Schemata
AGB - Inhaltskontrolle
§§ 307-309 BGBUnwirksamkeit einer AGB-Klausel gemäß §§ 307–309 BGB (Inhaltskontrolle)
- I. Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle
- 1. Vorliegen von AGB
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Vertragsschluss stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Mindestens dreimalige Verwendungsabsicht genügt nach h.M.
- 2. Einbeziehung in den Vertrag
Wirksame Einbeziehung setzt ausdrücklichen Hinweis, zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit und Einverständnis des Vertragspartners voraus (§ 305 Abs. 2 BGB); bei Unternehmern genügt branchenübliche Einbeziehung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB).
- 3. Keine vorrangige Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB (§ 305b BGB). Liegt eine Individualabrede vor, scheidet Inhaltskontrolle insoweit aus.
- 4. Eröffnung der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 BGB)
Der Inhaltskontrolle unterliegen nur Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Reine Leistungsbeschreibungen und Preisabreden (Hauptleistungspflichten) sind kontrollfrei, soweit sie klar und verständlich sind.
- II. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)
§ 309 BGB enthält einen abschließenden Katalog von Klauseln, die stets unwirksam sind, ohne dass eine Interessenabwägung stattfindet. Vorrangig zu prüfen (lex specialis).
- 1. Kurzfristige Preiserhöhungen (§ 309 Nr. 1 BGB)
- 2. Leistungsverweigerungsrechte (§ 309 Nr. 2 BGB)
- 3. Aufrechnungsverbot (§ 309 Nr. 3 BGB)
- 4. Mahnung, Fristsetzung (§ 309 Nr. 4 BGB)
- 5. Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen (§ 309 Nr. 5 BGB)
- 6. Vertragsstrafe (§ 309 Nr. 6 BGB)
- 7. Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 BGB)
- 8. Sonstige Haftungsbeschränkungen, Gewährleistungsausschlüsse (§ 309 Nr. 8 BGB)
- 9. Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen (§ 309 Nr. 9 BGB)
- 10. Wechsel des Vertragspartners (§ 309 Nr. 10 BGB)
- 11. Haftung des Vertreters (§ 309 Nr. 11 BGB)
- 12. Beweislast (§ 309 Nr. 12 BGB)
- 13. Form von Anzeigen und Erklärungen (§ 309 Nr. 13 BGB)
- III. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)
§ 308 BGB enthält Klauselverbote, die einer wertenden Betrachtung im Einzelfall bedürfen. Nachrangig gegenüber § 309 BGB, vorrangig gegenüber § 307 BGB.
- 1. Annahme- und Leistungsfristen (§ 308 Nr. 1 BGB)
- 2. Nacherfüllungsvorbehalt (§ 308 Nr. 2 BGB)
- 3. Rücktrittsvorbehalt (§ 308 Nr. 3 BGB)
- 4. Änderungsvorbehalt (§ 308 Nr. 4 BGB)
- 5. Fingierte Erklärungen (§ 308 Nr. 5 BGB)
- 6. Fiktion des Zugangs (§ 308 Nr. 6 BGB)
- 7. Abwicklung von Verbraucherverträgen (§ 308 Nr. 7 BGB)
- 8. Abtretungsausschluss (§ 308 Nr. 9 BGB)
- IV. Generalklausel (§ 307 BGB)
Auffangtatbestand; greift, soweit §§ 308, 309 BGB nicht einschlägig sind. Bei Unternehmern (§ 310 Abs. 1 BGB) ist § 307 BGB die zentrale Prüfungsnorm.
- 1. Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB)
Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Maßstab: Abweichung vom dispositiven Recht und Interessenabwägung.
- a. Abweichung vom gesetzlichen Leitbild (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
Im Zweifel unangemessen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
- b. Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB)
Im Zweifel unangemessen, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
- 2. Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB)
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender muss Rechte und Pflichten des Vertragspartners so transparent gestalten, dass dieser seine Rechtsposition erkennen kann.
- 3. Interessenabwägung
Abwägung der berechtigten Interessen beider Parteien unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise; bei Verbrauchern strengerer Maßstab als bei Unternehmern (§ 310 Abs. 1 BGB).
- V. Besonderheiten beim Anwendungsbereich (§ 310 BGB)
- 1. Verbraucherverträge (§ 310 Abs. 3 BGB)
Bei Verbraucherverträgen gelten §§ 305 Abs. 2, 3 und 308, 309 BGB auch für vorformulierte Einmalbedingungen; bei der Inhaltskontrolle sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
- 2. Unternehmerverkehr (§ 310 Abs. 1 BGB)
§§ 305 Abs. 2, 3 und 308, 309 BGB finden keine Anwendung, wenn AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden; § 307 BGB bleibt anwendbar, jedoch mit milderem Maßstab. Handelsgebräuche sind zu berücksichtigen.
- 3. Bereichsausnahmen (§ 310 Abs. 2, 4 BGB)
Bestimmte Vertragstypen (z.B. Erb-, Familien-, Gesellschaftsrecht, Tarifverträge) sind ganz oder teilweise von der Inhaltskontrolle ausgenommen.
- VI. Rechtsfolge der Unwirksamkeit
- 1. Teilunwirksamkeit der Klausel (§ 306 Abs. 1 BGB)
Unwirksame AGB-Klauseln sind nichtig; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam.
- 2. Lückenfüllung (§ 306 Abs. 2 BGB)
An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das dispositive Gesetzesrecht. Eine geltungserhaltende Reduktion (Aufrechterhaltung der Klausel in zulässigem Umfang) ist nach h.M. unzulässig.
- 3. Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (§ 306 Abs. 3 BGB)
Ist das Festhalten am Vertrag für eine Partei auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ersatzregelung eine unzumutbare Härte, ist der gesamte Vertrag unwirksam.