Schemata
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art. 2 I i.V.m. 1 I GGVerletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
- A. Schutzbereich
- I. Persönlicher Schutzbereich
Jede natürliche Person als Grundrechtsträger; juristische Personen nur ausnahmsweise, soweit das APR seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist (Art. 19 III GG), was h.M. überwiegend verneint.
- II. Sachlicher Schutzbereich
Das APR schützt die engere Persönlichkeitssphäre, die nicht von spezielleren Grundrechten erfasst wird; es ist subsidiär gegenüber Art. 4, 5, 10, 13 GG.
- 1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65, 1 – Volkszählung).
- 2. Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort
Schutz vor unbefugter Aufnahme, Verbreitung oder Verwertung von Bildnis und Stimme der Person.
Schutz des Interesses, die eigene genetische Herkunft zu erfahren (BVerfGE 79, 256).
- 4. Schutz der Privat-, Geheim- und Intimsphäre (Sphärentheorie)
Differenzierung nach drei Sphären: Intimsphäre (absolut geschützt, z.B. Sexualleben), Privatsphäre (relativ geschützt, Abwägung erforderlich), Sozialsphäre (geringster Schutz, öffentliches Verhalten).
- a. Intimsphäre
Absolut geschützter Kernbereich privater Lebensgestaltung; staatliche Eingriffe sind stets unzulässig (BVerfGE 6, 32; 80, 367).
- b. Privatsphäre
Bereich, in dem der Einzelne für sich sein will; Eingriffe bedürfen besonders gewichtiger Rechtfertigungsgründe und einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- c. Sozialsphäre
Bereich des Auftretens in der Öffentlichkeit; Eingriffe sind leichter zu rechtfertigen, da der Einzelne sich bewusst der Öffentlichkeit aussetzt.
- 5. Recht auf Gewährleistung der Integrität informationstechnischer Systeme
Schutz vor heimlichem Zugriff auf informationstechnische Systeme (BVerfGE 120, 274 – Online-Durchsuchung); eigenständige Ausprägung des APR.
- B. Eingriff
Jedes staatliche Handeln, das dem Grundrechtsträger ein Verhalten, das in den Schutzbereich fällt, unmöglich macht oder erschwert; erfasst sind klassische imperative Eingriffe sowie mittelbar-faktische Beeinträchtigungen von einigem Gewicht.
- I. Klassischer (imperativer) Eingriff
Rechtsakt, der final, unmittelbar, rechtlich und mit Befehl und Zwang in den Schutzbereich einwirkt.
- II. Moderner (erweiterter) Eingriffsbegriff
Erfasst auch mittelbare und faktische Beeinträchtigungen, sofern sie in ihrer Wirkung einem klassischen Eingriff gleichkommen (h.M.).
- III. Abgrenzung: Bloße Belästigung
Bagatelleingriffe ohne nennenswerte Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentfaltung scheiden als Eingriff aus.
- C. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- I. Schranken
Das APR steht unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 I GG); wegen der Verknüpfung mit Art. 1 I GG ist der Kernbereich (Intimsphäre) jedoch absolut unantastbar und einer Abwägung entzogen.
- 1. Gesetzesvorbehalt
Eingriffe bedürfen einer formell-gesetzlichen Grundlage; bei Eingriffen in die Privatsphäre sind besondere Bestimmtheitsanforderungen zu stellen (Normenklarheit, Normenbestimmtheit).
- 2. Kein Eingriff in den absoluten Kernbereich
Maßnahmen, die den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, sind ohne Ausnahme verfassungswidrig; eine Abwägung findet nicht statt (BVerfGE 80, 367).
- II. Schranken-Schranken
- 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Gesetzgebungskompetenz, Verfahren und Form (Art. 70 ff., 76 ff. GG).
- 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- a. Bestimmtheitsgebot und Normenklarheit
Die Eingriffsermächtigung muss so bestimmt sein, dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann; besondere Anforderungen bei heimlichen Maßnahmen.
- b. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- aa. Legitimer Zweck
Der Eingriff muss einem verfassungsrechtlich anerkannten Ziel dienen.
- bb. Geeignetheit
Die Maßnahme muss zur Erreichung des Zwecks geeignet sein.
- cc. Erforderlichkeit
Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben.
- dd. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.)
Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht des verfolgten Zwecks; je intensiver der Eingriff in die Persönlichkeitssphäre, desto gewichtiger müssen die Rechtfertigungsgründe sein. Bei Eingriffen in die Privatsphäre ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Art. 19 II GG: Der Wesensgehalt des APR darf in keinem Fall angetastet werden; deckt sich im Ergebnis weitgehend mit dem Schutz des Kernbereichs.