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Allgemeine Handlungsfreiheit

Art. 2 I GG

Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Art. 2 I GG schützt jeden Menschen als natürliche Person; als Auffanggrundrecht gilt es für alle natürlichen Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (Menschenrecht).

      Juristische Personen des Privatrechts können sich grds. nicht auf Art. 2 I GG berufen; für sie kommt Art. 19 III GG i.V.m. dem jeweiligen Spezialgrundrecht in Betracht.

    • II. Sachlicher Schutzbereich

      Art. 2 I GG schützt jedes menschliche Verhalten, das nicht von einem spezielleren Grundrecht erfasst wird (Auffanggrundrecht, BVerfGE 6, 32 – Elfes).

      Umfasst sind sowohl aktives Tun als auch Unterlassen; der Schutzbereich ist denkbar weit gefasst.

      • 1. Subsidiarität gegenüber Spezialgrundrechten

        Art. 2 I GG tritt zurück, soweit ein spezielleres Grundrecht (z.B. Art. 4, 5, 8, 12 GG) einschlägig ist; erst wenn kein Spezialgrundrecht greift, ist Art. 2 I GG zu prüfen.

      • 2. Beispiele des Schutzbereichs

        Vertragsfreiheit, allgemeine Verhaltensfreiheit, Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG), wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (soweit nicht Art. 12 GG), Reisefreiheit (soweit nicht Art. 11 GG).

  • B. Eingriff

    Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln die durch Art. 2 I GG geschützte Freiheit verkürzt.

    Klassischer Eingriff: finaler, unmittelbarer, rechtsförmiger und imperativer Eingriff; nach moderner Auffassung (h.M.) genügt jede staatliche Maßnahme mit faktisch freiheitsbeschränkender Wirkung (erweiterter Eingriffsbegriff).

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken

      Art. 2 I GG enthält einen qualifizierten Schrankenvorbehalt: Eingriffe sind zulässig durch die verfassungsmäßige Ordnung, das Sittengesetz und die Rechte anderer.

      In der Praxis maßgeblich ist die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. jede formell und materiell verfassungsgemäße Rechtsnorm (BVerfGE 6, 32).

      • 1. Verfassungsmäßige Ordnung

        Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen; nicht nur Verfassungsrecht im engeren Sinne, sondern jede Norm, die mit dem GG vereinbar ist (weiter Begriff, h.M.).

      • 2. Rechte anderer

        Subjektive Rechte Dritter, insbesondere Grundrechte Dritter; eigenständige Bedeutung neben der verfassungsmäßigen Ordnung ist gering, da Rechte anderer regelmäßig durch einfaches Gesetz konkretisiert werden.

      • 3. Sittengesetz

        Außerrechtliche Moralvorstellungen; in der Praxis kaum eigenständige Bedeutung, da der Begriff verfassungskonform eng auszulegen ist und nicht zur Einschränkung ohne gesetzliche Grundlage genügt.

    • II. Schranken-Schranken
      • 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage
        • a. Zuständigkeit

          Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder Landes nach Art. 70 ff. GG muss gegeben sein.

        • b. Verfahren und Form

          Einhaltung der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG).

        • Art. 19 I 2 GG: Das einschränkende Gesetz muss Art. 2 I GG ausdrücklich nennen, soweit es sich um ein förmliches Gesetz handelt, das Art. 2 I GG einschränkt; h.M. wendet das Zitiergebot auf Art. 2 I GG an.

      • 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
        • a. Bestimmtheitsgrundsatz

          Die Eingriffsgrundlage muss hinreichend bestimmt und normenklarheitlich sein (Art. 20 III GG).

        • b. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

          Der Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen und verhältnismäßig sein.

          • aa. Legitimer Zweck

            Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck muss verfassungsrechtlich nicht verboten sein.

          • bb. Geeignetheit

            Die Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein, d.h. den Zweck zumindest fördern.

          • cc. Erforderlichkeit

            Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Zweckerreichung geben.

          • dd. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

            Der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen; Abwägung zwischen Schwere des Eingriffs und Gewicht des Zwecks.

        • Art. 19 II GG: Der Wesensgehalt des Grundrechts darf in keinem Fall angetastet werden.

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