Schemata
Allgemeiner Gleichheitssatz
Art. 3 I GGVerletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, Art. 3 I GG
- A. Schutzbereich
Art. 3 I GG gewährleistet, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt wird; er schützt alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG).
- B. Ungleichbehandlung (Eingriff)
Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der Staat vergleichbare Sachverhalte oder Personengruppen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt oder wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt.
- I. Vergleichsgruppen
Es sind zwei Gruppen oder Sachverhalte zu bilden, die in einem gemeinsamen Oberbegriff zusammengefasst werden können (tertium comparationis).
- II. Differenzierung durch den Staat
Die Ungleichbehandlung muss auf einer staatlichen Maßnahme beruhen (Gesetz, Verwaltungsakt, Realakt); mittelbare Ungleichbehandlungen genügen, sofern sie kausal auf staatliches Handeln zurückzuführen sind.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Ziel dient und der Differenzierungsgrund in einem angemessenen Verhältnis zur Intensität der Ungleichbehandlung steht (neue Formel, BVerfGE 55, 72; 88, 87).
- I. Maßstab: Neue Formel
Nach der neuen Formel des BVerfG gilt ein strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab, je mehr die Ungleichbehandlung Personen in ihrer Person trifft oder an personenbezogene Merkmale anknüpft; bei bloßen Sach- und Regelungsdifferenzierungen genügt das Willkürverbot (Evidenzkontrolle).
- 1. Willkürverbot (lockerer Maßstab)
Anwendbar bei sachbezogenen Differenzierungen ohne Personenbezug; die Ungleichbehandlung ist nur verfassungswidrig, wenn sich kein sachlicher Grund finden lässt, der die Differenzierung auch nur plausibel erscheinen lässt (BVerfGE 55, 72).
- 2. Verhältnismäßigkeitsprüfung (strenger Maßstab)
Anwendbar, wenn die Ungleichbehandlung an personenbezogene Merkmale anknüpft, Grundrechtsausübung erschwert oder eine Gruppe besonders belastet; dann gelten Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.).
Der mit der Differenzierung verfolgte Zweck muss verfassungsrechtlich legitim sein; rein fiskalische oder willkürliche Zwecke genügen nicht.
- b. Geeignetheit
Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, den legitimen Zweck zu fördern.
- c. Erforderlichkeit
Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben, das die Ungleichbehandlung geringer hält.
- d. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Die Schwere der Ungleichbehandlung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks stehen; Abwägung zwischen Differenzierungsgrund und Belastungsintensität.
- II. Besondere Differenzierungsverbote, Art. 3 II, III GG
Art. 3 II GG (Gleichberechtigung von Männern und Frauen) und Art. 3 III GG (Differenzierungsverbote wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöser oder politischer Anschauung, Behinderung) sind als spezielle Ausprägungen vorrangig zu prüfen; sie begründen ein grundsätzliches Anknüpfungsverbot, das nur durch kollidierendes Verfassungsrecht überwunden werden kann.
- D. Ergebnis
Liegt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, ist Art. 3 I GG verletzt.