Definitionen
Pactum de non cedendo
§ 399 Alt. 2 BGB · ZivilrechtEin pactum de non cedendo ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, durch die die Abtretbarkeit einer Forderung ausgeschlossen oder beschränkt wird; eine entgegen diesem Abtretungsverbot vorgenommene Abtretung ist gemäß § 399 Alt. 2 BGB grundsätzlich unwirksam.
Das vereinbarte Verbot macht eine entgegenstehende Abtretung grundsätzlich unwirksam, statt lediglich eine Vertragspflicht zu begründen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna leiht ihrem Freund Ben privat 600 Euro. 1Anna und Ben legen nach gemeinsamen Verhandlungen fest, 2dass Anna ihren Anspruch auf Rückzahlung weder ganz noch teilweise auf andere Personen übertragen darf.
Trifft „Pactum de non cedendo“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und SchuldnerAnna als Gläubigerin und Ben als Schuldner treffen eine gemeinsame vertragliche Regelung.
- 2erfülltAusschluss oder Beschränkung der Abtretbarkeit einer ForderungDie Vereinbarung schließt die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs aus.
Anna leiht ihrem Freund Ben privat 600 Euro. 1Anna und Ben legen nach gemeinsamen Verhandlungen fest, dass Anna ihren Anspruch auf Rückzahlung jederzeit und ohne Bens Zustimmung auf andere Personen übertragen darf.
Trifft „Pactum de non cedendo“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und SchuldnerAnna als Gläubigerin und Ben als Schuldner treffen eine gemeinsame vertragliche Regelung.
- 2fehltAusschluss oder Beschränkung der Abtretbarkeit einer ForderungDie Vereinbarung erlaubt die Übertragung des Rückzahlungsanspruchs und schränkt sie nicht ein.
Typische Fehler
FehlerEs wird angenommen, der Schuldner könne die Abtretung durch eine einseitige Erklärung ausschließen.
RichtigErforderlich ist eine vertragliche Einigung des Schuldners mit dem Gläubiger.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema