Schemata
AGB - Einbeziehung
§§ 305, 305c BGBWirksame Einbeziehung von AGB gemäß §§ 305, 305c BGB
- I. Vorliegen von AGB
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB.
- 1. Vorformulierte Vertragsbedingungen
Vertragsbedingungen sind vorformuliert, wenn sie vor Vertragsschluss für eine mehrfache Verwendung schriftlich oder anderweitig fixiert wurden; auch einmalige Verwendung genügt, wenn Verwendungsabsicht für Vielzahl bestand.
- 2. Für eine Vielzahl von Verträgen
Mindestens dreimalige Verwendungsabsicht genügt nach h.M.; auf tatsächliche Mehrfachverwendung kommt es nicht an.
- 3. Stellen durch eine Vertragspartei
Stellen liegt vor, wenn der Verwender die Einbeziehung der Klausel einseitig verlangt; kein Stellen bei echtem Aushandeln i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB.
- 4. Kein Aushandeln im Einzelnen, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB
Aushandeln erfordert, dass der Verwender den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner die Möglichkeit einräumt, den Inhalt zu beeinflussen; bloßes Erläutern oder Erklären genügt nicht.
- II. Einbeziehungsvoraussetzungen, § 305 Abs. 2 BGB
Bei Verträgen mit Verbrauchern und Unternehmern gelten die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB; im unternehmerischen Verkehr (B2B) genügt nach h.M. ein Hinweis und die Möglichkeit der Kenntnisnahme, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.
- 1. Ausdrücklicher Hinweis, § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen; ein Hinweis durch Aushang am Ort des Vertragsschlusses genügt nur, wenn ein ausdrücklicher Hinweis nach der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist.
- 2. Möglichkeit der Kenntnisnahme, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Der Verwender muss dem Vertragspartner die Möglichkeit verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (Lesbarkeit, Sprache, Aushändigung).
- 3. Einverständnis des Vertragspartners
Der Vertragspartner muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein; konkludentes Einverständnis durch Vertragsschluss in Kenntnis des Hinweises genügt.
- III. Vorrang der Individualabrede, § 305b BGB
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor AGB; eine Individualabrede verdrängt die AGB-Klausel, soweit sie inhaltlich mit ihr kollidiert.
- IV. Überraschende und mehrdeutige Klauseln, § 305c BGB
- 1. Überraschende Klauseln, § 305c Abs. 1 BGB
Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil; maßgeblich ist der Überraschungseffekt aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners.
- 2. Unklarheitenregel, § 305c Abs. 2 BGB
Zweifel bei der Auslegung von AGB gehen zu Lasten des Verwenders; die Unklarheitenregel greift erst, wenn nach allen anerkannten Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt.
- V. Ergebnis
Die AGB sind wirksam einbezogen, wenn die Voraussetzungen der §§ 305 Abs. 1, Abs. 2, 305b, 305c BGB erfüllt sind und keine überraschende Klausel vorliegt; andernfalls gilt der Vertrag ohne die betreffende Klausel, § 306 Abs. 1 BGB.