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A
326 Definitionen

Abtretung

§ 398 BGB · Zivilrecht

Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen Gläubiger (Zedent) und Erwerber (Zessionar), durch den eine Forderung ohne Mitwirkung des Schuldners auf den Zessionar übertragen wird, der damit an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt.

Merksatz

Die Forderung wechselt durch Vertrag den Gläubiger, ohne dass der Schuldner zustimmen muss.

Wer steht wem gegenüber?Die Kästen zeigen die drei Beteiligten, die Linien ihre Rechtsbeziehungen. Der Pfeil zeigt, wer nach der Abtretung von wem fordern kann.
ForderungAbtretungZ fordert von SGGläubiger(Zedent)SSchuldnerZNeuer Gläubiger(Zessionar)123GGläubiger(Zedent)SSchuldnerZNeuer Gläubiger(Zessionar)
1
Forderung
G hat gegen S eine Forderung, etwa auf Zahlung.
2
Abtretung
G und Z schließen den Abtretungsvertrag. S muss nicht mitwirken.
3
Z fordert von S
Z tritt an die Stelle von G und kann jetzt von S die Leistung verlangen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

G hat gegen S 2einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens über 2.000 Euro. 1G vereinbart mit seiner Schwester Z, 3dass diese Forderung ab sofort ihr zustehen soll. S erfährt davon zunächst nichts.

Trifft „Abtretung“ hier zu?

„Abtretung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag zwischen dem Gläubiger und einem anderen
    Gläubiger G schließt mit Z einen Vertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenstand ist eine Forderung
    Gegenstand ist die Darlehensforderung gegen S.
    erfüllt
  3. 3
    Übertragung: der Erwerber wird neuer Gläubiger
    Z soll an die Stelle des G treten; dass S nichts weiß, ist unerheblich.
    erfüllt
BFall B

G hat gegen S 2einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens über 2.000 Euro. 1G vereinbart mit seiner Schwester Z, dass sie das Geld im Namen des G bei S einziehen und an G weiterleiten soll. Die Forderung soll weiterhin G zustehen.

Trifft „Abtretung“ hier zu?

„Abtretung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Übertragung: der Erwerber wird neuer Gläubiger

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertrag zwischen dem Gläubiger und einem anderen
    Gläubiger G schließt mit Z eine Vereinbarung.
    erfüllt
  2. 2
    Gegenstand ist eine Forderung
    Es geht um die Darlehensforderung gegen S.
    erfüllt
  3. 3
    Übertragung: der Erwerber wird neuer Gläubiger
    Z soll nur für G einziehen, G bleibt Gläubiger; die Forderung wird nicht übertragen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür die Abtretung wird eine Zustimmung des Schuldners verlangt, wie sie bei der Schuldübernahme nötig ist.

RichtigDie Abtretung kommt durch Vertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger zustande; der Schuldner muss nicht mitwirken.

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