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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Art. 2 I i.V.m. 1 I GG

Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG

  • A. Schutzbereich
    • I. Persönlicher Schutzbereich

      Jede natürliche Person als Grundrechtsträger; juristische Personen nur ausnahmsweise, soweit das APR seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist (Art. 19 III GG), was h.M. überwiegend verneint.

    • II. Sachlicher Schutzbereich

      Das APR schützt die engere Persönlichkeitssphäre, die nicht von spezielleren Grundrechten erfasst wird; es ist subsidiär gegenüber Art. 4, 5, 10, 13 GG.

      • Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 – Volkszählung).

      • 2. Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort

        Schutz vor unbefugter Aufnahme, Verbreitung oder Verwertung von Bildnis und Stimme der Person.

      • Schutz des Interesses, die eigene genetische Herkunft zu erfahren (BVerfGE 79, 256).

      • 4. Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre (Sphärentheorie)

        Differenzierung nach drei Sphären: Intimsphäre (absolut geschützt, z.B. Sexualleben), Privatsphäre (relativ geschützt, Abwägung erforderlich), Sozialsphäre (geringster Schutz, öffentliches Verhalten).

        • a. Intimsphäre

          Absolut geschützter Kernbereich privater Lebensgestaltung; staatliche Eingriffe sind stets unzulässig (BVerfGE 6, 32; 80, 367).

        • b. Privatsphäre

          Bereich, in dem der Einzelne für sich sein will; Eingriffe bedürfen besonders gewichtiger Rechtfertigungsgründe und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.

        • c. Sozialsphäre

          Bereich des Auftretens in der Öffentlichkeit; Eingriffe sind leichter zu rechtfertigen, da der Einzelne sich bewusst der Öffentlichkeit aussetzt.

      • 5. Recht auf Gewährleistung der Integrität informationstechnischer Systeme

        Schutz vor heimlichem Zugriff auf informationstechnische Systeme (BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung); eigenständige Ausprägung des APR.

  • B. Eingriff

    Jedes staatliche Handeln, das dem Grundrechtsträger ein Verhalten, das in den Schutzbereich fällt, unmöglich macht oder erschwert; erfasst sind klassische imperative Eingriffe sowie mittelbar-faktische Beeinträchtigungen von einigem Gewicht.

    • I. Klassischer (imperativer) Eingriff

      Rechtsakt, der final, unmittelbar, rechtlich und mit Befehl und Zwang in den Schutzbereich einwirkt.

    • II. Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff

      Erfasst auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen, sofern sie in ihrer Wirkung einem klassischen Eingriff gleichkommen (h.M.).

    • III. Abgrenzung: Bloße Belästigung

      Bagatelleingriffe ohne nennenswerte Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung scheiden als Eingriff aus.

  • C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken

      Das APR steht unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 I GG); wegen der Verknüpfung mit Art. 1 I GG ist der Kernbereich (Intimsphäre) jedoch absolut unantastbar und einer Abwägung entzogen.

      • 1. Gesetzesvorbehalt

        Eingriffe bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage; bei Eingriffen in die Privatsphäre sind besondere Bestimmtheitsanforderungen zu stellen (Normenklarheit, Normenbestimmtheit).

      • 2. Kein Eingriff in den absoluten Kernbereich

        Maßnahmen, die den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, sind ohne Ausnahme verfassungswidrig; eine Abwägung findet nicht statt (BVerfGE 80, 367).

    • II. Schranken-Schranken
      • 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes

        Gesetzgebungskompetenz, Verfahren und Form (Art. 70 ff., 76 ff. GG).

      • 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
        • a. Bestimmtheitsgebot und Normenklarheit

          Die Eingriffsermächtigung muss so bestimmt sein, dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann; besondere Anforderungen bei heimlichen Maßnahmen.

        • b. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
          • aa. Legitimer Zweck

            Der Eingriff muss einem verfassungsrechtlich anerkannten Ziel dienen.

          • bb. Geeignetheit

            Die Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein.

          • cc. Erforderlichkeit

            Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben.

          • dd. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)

            Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht des verfolgten Zwecks; je intensiver der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre, desto gewichtiger müssen die Rechtfertigungsgründe sein. Bei Eingriffen in die Privatsphäre ist ein strenger Maßstab anzulegen.

        • Art. 19 II GG: Der Wesensgehalt des APR darf in keinem Fall angetastet werden; deckt sich im Ergebnis weitgehend mit dem Schutz des Kernbereichs.

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