Schemata
Aggressivnotstand
§ 904 BGBRechtfertigung durch Aggressivnotstand gem. § 904 BGB
- I. Tatbestand des einschlägigen Straftatbestands
Zunächst ist der objektive und subjektive Tatbestand der in Betracht kommenden Strafnorm (z.B. § 303 StGB, § 123 StGB) zu prüfen; das Schema setzt dessen Erfüllung voraus.
- II. Rechtswidrigkeit
- 1. Rechtfertigungsgrund: Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
§ 904 BGB ist ein zivilrechtlicher Rechtfertigungsgrund, der über § 34 StGB hinaus als eigenständige Erlaubnisnorm im Strafrecht anerkannt ist (h.M.); er erlaubt die Einwirkung auf eine fremde Sache zur Gefahrenabwehr.
- a. Notstandsfähiges Rechtsgut (Einwirkungsobjekt)
Die Einwirkung muss sich gegen eine fremde Sache richten, d.h. einen körperlichen Gegenstand (§ 90 BGB), der im Eigentum eines anderen steht.
- b. Notstandslage
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevorsteht, bereits begonnen hat oder noch andauert; bloße Möglichkeit genügt nicht.
- bb. Drohender Schaden für ein notstandsfähiges Interesse
Geschützt sind Rechtsgüter des Handelnden oder eines Dritten; § 904 BGB nennt exemplarisch Personen oder Sachen, erfasst aber alle rechtlich anerkannten Interessen.
- cc. Keine Verursachung der Gefahr durch die bedrohte Sache
Anders als beim Defensivnotstand (§ 228 BGB) geht die Gefahr nicht von der einzuwirkenden Sache aus; die Sache ist unbeteiligt (Fremdgefahr).
- dd. Unbeteiligtheit des Eigentümers
Der Eigentümer der beeinträchtigten Sache hat die Gefahr weder verursacht noch ist er für sie verantwortlich; er ist zufällig betroffen.
Str.: Ob eine Mitverursachung durch den Eigentümer die Anwendung des § 904 BGB ausschließt, ist umstritten; h.M. lässt § 904 BGB auch bei Mitverursachung zu, sofern die Sache selbst nicht Gefahrenquelle ist.
- c. Notstandshandlung
- aa. Einwirkung auf die fremde Sache
Jede tatsächliche Einwirkung auf die Substanz, Nutzung oder Integrität der fremden Sache genügt; Beschädigung, Zerstörung oder Benutzung ohne Zustimmung.
- bb. Erforderlichkeit
Die Einwirkung muss zur Abwehr der Gefahr geeignet und das mildeste zur Verfügung stehende Mittel sein; kein gleich wirksames, weniger eingreifendes Mittel darf verfügbar sein.
- cc. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Übermaßverbot)
Der drohende Schaden muss gegenüber dem durch die Einwirkung entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß sein (§ 904 S. 1 BGB); eine Güter- und Interessenabwägung ist vorzunehmen.
Maßgeblich ist ein erhebliches Missverhältnis zugunsten des abzuwehrenden Schadens; bloße Gleichwertigkeit genügt nicht.
Der Handelnde muss in Kenntnis der Notstandslage und mit Willen zur Gefahrenabwehr handeln (Verteidigungswille); dolus eventualis genügt nach h.M.
- 2. Rechtsfolge bei Vorliegen der Voraussetzungen
Die Einwirkung ist gerechtfertigt; die Strafbarkeit entfällt. Der Eigentümer hat jedoch gem. § 904 S. 2 BGB einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch gegen den Handelnden.
- 3. Ergebnis zur Rechtswidrigkeit
Liegen alle Voraussetzungen des § 904 BGB vor, ist die Tat gerechtfertigt und damit nicht rechtswidrig. Fehlt auch nur eine Voraussetzung, bleibt die Rechtswidrigkeit indiziert.
- III. Schuld
Sofern Rechtswidrigkeit bejaht wird, ist die Schuld nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen; insbesondere kommt ein Erlaubnistatbestandsirrtum (§ 16 StGB analog, h.M.) in Betracht, wenn der Täter irrig die tatsächlichen Voraussetzungen des § 904 BGB annimmt.
- 1. Erlaubnistatbestandsirrtum
Nimmt der Täter irrtümlich Umstände an, die – lägen sie vor – den Aggressivnotstand begründen würden, so entfällt nach h.M. (eingeschränkte Schuldtheorie) der Vorsatzvorwurf; Fahrlässigkeitsstrafbarkeit bleibt möglich.
- 2. Erlaubnisirrtum (indirekter Verbotsirrtum)
Irrt der Täter über die Reichweite oder Existenz des § 904 BGB als Rechtfertigungsgrund, liegt ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor; Vermeidbarkeit ist zu prüfen.
- IV. Konkurrenzen und Ergebnis
Bei Tateinheit mehrerer Delikte (z.B. § 303 und § 123 StGB) ist § 52 StGB zu prüfen. Ergebnis: Strafbarkeit entfällt bei vollständiger Rechtfertigung gem. § 904 BGB.