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Aggressivnotstand

§ 904 BGB

Rechtfertigung durch Aggressivnotstand gem. § 904 BGB

  • I. Tatbestand des einschlägigen Straftatbestands

    Zunächst ist der objektive und subjektive Tatbestand der in Betracht kommenden Strafnorm (z.B. § 303 StGB, § 123 StGB) zu prüfen; das Schema setzt dessen Erfüllung voraus.

  • II. Rechtswidrigkeit
    • 1. Rechtfertigungsgrund: Aggressivnotstand (§ 904 BGB)

      § 904 BGB ist ein zivilrechtlicher Rechtfertigungsgrund, der über § 34 StGB hinaus als eigenständige Erlaubnisnorm im Strafrecht anerkannt ist (h.M.); er erlaubt die Einwirkung auf eine fremde Sache zur Gefahrenabwehr.

      • a. Notstandsfähiges Rechtsgut (Einwirkungsobjekt)

        Die Einwirkung muss sich gegen eine fremde Sache richten, d.h. einen körperlichen Gegenstand (§ 90 BGB), der im Eigentum eines anderen steht.

      • b. Notstandslage
        • Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert; bloße Möglichkeit genügt nicht.

        • bb. Drohender Schaden für ein notstandsfähiges Interesse

          Geschützt sind Rechtsgüter des Handelnden oder eines Dritten; § 904 BGB nennt exemplarisch Personen oder Sachen, erfasst aber alle rechtlich anerkannten Interessen.

        • cc. Keine Verursachung der Gefahr durch die bedrohte Sache

          Anders als beim Defensivnotstand (§ 228 BGB) geht die Gefahr nicht von der einzuwirkenden Sache aus; die Sache ist unbeteiligt (Fremdgefahr).

        • dd. Unbeteiligtheit des Eigentümers

          Der Eigentümer der beeinträchtigten Sache hat die Gefahr weder verursacht noch ist er für sie verantwortlich; er ist zufällig betroffen.

          Str.: Ob eine Mitverursachung durch den Eigentümer die Anwendung des § 904 BGB ausschließt, ist umstritten; h.M. lässt § 904 BGB auch bei Mitverursachung zu, sofern die Sache selbst nicht Gefahrenquelle ist.

      • c. Notstandshandlung
        • aa. Einwirkung auf die fremde Sache

          Jede tatsächliche Einwirkung auf die Substanz, Nutzung oder Integrität der fremden Sache genügt; Beschädigung, Zerstörung oder Benutzung ohne Zustimmung.

        • bb. Erforderlichkeit

          Die Einwirkung muss zur Abwehr der Gefahr geeignet und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel sein; kein gleich wirksames, weniger eingreifendes Mittel darf verfügbar sein.

        • cc. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Übermaßverbot)

          Der drohende Schaden muss gegenüber dem durch die Einwirkung entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß sein (§ 904 S. 1 BGB); eine Güter- und Interessenabwägung ist vorzunehmen.

          Maßgeblich ist ein erhebliches Missverhältnis zugunsten des abzuwehrenden Schadens; bloße Gleichwertigkeit genügt nicht.

      • Der Handelnde muss in Kenntnis der Notstandslage und mit Willen zur Gefahrenabwehr handeln (Verteidigungswille); dolus eventualis genügt nach h.M.

    • 2. Rechtsfolge bei Vorliegen der Voraussetzungen

      Die Einwirkung ist gerechtfertigt; die Strafbarkeit entfällt. Der Eigentümer hat jedoch gem. § 904 S. 2 BGB einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen den Handelnden.

    • 3. Ergebnis zur Rechtswidrigkeit

      Liegen alle Voraussetzungen des § 904 BGB vor, ist die Tat gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, bleibt die Rechtswidrigkeit indiziert.

  • III. Schuld

    Sofern Rechtswidrigkeit bejaht wird, ist die Schuld nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen; insbesondere kommt ein Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 StGB analog, h.M.) in Betracht, wenn der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen des § 904 BGB annimmt.

    • 1. Erlaubnistatbestandsirrtum

      Nimmt der Täter irrtümlich Umstände an, die – lägen sie vor – den Aggressivnotstand begründen würden, so entfällt nach h.M. (eingeschränkte Schuldtheorie) der Vorsatzvorwurf; Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt möglich.

    • 2. Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum)

      Irrt der Täter über die Reichweite oder Existenz des § 904 BGB als Rechtfertigungsgrund, liegt ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor; Vermeidbarkeit ist zu prüfen.

  • IV. Konkurrenzen und Ergebnis

    Bei Tateinheit mehrerer Delikte (z.B. § 303 und § 123 StGB) ist § 52 StGB zu prüfen. Ergebnis: Strafbarkeit entfällt bei vollständiger Rechtfertigung gem. § 904 BGB.

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