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Abstrakte Normenkontrolle

Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG

Zulässigkeit und Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG

  • A. Zulässigkeit
    • I. Zuständigkeit des BVerfG

      Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG: Das BVerfG entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem GG oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht.

    • § 76 I BVerfGG: Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. Der Antrag ist nicht an eine Betroffenheit in eigenen Rechten geknüpft; das Verfahren ist objektiv ausgestaltet.

    • § 76 I BVerfGG: Gegenstand ist eine Rechtsnorm, d.h. jede abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung. Erfasst sind formelle Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen des Bundes und der Länder; nicht erfasst sind bloße Verwaltungsvorschriften ohne Außenwirkung.

    • IV. Antragsbefugnis (Meinungsverschiedenheit oder Zweifel)

      § 76 I BVerfGG: Der Antragsteller muss Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht geltend machen. Es genügt, dass der Antragsteller die Norm für verfassungswidrig hält; eine subjektive Betroffenheit ist nicht erforderlich.

      • 1. Meinungsverschiedenheit

        Liegt vor, wenn Antragsteller und Antragsgegner (bzw. der Normgeber) unterschiedliche Auffassungen über die Verfassungsmäßigkeit der Norm vertreten.

      • 2. Zweifel

        Ausreichend sind ernsthafte, objektiv begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Norm mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht; bloße politische Missbilligung genügt nicht.

    • V. Prüfungsmaßstab

      § 76 I Nr. 1 und 2 BVerfGG: Maßstab ist das GG (bei Bundes- und Landesrecht) sowie sonstiges Bundesrecht (bei Landesrecht). Landesrecht kann auch an Bundesrecht unterhalb des GG gemessen werden.

    • VI. Form und Frist

      § 23 I, § 76 I BVerfGG: Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Eine Antragsfrist besteht nicht; die abstrakte Normenkontrolle ist fristlos zulässig.

  • B. Begründetheit
    • I. Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang

      Das BVerfG prüft die angegriffene Norm umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG und – bei Landesrecht – mit sonstigem Bundesrecht. Es ist nicht auf die vom Antragsteller vorgetragenen Rügen beschränkt (objektives Verfahren).

    • II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
      • Art. 70 ff. GG: Prüfung, ob Bund oder Land die Gesetzgebungskompetenz für die angegriffene Norm besitzt (ausschließliche, konkurrierende oder Grundsatzgesetzgebung).

      • 2. Gesetzgebungsverfahren

        Art. 76 ff. GG: Einhaltung der verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften (Initiative, Lesungen, Mitwirkung des Bundesrates, Ausfertigung, Verkündung).

      • 3. Verfassungsmäßige Form

        Ordnungsgemäße Ausfertigung und Verkündung im zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsblatt.

    • III. Materielle Verfassungsmäßigkeit
      • 1. Vereinbarkeit mit Grundrechten
        • a. Schutzbereich

          Sachlicher und persönlicher Schutzbereich des einschlägigen Grundrechts ist zu bestimmen.

        • b. Eingriff

          Klassischer Eingriffsbegriff: finales, unmittelbares, rechtsförmiges und imperatives staatliches Handeln. Moderner Eingriffsbegriff (h.M.): erfasst auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen von einigem Gewicht.

        • c. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
          • aa. Schranken

            Einfacher Gesetzesvorbehalt, qualifizierter Gesetzesvorbehalt oder verfassungsimmanente Schranken je nach Grundrecht.

          • bb. Schranken-Schranken

            Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit), Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) soweit einschlägig.

      • 2. Vereinbarkeit mit sonstigen Verfassungsprinzipien

        Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG), insbesondere Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz; Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG); Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG) soweit einschlägig.

      • 3. Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht (lex-posterior/Vorrang)

        Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht. Prüfung, ob die landesrechtliche Norm mit kompetenzmäßig erlassenem Bundesrecht kollidiert.

    • IV. Rechtsfolge

      § 78 BVerfGG: Stellt das BVerfG die Unvereinbarkeit fest, erklärt es die Norm für nichtig. Die Entscheidung wirkt erga omnes (§ 31 II BVerfGG) und ist im BGBl. zu veröffentlichen (§ 31 II 3 BVerfGG). Alternativ: Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung, wenn sofortige Nichtigkeit zu einem verfassungswidrigeren Zustand führen würde (BVerfGE st. Rspr.).

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