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Allgemeine Feststellungsklage

§ 43 VwGO

Zulässigkeit und Begründetheit der allgemeinen Feststellungsklage, § 43 VwGO

  • A. Zulässigkeit
    • § 40 I 1 VwGO: öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist.

    • II. Statthafte Klageart

      Die Feststellungsklage nach § 43 I VwGO ist statthaft, wenn der Kläger die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt.

      • 1. Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

        Ein Rechtsverhältnis ist eine aus einem konkreten Sachverhalt folgende, durch Rechtsnormen geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache, aus der bestimmte Rechte oder Pflichten erwachsen. Bloße Rechtsfragen oder abstrakte Normgeltung genügen nicht.

      • 2. Subsidiarität, § 43 II VwGO

        Die Feststellungsklage ist gegenüber der Gestaltungs- und Leistungsklage subsidiär. Sie ist unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Gegenüber der Verpflichtungsklage und der allgemeinen Leistungsklage gilt die Subsidiarität entsprechend; gegenüber der Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 I Alt. 3) besteht kein Vorrang.

      • 3. Abgrenzung zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 I 4 VwGO)

        Hat sich ein Verwaltungsakt erledigt, ist § 113 I 4 VwGO als speziellere Klageart vorrangig.

    • III. Klagebefugnis (analog § 42 II VwGO)

      Die Feststellungsklage setzt nach h.M. analog § 42 II VwGO voraus, dass der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten betroffen zu sein; reine Popularklage ist unzulässig. Teile der Literatur lehnen eine analoge Anwendung ab und verlangen nur ein berechtigtes Interesse; die h.M. verlangt zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung.

    • IV. Berechtigtes Interesse an der Feststellung, § 43 I VwGO

      Der Kläger muss ein berechtigtes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art an der baldigen Feststellung haben. Das Interesse muss hinreichend konkret und schutzwürdig sein.

      • 1. Rechtliches Interesse

        Unmittelbare Auswirkung des Feststellungsurteils auf eine Rechtsposition des Klägers.

      • 2. Wirtschaftliches Interesse

        Feststellung hat unmittelbaren Einfluss auf wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers.

      • 3. Ideelles Interesse

        Anerkannt insbesondere bei Wiederholungsgefahr oder Rehabilitationsinteresse.

      • Bei drohenden Sanktionen (z.B. Straf- oder Bußgeldandrohung) kann ein präventives Feststellungsinteresse bestehen, ohne dass der Kläger zunächst gegen das Gesetz verstoßen muss.

    • V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit

      §§ 61, 62 VwGO.

    • VI. Zuständiges Gericht

      Örtliche Zuständigkeit nach §§ 52, 53 VwGO; sachliche Zuständigkeit nach §§ 45, 46, 47, 50 VwGO.

    • VII. Keine Klagefrist

      Für die allgemeine Feststellungsklage gilt keine gesetzliche Klagefrist; jedoch kann Verwirkung eintreten.

  • B. Begründetheit

    Die Feststellungsklage ist begründet, wenn das behauptete Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 I VwGO) bzw. der Verwaltungsakt nichtig ist (§ 43 I Alt. 3 VwGO).

    • I. Bestehen des Rechtsverhältnisses

      Das Gericht prüft, ob zwischen den Beteiligten auf Grundlage des einschlägigen materiellen Rechts das behauptete Rechtsverhältnis tatsächlich besteht oder nicht besteht.

      • 1. Anwendbares materielles Recht

        Bestimmung der einschlägigen Rechtsgrundlage (z.B. Polizei- und Ordnungsrecht, Beamtenrecht, Abgabenrecht).

      • 2. Subsumtion

        Prüfung, ob der konkrete Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm erfüllt und das behauptete Recht oder die behauptete Pflicht begründet.

      • 3. Ergebnis

        Das Rechtsverhältnis besteht (oder besteht nicht), sodass die Klage begründet (oder unbegründet) ist.

    • II. Sonderfall: Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 43 I Alt. 3 VwGO)

      Soweit Nichtigkeit des VA begehrt wird, richtet sich die Prüfung nach § 44 VwVfG. Ein VA ist nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (§ 44 I VwVfG). Absolute Nichtigkeitsgründe ergeben sich aus § 44 II VwVfG.

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