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Abhandenkommen

§ 935 BGB

Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs gem. § 935 BGB (Abhandenkommen)

  • I. Grundsatz: Gutgläubiger Erwerb nach §§ 932 ff. BGB

    §§ 932 ff. BGB ermöglichen dem gutgläubigen Erwerber, Eigentum vom Nichtberechtigten zu erlangen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen (Einigung, Übergabe/Übergabesurrogat, guter Glaube) vorliegen.

  • II. Ausschluss gem. § 935 BGB: Abhandenkommen

    § 935 I BGB schließt den gutgläubigen Erwerb aus, wenn die Sache dem Eigentümer oder einer Person, von der er sein Besitzrecht ableitet, abhandengekommen ist.

    • 1. Abhandenkommen der Sache

      Abhandenkommen liegt vor, wenn der unmittelbare Besitz ohne den Willen des Besitzers verloren gegangen ist (h.M.). Maßgeblich ist der Wille des unmittelbaren Besitzers; bloße Willensmängel (Irrtum, Täuschung, Drohung) genügen nicht, da der Besitzer in diesen Fällen noch freiwillig übergibt.

      • a. Verlust des unmittelbaren Besitzes

        Der unmittelbare Besitz (§ 854 BGB) muss vollständig aufgegeben worden sein; bloße Besitzlockerung reicht nicht.

      • b. Ohne den Willen des Besitzers

        Fehlender Besitzaufgabewille: Der Besitzer hat die tatsächliche Sachherrschaft nicht willentlich aufgegeben. Beispiele: Diebstahl, Verlieren, Unterschlagung durch den unmittelbaren Besitzer selbst (str., h.M. verneint Abhandenkommen bei Unterschlagung durch den unmittelbaren Fremdbesitzer).

      • c. Abgrenzung: freiwillige Weggabe trotz Willensmangel

        Wer die Sache aufgrund von Täuschung oder Drohung übergibt, gibt sie noch willentlich heraus; § 935 BGB greift nicht. Schutz erfolgt ggf. über Anfechtung (§§ 119 ff., 123 BGB), nicht über § 935 BGB.

    • 2. Person, der die Sache abhandengekommen ist

      Abhandenkommen muss beim Eigentümer oder bei einer Person eingetreten sein, von der der Eigentümer sein Besitzrecht ableitet (z.B. Vermieter als mittelbarer Besitzer, wenn Mieter die Sache verliert).

      • a. Eigentümer als unmittelbarer Besitzer

        Regelfall: Eigentümer ist zugleich unmittelbarer Besitzer und verliert die Sache unfreiwillig.

      • b. Mittelbarer Besitz / Besitzmittlungsverhältnis

        Ist ein Dritter unmittelbarer Besitzer (z.B. Entleiher), kommt es auf den Willen dieses unmittelbaren Besitzers an. Verliert der Entleiher die Sache unfreiwillig, ist sie dem Eigentümer abhandengekommen. Gibt der Entleiher sie freiwillig weiter, liegt kein Abhandenkommen vor; § 935 BGB greift nicht.

      • c. Abgrenzung bei Besitzdiener (§ 855 BGB)

        Der Besitzdiener hat keinen eigenen Besitz; sein Wille ist dem Besitzherrn zuzurechnen. Gibt der Besitzdiener die Sache eigenmächtig weiter, ist sie dem Besitzherrn abhandengekommen.

    • 3. Ausnahmen vom Ausschluss (§ 935 II BGB)

      § 935 II BGB lässt gutgläubigen Erwerb trotz Abhandenkommens zu bei: Geld, Inhaberpapieren sowie Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung oder im Wege der Zwangsversteigerung veräußert werden. Ratio: erhöhte Verkehrssicherheit und Umlaufbedürfnis dieser Gegenstände.

      • a. Geld (§ 935 II Alt. 1 BGB)

        Gesetzliche Zahlungsmittel; Buchgeld fällt nicht darunter.

      • b. Inhaberpapiere (§ 935 II Alt. 2 BGB)

        Wertpapiere, bei denen die Berechtigung durch den Besitz des Papiers legitimiert wird (z.B. Inhaberschuldverschreibungen, § 793 BGB).

      • c. Öffentliche Versteigerung / Zwangsversteigerung (§ 935 II Alt. 3 BGB)

        Erwerb in einer öffentlichen Versteigerung i.S.d. § 383 III BGB oder im Wege der Zwangsversteigerung; der Ersteher ist schutzwürdig.

  • III. Rechtsfolge

    Liegen die Voraussetzungen des § 935 I BGB vor und greift keine Ausnahme des § 935 II BGB, scheidet gutgläubiger Erwerb nach §§ 932–934 BGB aus. Der Eigentümer kann die Sache vom Erwerber nach § 985 BGB herausverlangen; der Erwerber hat kein Eigentum erlangt.

  • IV. Konkurrenzen und Sonderfälle
    • 1. § 366 HGB (gutgläubiger Erwerb im Handelsverkehr)

      § 366 HGB erweitert den gutgläubigen Erwerb im kaufmännischen Verkehr, ist aber ebenfalls durch § 935 BGB begrenzt; Abhandenkommen schließt auch den Erwerb nach § 366 HGB aus.

    • 2. Sicherungsübereignung und Abhandenkommen

      Wird eine sicherungsübereignete Sache dem Sicherungsgeber gestohlen und weiterveräußert, ist sie dem Sicherungsnehmer (Eigentümer) abhandengekommen, sofern der Sicherungsgeber als unmittelbarer Besitzer die Sache unfreiwillig verloren hat.

    • 3. Abhandenkommen bei juristischen Personen

      Bei juristischen Personen kommt es auf den Willen des zuständigen Organs an; eigenmächtiges Handeln eines nicht vertretungsberechtigten Mitarbeiters begründet Abhandenkommen.

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