Schemata
Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 I GGVerletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Art. 2 I GG schützt jeden Menschen als natürliche Person; als Auffanggrundrecht gilt es für alle natürlichen Personen unabhängig von der Staatsangehörigkeit (Menschenrecht).
Juristische Personen des Privatrechts können sich grds. nicht auf Art. 2 I GG berufen; für sie kommt Art. 19 III GG i.V.m. dem jeweiligen Spezialgrundrecht in Betracht.
- II. Sachlicher Schutzbereich
Art. 2 I GG schützt jedes menschliche Verhalten, das nicht von einem spezielleren Grundrecht erfasst wird (Auffanggrundrecht, BVerfGE 6, 32 – Elfes).
Umfasst sind sowohl aktives Tun als auch Unterlassen; der Schutzbereich ist denkbar weit gefasst.
- 1. Subsidiarität gegenüber Spezialgrundrechten
Art. 2 I GG tritt zurück, soweit ein spezielleres Grundrecht (z.B. Art. 4, 5, 8, 12 GG) einschlägig ist; erst wenn kein Spezialgrundrecht greift, ist Art. 2 I GG zu prüfen.
- 2. Beispiele des Schutzbereichs
Vertragsfreiheit, allgemeine Verhaltensfreiheit, Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG), wirtschaftliche Betätigungsfreiheit (soweit nicht Art. 12 GG), Reisefreiheit (soweit nicht Art. 11 GG).
- B. Eingriff
Ein Eingriff liegt vor, wenn staatliches Handeln die durch Art. 2 I GG geschützte Freiheit verkürzt.
Klassischer Eingriff: finaler, unmittelbarer, rechtsförmiger und imperativer Eingriff; nach moderner Auffassung (h.M.) genügt jede staatliche Maßnahme mit faktisch freiheitsbeschränkender Wirkung (erweiterter Eingriffsbegriff).
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken
Art. 2 I GG enthält einen qualifizierten Schrankenvorbehalt: Eingriffe sind zulässig durch die verfassungsmäßige Ordnung, das Sittengesetz und die Rechte anderer.
In der Praxis maßgeblich ist die Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung, d.h. jede formell und materiell verfassungsgemäße Rechtsnorm (BVerfGE 6, 32).
- 1. Verfassungsmäßige Ordnung
Gesamtheit der formell und materiell verfassungsgemäßen Rechtsnormen; nicht nur Verfassungsrecht im engeren Sinne, sondern jede Norm, die mit dem GG vereinbar ist (weiter Begriff, h.M.).
- 2. Rechte anderer
Subjektive Rechte Dritter, insbesondere Grundrechte Dritter; eigenständige Bedeutung neben der verfassungsmäßigen Ordnung ist gering, da Rechte anderer regelmäßig durch einfaches Gesetz konkretisiert werden.
- 3. Sittengesetz
Außerrechtliche Moralvorstellungen; in der Praxis kaum eigenständige Bedeutung, da der Begriff verfassungskonform eng auszulegen ist und nicht zur Einschränkung ohne gesetzliche Grundlage genügt.
- II. Schranken-Schranken
- 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Eingriffsgrundlage
- a. Zuständigkeit
Gesetzgebungskompetenz des Bundes oder Landes nach Art. 70 ff. GG muss gegeben sein.
- b. Verfahren und Form
Einhaltung der verfassungsrechtlichen Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG).
- c. Zitiergebot
Art. 19 I 2 GG: Das einschränkende Gesetz muss Art. 2 I GG ausdrücklich nennen, soweit es sich um ein förmliches Gesetz handelt, das Art. 2 I GG einschränkt; h.M. wendet das Zitiergebot auf Art. 2 I GG an.
- 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit
- a. Bestimmtheitsgrundsatz
Die Eingriffsgrundlage muss hinreichend bestimmt und normenklarheitlich sein (Art. 20 III GG).
- b. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Der Eingriff muss einem legitimen Zweck dienen und verhältnismäßig sein.
- aa. Legitimer Zweck
Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck muss verfassungsrechtlich nicht verboten sein.
- bb. Geeignetheit
Die Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein, d.h. den Zweck zumindest fördern.
- cc. Erforderlichkeit
Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel zur Zweckerreichung geben.
- dd. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Der Eingriff darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen; Abwägung zwischen Schwere des Eingriffs und Gewicht des Zwecks.
Art. 19 II GG: Der Wesensgehalt des Grundrechts darf in keinem Fall angetastet werden.