein subjektiv-öffentliches Recht auf die begehrte Leistung zusteht und die Behörde dieses Recht verletzt hat oder zu verletzen droht.

    • I. Anspruchsgrundlage

      Prüfung, ob eine Rechtsgrundlage das begehrte Handeln gebietet: gesetzliche Anspruchsnorm, Grundrecht (insb. Art. 2 I, Art. 3 I GG), allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch oder öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch.

      • 1. Gesetzlicher Leistungsanspruch

        Ausdrückliche oder durch Auslegung ermittelte Anspruchsnorm des einfachen Rechts, die dem Kläger ein subjektives Recht auf die begehrte Leistung einräumt.

      • 2. Folgenbeseitigungsanspruch (FBA)

        Gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch auf Beseitigung der andauernden rechtswidrigen Folgen eines hoheitlichen Eingriffs in ein subjektives Recht. Voraussetzungen: hoheitlicher Eingriff, Verletzung eines subjektiven Rechts, andauernder rechtswidriger Zustand, Wiederherstellung des status quo ante möglich und zumutbar.

      • 3. Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

        Aus dem Grundrecht (insb. Art. 2 I GG) oder analog § 1004 BGB i.V.m. der verletzten Norm abgeleiteter Anspruch auf Unterlassen künftiger rechtswidriger Beeinträchtigungen. Voraussetzungen: drohende oder wiederholte rechtswidrige Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts.

      • 4. Anspruch aus Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 I GG)

        Selbstbindung der Verwaltung: Bei ständiger Verwaltungspraxis kann aus Art. 3 I GG ein Anspruch auf Gleichbehandlung folgen (Anspruch auf Ermessensreduzierung auf Null oder auf fehlerfreie Ermessensausübung).

    • II. Kein Ausschluss / Keine Einwendungen
      • 1. Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Behörde

        Prüfung, ob das Verhalten der Behörde auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht und formell sowie materiell rechtmäßig ist.

      • 2. Ermessen

        Soweit der Behörde Ermessen eingeräumt ist, besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (§ 40 VwVfG). Ausnahme: Ermessensreduzierung auf Null.

      • 3. Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit

        Der Anspruch entfällt, wenn die begehrte Leistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich oder der Behörde unzumutbar ist.

    • III. Ergebnis

      Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen durchsetzbaren Anspruch auf das begehrte Handeln oder Unterlassen hat und keine Einwendungen entgegenstehen.

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