Definitionen
Nebenrechte
§ 401 BGB · ZivilrechtNebenrechte sind akzessorische Rechte, die der Sicherung oder Durchsetzung einer Forderung dienen und bei der Abtretung der Forderung kraft Gesetzes auf den neuen Gläubiger übergehen, ohne dass es einer gesonderten Übertragung bedarf; hierzu zählen insbesondere Rechte aus Bürgschaften, Pfandrechte und Hypotheken.
Die Forderungsabhängigkeit macht eine gesonderte Übertragung des Sicherungsrechts bei der Abtretung entbehrlich.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna leiht Ben 1.000 Euro. Ben übergibt ihr seine Uhr und vereinbart mit ihr, dass sie 2die Uhr zur Absicherung behalten und bei ausbleibender Rückzahlung verkaufen darf; Ben bleibt Eigentümer. 1Dieses Recht soll nur so lange bestehen, wie Ben das geliehene Geld noch schuldet. Anna und Clara vereinbaren anschließend, dass künftig Clara die Rückzahlung des Darlehens verlangen darf.
Trifft „Nebenrechte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbhängigkeit vom Bestand der ForderungDas vereinbarte Pfandrecht hängt vom Bestand der gesicherten Darlehensforderung ab.
- 2erfülltSicherungs- oder DurchsetzungsfunktionDas Pfandrecht sichert die Rückzahlung und ermöglicht die Befriedigung aus dem Verkaufserlös.
Anna leiht Ben 1.000 Euro. 2Ben übergibt ihr zur Absicherung seine Uhr und macht sie zur Eigentümerin. Anna verspricht, Ben nach vollständiger Rückzahlung das Eigentum an der Uhr zurückzuübertragen. Anna und Clara vereinbaren anschließend, dass künftig Clara die Rückzahlung des Darlehens verlangen darf.
Trifft „Nebenrechte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltAbhängigkeit vom Bestand der ForderungDas Sicherungseigentum besteht unabhängig von der Darlehensforderung und muss nach deren Tilgung zurückübertragen werden.
- 2erfülltSicherungs- oder DurchsetzungsfunktionDas übertragene Eigentum dient der Absicherung der Darlehensforderung.
Typische Fehler
FehlerSicherungseigentum wird als Nebenrecht behandelt, das mit der gesicherten Forderung automatisch übergeht.
RichtigSicherungseigentum ist nicht akzessorisch und geht nicht allein durch die Abtretung der gesicherten Forderung über.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema