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Actio libera in causa

StGB

Strafbarkeit gem. §§ 20, 21 StGB i.V.m. dem einschlägigen Delikt – Prüfung der actio libera in causa (alic)

  • I. Tatbestand des Grunddelikts im Zeitpunkt der Tathandlung
    • 1. Objektiver Tatbestand

      Prüfung der objektiven Tatbestandsmerkmale des einschlägigen Delikts (z.B. §§ 212, 223, 315c StGB) nach allgemeinen Regeln.

    • 2. Subjektiver Tatbestand

      Vorsatz (mind. dolus eventualis) bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale; bei der alic ist zu prüfen, ob der Vorsatz bereits im Zeitpunkt der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit (Anknüpfungszeitpunkt) vorlag.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe sind gesondert zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldunfähigkeit im Tatzeitpunkt gem. § 20 StGB

      Schuldunfähigkeit liegt vor, wenn der Täter bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder schwerer anderer seelischer Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Selbst herbeigeführter Rausch (z.B. Alkohol) kann eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung begründen.

    • 2. Actio libera in causa – Vorverlagerung der Schuld
      • a. Grundgedanke und Anwendbarkeit

        Die alic ermöglicht eine Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Ausführungszeitpunkt, indem auf den Zeitpunkt der schuldhaften Herbeiführung der Schuldunfähigkeit (Anknüpfungshandlung) abgestellt wird. Voraussetzung ist, dass der Täter im Zeitpunkt der Anknüpfungshandlung noch schuldfähig war.

      • b. Meinungsstreit zur dogmatischen Grundlage

        Str.: Nach der Ausnahmemodell-Theorie (h.M.) wird § 20 StGB teleologisch reduziert; der Schuldvorwurf knüpft an die Anknüpfungshandlung an. Nach der Tatbestandsmodell-Theorie (Mindermeinung) ist bereits die Anknüpfungshandlung als Tathandlung i.S.d. Tatbestands anzusehen. Die h.M. ist vorzugswürdig, da sie den Wortlaut des § 20 StGB ('bei Begehung der Tat') nicht überdehnt und dennoch sachgerechte Ergebnisse liefert.

      • c. Voraussetzungen der alic im Einzelnen
        • aa. Schuldfähigkeit im Anknüpfungszeitpunkt

          Im Zeitpunkt der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit muss der Täter noch voll schuldfähig (§ 20 StGB) oder zumindest vermindert schuldfähig (§ 21 StGB) gewesen sein.

        • bb. Vorsätzliche alic

          Der Täter muss sich vorsätzlich (mind. dolus eventualis) in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt haben und dabei bereits den Vorsatz auf die spätere Tatbegehung gehabt haben (Doppelvorsatz: Vorsatz bzgl. Herbeiführung der Schuldunfähigkeit und bzgl. der späteren Tat).

        • cc. Fahrlässige alic

          Bei Fahrlässigkeitsdelikten genügt es, dass der Täter im Anknüpfungszeitpunkt die Möglichkeit der späteren Tatbegehung im Zustand der Schuldunfähigkeit vorhersehen konnte und musste (objektive Vorhersehbarkeit); ein Doppelvorsatz ist nicht erforderlich.

        • dd. Kausalität und objektive Zurechnung

          Die Anknüpfungshandlung (Herbeiführung der Schuldunfähigkeit) muss kausal und objektiv zurechenbar für die spätere Tatbegehung sein.

        • ee. Kein Eingreifen des § 323a StGB als Sperrwirkung

          § 323a StGB (Vollrausch) ist subsidiär gegenüber einer Bestrafung über die alic; er greift nur, wenn eine Bestrafung wegen des Grunddelikts – auch über die alic – ausscheidet.

      • d. Rechtsfolge bei Bejahung der alic

        Trotz Schuldunfähigkeit im Ausführungszeitpunkt ist der Täter wegen des vorsätzlichen bzw. fahrlässigen Grunddelikts strafbar; § 20 StGB steht nicht entgegen. Bei nur verminderter Schuldfähigkeit im Anknüpfungszeitpunkt kann § 21 StGB anwendbar sein, eine obligatorische Strafmilderung scheidet jedoch aus, wenn der Täter den Zustand selbst herbeigeführt hat (§ 21 StGB, str.).

      • e. Grenzen der alic

        Die alic findet keine Anwendung, wenn das Delikt eine eigenhändige Tathandlung im Vollrausch voraussetzt und die Anknüpfungshandlung diese nicht ersetzen kann (Tatbestandsmodell-Kritik). Zudem scheidet die alic aus, wenn der Täter bereits bei der Anknüpfungshandlung schuldunfähig war.

    • 3. Ergebnis zur Schuld

      Ist die alic zu bejahen, entfällt der Schuldausschluss gem. § 20 StGB; der Täter handelte schuldhaft. Andernfalls ist § 20 StGB anzuwenden und Straflosigkeit bzgl. des Grunddelikts festzustellen; ggf. Prüfung des § 323a StGB.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • Lag im Anknüpfungszeitpunkt nur verminderte Schuldfähigkeit vor, ist eine Strafmilderung nach § 49 I StGB möglich, aber nach h.M. bei selbst verschuldeter Trunkenheit in der Regel abzulehnen (actio libera in causa-Grundsatz).

    • 2. Verhältnis zu § 323a StGB

      § 323a StGB (Vollrausch) tritt als subsidiäres Auffangdelikt hinter die Bestrafung wegen des Grunddelikts über die alic zurück; Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität).

    • 3. Konkurrenzen zum Grunddelikt

      Tateinheit oder Tatmehrheit mit weiteren Delikten nach allgemeinen Konkurrenzregeln (§§ 52, 53 StGB).

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