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Allgemeiner Gleichheitssatz

Art. 3 I GG

Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, Art. 3 I GG

  • A. Schutzbereich

    Art. 3 I GG gewährleistet, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt wird; er schützt alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG).

  • B. Ungleichbehandlung (Eingriff)

    Eine Ungleichbehandlung liegt vor, wenn der Staat vergleichbare Sachverhalte oder Personengruppen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt oder wesentlich Ungleiches ohne sachlichen Grund gleich behandelt.

    • I. Vergleichsgruppen

      Es sind zwei Gruppen oder Sachverhalte zu bilden, die in einem gemeinsamen Oberbegriff zusammengefasst werden können (tertium comparationis).

    • II. Differenzierung durch den Staat

      Die Ungleichbehandlung muss auf einer staatlichen Maßnahme beruhen (Gesetz, Verwaltungsakt, Realakt); mittelbare Ungleichbehandlungen genügen, sofern sie kausal auf staatliches Handeln zurückzuführen sind.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

    Die Ungleichbehandlung ist gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Ziel dient und der Differenzierungsgrund in einem angemessenen Verhältnis zur Intensität der Ungleichbehandlung steht (neue Formel, BVerfGE 55, 72; 88, 87).

    • I. Maßstab: Neue Formel

      Nach der neuen Formel des BVerfG gilt ein strenger Verhältnismäßigkeitsmaßstab, je mehr die Ungleichbehandlung Personen in ihrer Person trifft oder an personenbezogene Merkmale anknüpft; bei bloßen Sach- und Regelungsdifferenzierungen genügt das Willkürverbot (Evidenzkontrolle).

      • 1. Willkürverbot (lockerer Maßstab)

        Anwendbar bei sachbezogenen Differenzierungen ohne Personenbezug; die Ungleichbehandlung ist nur verfassungswidrig, wenn sich kein sachlicher Grund finden lässt, der die Differenzierung auch nur plausibel erscheinen lässt (BVerfGE 55, 72).

      • 2. Verhältnismäßigkeitsprüfung (strenger Maßstab)

        Anwendbar, wenn die Ungleichbehandlung an personenbezogene Merkmale anknüpft, Grundrechtsausübung erschwert oder eine Gruppe besonders belastet; dann gelten Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.).

        • Der mit der Differenzierung verfolgte Zweck muss verfassungsrechtlich legitim sein; rein fiskalische oder willkürliche Zwecke genügen nicht.

        • b. Geeignetheit

          Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, den legitimen Zweck zu fördern.

        • c. Erforderlichkeit

          Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben, das die Ungleichbehandlung geringer hält.

        • d. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

          Die Schwere der Ungleichbehandlung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des verfolgten Zwecks stehen; Abwägung zwischen Differenzierungsgrund und Belastungsintensität.

    • II. Besondere Differenzierungsverbote, Art. 3 II, III GG

      Art. 3 II GG (Gleichberechtigung von Männern und Frauen) und Art. 3 III GG (Differenzierungsverbote wegen Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöser oder politischer Anschauung, Behinderung) sind als spezielle Ausprägungen vorrangig zu prüfen; sie begründen ein grundsätzliches Anknüpfungsverbot, das nur durch kollidierendes Verfassungsrecht überwunden werden kann.

  • D. Ergebnis

    Liegt eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, ist Art. 3 I GG verletzt.

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