Schemata
Allgemeine Feststellungsklage
§ 43 VwGOZulässigkeit und Begründetheit der allgemeinen Feststellungsklage, § 43 VwGO
- A. Zulässigkeit
§ 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist.
- II. Statthafte Klageart
Die Feststellungsklage nach § 43 I VwGO ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt.
- 1. Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis
Ein Rechtsverhältnis ist eine aus einem konkreten Sachverhalt folgende, durch Rechtsnormen geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, aus der bestimmte Rechte oder Pflichten erwachsen. Bloße Rechtsfragen oder abstrakte Normgeltung genügen nicht.
- 2. Subsidiarität, § 43 II VwGO
Die Feststellungsklage ist gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage subsidiär. Sie ist unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Gegenüber der Verpflichtungsklage und der allgemeinen Leistungsklage gilt die Subsidiarität entsprechend; gegenüber der Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 I Alt. 3) besteht kein Vorrang.
- 3. Abgrenzung zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO)
Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, ist § 113 I 4 VwGO als speziellere Klageart vorrangig.
- III. Klagebefugnis (analog § 42 II VwGO)
Die Feststellungsklage setzt nach h.M. analog § 42 II VwGO voraus, dass der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten betroffen zu sein; reine Popularklage ist unzulässig. Teile der Literatur lehnen eine analoge Anwendung ab und verlangen nur ein berechtigtes Interesse; die h.M. verlangt zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung.
- IV. Berechtigtes Interesse an der Feststellung, § 43 I VwGO
Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art an der baldigen Feststellung haben. Das Interesse muss hinreichend konkret und schutzwürdig sein.
- 1. Rechtliches Interesse
Unmittelbare Auswirkung des Feststellungsurteils auf eine Rechtsposition des Klägers.
- 2. Wirtschaftliches Interesse
Feststellung hat unmittelbaren Einfluss auf wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers.
- 3. Ideelles Interesse
Anerkannt insbesondere bei Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse.
Bei drohenden Sanktionen (z.B. Straf- oder Bußgeldandrohung) kann ein präventives Feststellungsinteresse bestehen, ohne dass der Kläger zunächst gegen das Gesetz verstoßen muss.
- V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
§§ 61, 62 VwGO.
- VI. Zuständiges Gericht
Örtliche Zuständigkeit nach §§ 52, 53 VwGO; sachliche Zuständigkeit nach §§ 45, 46, 47, 50 VwGO.
- VII. Keine Klagefrist
Für die allgemeine Feststellungsklage gilt keine gesetzliche Klagefrist; jedoch kann Verwirkung eintreten.
- B. Begründetheit
Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 I VwGO) bzw. der Verwaltungsakt nichtig ist (§ 43 I Alt. 3 VwGO).
- I. Bestehen des Rechtsverhältnisses
Das Gericht prüft, ob zwischen den Beteiligten auf Grundlage des einschlägigen materiellen Rechts das behauptete Rechtsverhältnis tatsächlich besteht oder nicht besteht.
- 1. Anwendbares materielles Recht
Bestimmung der einschlägigen Rechtsgrundlage (z.B. Polizei- und Ordnungsrecht, Beamtenrecht, Abgabenrecht).
- 2. Subsumtion
Prüfung, ob der konkrete Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt und das behauptete Recht oder die behauptete Pflicht begründet.
- 3. Ergebnis
Das Rechtsverhältnis besteht (oder besteht nicht), sodass die Klage begründet (oder unbegründet) ist.
- II. Sonderfall: Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 I Alt. 3 VwGO)
Soweit Nichtigkeit des VA begehrt wird, richtet sich die Prüfung nach § 44 VwVfG. Ein VA ist nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 I VwVfG). Absolute Nichtigkeitsgründe ergeben sich aus § 44 II VwVfG.