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AGB - Einbeziehung

§§ 305, 305c BGB

Wirksame Einbeziehung von AGB gemäß §§ 305, 305c BGB

  • I. Vorliegen von AGB

    AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.

    • 1. Vorformulierte Vertragsbedingungen

      Vertragsbedingungen sind vorformuliert, wenn sie vor Vertragsschluss für eine mehrfache Verwendung schriftlich oder anderweitig fixiert wurden; auch einmalige Verwendung genügt, wenn Verwendungsabsicht für Vielzahl bestand.

    • 2. Für eine Vielzahl von Verträgen

      Mindestens dreimalige Verwendungsabsicht genügt nach h.M.; auf tatsächliche Mehrfachverwendung kommt es nicht an.

    • 3. Stellen durch eine Vertragspartei

      Stellen liegt vor, wenn der Verwender die Einbeziehung der Klausel einseitig verlangt; kein Stellen bei echtem Aushandeln i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB.

    • 4. Kein Aushandeln im Einzelnen, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB

      Aushandeln erfordert, dass der Verwender den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner die Möglichkeit einräumt, den Inhalt zu beeinflussen; bloßes Erläutern oder Erklären genügt nicht.

  • II. Einbeziehungsvoraussetzungen, § 305 Abs. 2 BGB

    Bei Verträgen mit Verbrauchern und Unternehmern gelten die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB; im unternehmerischen Verkehr (B2B) genügt nach h.M. ein Hinweis und die Möglichkeit der Kenntnisnahme, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.

    • 1. Ausdrücklicher Hinweis, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB

      Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen; ein Hinweis durch Aushang am Ort des Vertragsschlusses genügt nur, wenn ein ausdrücklicher Hinweis nach der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist.

    • 2. Möglichkeit der Kenntnisnahme, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB

      Der Verwender muss dem Vertragspartner die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Lesbarkeit, Sprache, Aushändigung).

    • 3. Einverständnis des Vertragspartners

      Der Vertragspartner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein; konkludentes Einverständnis durch Vertragsschluss in Kenntnis des Hinweises genügt.

  • III. Vorrang der Individualabrede, § 305b BGB

    Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB; eine Individualabrede verdrängt die AGB-Klausel, soweit sie inhaltlich mit ihr kollidiert.

  • IV. Überraschende und mehrdeutige Klauseln, § 305c BGB
    • 1. Überraschende Klauseln, § 305c Abs. 1 BGB

      Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil; maßgeblich ist der Überraschungseffekt aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners.

    • 2. Unklarheitenregel, § 305c Abs. 2 BGB

      Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders; die Unklarheitenregel greift erst, wenn nach allen anerkannten Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt.

  • V. Ergebnis

    Die AGB sind wirksam einbezogen, wenn die Voraussetzungen der §§ 305 Abs. 1, Abs. 2, 305b, 305c BGB erfüllt sind und keine überraschende Klausel vorliegt; andernfalls gilt der Vertrag ohne die betreffende Klausel, § 306 Abs. 1 BGB.

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