Definitionen
Sicherungsabtretung
§ 398 BGB · ZivilrechtDie Sicherungsabtretung ist die Abtretung einer Forderung gemäß §§ 398 ff. BGB, die der Sicherung einer Verbindlichkeit des Zedenten oder eines Dritten dient. Der Zessionar erwirbt die volle Gläubigerstellung, darf die Forderung im Innenverhältnis aber nur nach Maßgabe der Sicherungsabrede verwerten und ist bei Wegfall des Sicherungszwecks grundsätzlich zur Rückabtretung verpflichtet.
Der Sicherungsnehmer wird Gläubiger, bleibt aber im Innenverhältnis an den Sicherungszweck gebunden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea schuldet einer Bank 4.000 Euro aus einem Kredit. 1Sie vereinbart mit der Bank, dass ihre noch offene Forderung auf 4.000 Euro gegen Tom aus einem Verkauf auf die Bank übergeht, 2um den Kredit abzusichern. Die Bank darf die Forderung erst einziehen, wenn Lea den fälligen Kredit nicht zurückzahlt, und muss sie nach vollständiger Rückzahlung des Kredits samt Zinsen an Lea zurückübertragen.
Trifft „Sicherungsabtretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche Übertragung einer ForderungLea und die Bank vereinbaren den Wechsel der Gläubigerstellung an einer bestimmten Forderung.
- 2erfülltSicherung einer eigenen oder fremden VerbindlichkeitDie übertragene Forderung sichert Leas eigene Kreditschuld gegenüber der Bank.
Lea hat gegen Tom eine noch offene Forderung auf 4.000 Euro aus einem Verkauf. 1Lea und eine Bank vereinbaren den Verkauf und die Übertragung dieser Forderung auf die Bank für 3.800 Euro. Die Bank zahlt den Kaufpreis sofort; die Forderung soll keine andere Schuld absichern.
Trifft „Sicherungsabtretung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche Übertragung einer ForderungLea überträgt der Bank durch Vertrag ihre Forderung gegen Tom.
- 2fehltSicherung einer eigenen oder fremden VerbindlichkeitDie Übertragung dient der Durchführung eines Forderungskaufs und nicht der Absicherung einer Verbindlichkeit.
Typische Fehler
FehlerNach vollständiger Tilgung der gesicherten Schuld falle die Forderung stets automatisch an den Zedenten zurück.
RichtigBei Wegfall des Sicherungszwecks kann grundsätzlich die Rückübertragung verlangt werden; ein automatischer Rückfall tritt nicht stets ein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema