Definitionen
Zessionar
§ 398 BGB · ZivilrechtDer Zessionar ist die Person, an die eine Forderung durch Abtretung (Zession) übertragen wird, und die damit als neuer Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers (Zedent) tritt.
Durch die Abtretung wechselt der Gläubiger, nicht der Schuldner.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben hat sich von Anna 500 Euro geliehen und noch nichts zurückgezahlt. Anna und Lea vereinbaren, dass Anna ihren Rückzahlungsanspruch sofort an Lea abgibt.
Trifft „Zessionar“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltForderungserwerb durch AbtretungAnna und Lea schließen einen Vertrag, der die Forderung unmittelbar auf Lea überträgt.
- 2erfülltEintritt in die bisherige GläubigerstellungLea wird anstelle von Anna Gläubigerin des Rückzahlungsanspruchs gegen Ben.
Ben hat sich von Anna 500 Euro geliehen und noch nichts zurückgezahlt. 2Anna stirbt; Lea ist ihre einzige Erbin. Einen Vertrag über die Weitergabe des Rückzahlungsanspruchs haben Anna und Lea nie geschlossen.
Trifft „Zessionar“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltForderungserwerb durch AbtretungLea erhält die Forderung durch Erbfolge und nicht durch einen Übertragungsvertrag.
- 2erfülltEintritt in die bisherige GläubigerstellungAls Alleinerbin tritt Lea auch hinsichtlich der Rückzahlungsforderung an Annas Stelle.
Typische Fehler
FehlerDer bisherige Gläubiger wird als Zessionar bezeichnet.
RichtigZessionar ist der neue Gläubiger; der bisherige Gläubiger heißt Zedent.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata