Schemata
Abstrakte Normenkontrolle
Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGGZulässigkeit und Begründetheit der abstrakten Normenkontrolle gem. Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG
- A. Zulässigkeit
- I. Zuständigkeit des BVerfG
Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG: Das BVerfG entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem GG oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht.
§ 76 I BVerfGG: Antragsberechtigt sind die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. Der Antrag ist nicht an eine Betroffenheit in eigenen Rechten geknüpft; das Verfahren ist objektiv ausgestaltet.
- III. Antragsgegenstand
§ 76 I BVerfGG: Gegenstand ist eine Rechtsnorm, d.h. jede abstrakt-generelle Regelung mit Außenwirkung. Erfasst sind formelle Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen des Bundes und der Länder; nicht erfasst sind bloße Verwaltungsvorschriften ohne Außenwirkung.
- IV. Antragsbefugnis (Meinungsverschiedenheit oder Zweifel)
§ 76 I BVerfGG: Der Antragsteller muss Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Vereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht geltend machen. Es genügt, dass der Antragsteller die Norm für verfassungswidrig hält; eine subjektive Betroffenheit ist nicht erforderlich.
- 1. Meinungsverschiedenheit
Liegt vor, wenn Antragsteller und Antragsgegner (bzw. der Normgeber) unterschiedliche Auffassungen über die Verfassungsmäßigkeit der Norm vertreten.
- 2. Zweifel
Ausreichend sind ernsthafte, objektiv begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Norm mit dem GG oder sonstigem Bundesrecht; bloße politische Missbilligung genügt nicht.
- V. Prüfungsmaßstab
§ 76 I Nr. 1 und 2 BVerfGG: Maßstab ist das GG (bei Bundes- und Landesrecht) sowie sonstiges Bundesrecht (bei Landesrecht). Landesrecht kann auch an Bundesrecht unterhalb des GG gemessen werden.
- VI. Form und Frist
§ 23 I, § 76 I BVerfGG: Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Eine Antragsfrist besteht nicht; die abstrakte Normenkontrolle ist fristlos zulässig.
- B. Begründetheit
- I. Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang
Das BVerfG prüft die angegriffene Norm umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit dem GG und – bei Landesrecht – mit sonstigem Bundesrecht. Es ist nicht auf die vom Antragsteller vorgetragenen Rügen beschränkt (objektives Verfahren).
- II. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Art. 70 ff. GG: Prüfung, ob Bund oder Land die Gesetzgebungskompetenz für die angegriffene Norm besitzt (ausschließliche, konkurrierende oder Grundsatzgesetzgebung).
- 2. Gesetzgebungsverfahren
Art. 76 ff. GG: Einhaltung der verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschriften (Initiative, Lesungen, Mitwirkung des Bundesrates, Ausfertigung, Verkündung).
- 3. Verfassungsmäßige Form
Ordnungsgemäße Ausfertigung und Verkündung im zuständigen Gesetz- bzw. Verordnungsblatt.
- III. Materielle Verfassungsmäßigkeit
- 1. Vereinbarkeit mit Grundrechten
- a. Schutzbereich
Sachlicher und persönlicher Schutzbereich des einschlägigen Grundrechts ist zu bestimmen.
- b. Eingriff
Klassischer Eingriffsbegriff: finales, unmittelbares, rechtsförmiges und imperatives staatliches Handeln. Moderner Eingriffsbegriff (h.M.): erfasst auch mittelbar-faktische Beeinträchtigungen von einigem Gewicht.
- c. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- aa. Schranken
Einfacher Gesetzesvorbehalt, qualifizierter Gesetzesvorbehalt oder verfassungsimmanente Schranken je nach Grundrecht.
- bb. Schranken-Schranken
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit), Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II GG), Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) soweit einschlägig.
- 2. Vereinbarkeit mit sonstigen Verfassungsprinzipien
Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 III GG), insbesondere Bestimmtheitsgebot, Rückwirkungsverbot, Vertrauensschutz; Demokratieprinzip (Art. 20 I, II GG); Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I GG) soweit einschlägig.
- 3. Vereinbarkeit von Landesrecht mit Bundesrecht (lex-posterior/Vorrang)
Art. 31 GG: Bundesrecht bricht Landesrecht. Prüfung, ob die landesrechtliche Norm mit kompetenzmäßig erlassenem Bundesrecht kollidiert.
- IV. Rechtsfolge
§ 78 BVerfGG: Stellt das BVerfG die Unvereinbarkeit fest, erklärt es die Norm für nichtig. Die Entscheidung wirkt erga omnes (§ 31 II BVerfGG) und ist im BGBl. zu veröffentlichen (§ 31 II 3 BVerfGG). Alternativ: Unvereinbarkeitserklärung mit Fortgeltungsanordnung, wenn sofortige Nichtigkeit zu einem verfassungswidrigeren Zustand führen würde (BVerfGE st. Rspr.).