Definitionen
Abtretung
§ 398 BGB · ZivilrechtDie Abtretung ist ein Vertrag zwischen Gläubiger (Zedent) und Erwerber (Zessionar), durch den eine Forderung ohne Mitwirkung des Schuldners auf den Zessionar übertragen wird, der damit an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt.
Die Forderung wechselt durch Vertrag den Gläubiger, ohne dass der Schuldner zustimmen muss.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
G hat gegen S 2einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens über 2.000 Euro. 1G vereinbart mit seiner Schwester Z, 3dass diese Forderung ab sofort ihr zustehen soll. S erfährt davon zunächst nichts.
Trifft „Abtretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag zwischen dem Gläubiger und einem anderenGläubiger G schließt mit Z einen Vertrag.
- 2erfülltGegenstand ist eine ForderungGegenstand ist die Darlehensforderung gegen S.
- 3erfülltÜbertragung: der Erwerber wird neuer GläubigerZ soll an die Stelle des G treten; dass S nichts weiß, ist unerheblich.
G hat gegen S 2einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens über 2.000 Euro. 1G vereinbart mit seiner Schwester Z, dass sie das Geld im Namen des G bei S einziehen und an G weiterleiten soll. Die Forderung soll weiterhin G zustehen.
Trifft „Abtretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertrag zwischen dem Gläubiger und einem anderenGläubiger G schließt mit Z eine Vereinbarung.
- 2erfülltGegenstand ist eine ForderungEs geht um die Darlehensforderung gegen S.
- 3fehltÜbertragung: der Erwerber wird neuer GläubigerZ soll nur für G einziehen, G bleibt Gläubiger; die Forderung wird nicht übertragen.
Typische Fehler
FehlerFür die Abtretung wird eine Zustimmung des Schuldners verlangt, wie sie bei der Schuldübernahme nötig ist.
RichtigDie Abtretung kommt durch Vertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger zustande; der Schuldner muss nicht mitwirken.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata