Definitionen
Factoring
§ 398 BGB · ZivilrechtFactoring ist ein Dauerschuldverhältnis, bei dem ein Unternehmer (Anschlusskunde) seine Geldforderungen gegen Dritte fortlaufend an einen Factor (Factoringinstitut) abtritt, der dem Anschlusskunden den Forderungsbetrag abzüglich eines Entgelts auszahlt. Beim echten Factoring kauft der Factor die Forderungen unter Übernahme des Ausfallrisikos (Delkredererisikos); beim unechten Factoring trägt dagegen der Anschlusskunde das Ausfallrisiko.
Eine Abtretung bedeutet beim Factoring nicht zwingend, dass der Factor auch das Ausfallrisiko übernimmt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Büromöbelhändler vereinbart mit einer Finanzierungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit eine Zusammenarbeit zur Finanzierung seiner Kundenrechnungen. Jede Woche verkauft und überträgt er ihr seine offenen Geldforderungen gegen Kunden. Die Gesellschaft zahlt ihm dafür die Rechnungsbeträge abzüglich einer Gebühr aus. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Kunden trägt nach der Vereinbarung allein die Gesellschaft den Verlust.
Trifft „Factoring“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDauerschuldverhältnisDie Vereinbarung begründet eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit mit wiederkehrenden Leistungen.
- 2erfülltUnternehmer als AnschlusskundeDer Händler handelt im Rahmen seines Unternehmens.
- 3erfülltFortlaufende Abtretung von Geldforderungen gegen DritteDie Geldforderungen gegen die Kunden werden regelmäßig auf die Gesellschaft übertragen.
- 4erfülltAuszahlung des Forderungsbetrags abzüglich eines EntgeltsDer Händler erhält die Forderungsbeträge unter Abzug der vereinbarten Vergütung.
- 5erfülltAusfallrisiko beim Factor oder beim AnschlusskundenDie Gesellschaft trägt das Ausfallrisiko, sodass echtes Factoring vorliegt.
Ein Büromöbelhändler vereinbart mit einer Finanzierungsgesellschaft auf unbestimmte Zeit, dass sie seine Kundenrechnungen vorfinanziert und die Zahlungen einzieht. Die Gesellschaft zahlt ihm jede Woche die Rechnungsbeträge abzüglich einer Gebühr aus. Die Forderungen bleiben beim Händler; die Gesellschaft erhält nur eine Vollmacht zum Einziehen. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Kunden muss der Händler der Gesellschaft den Vorschuss erstatten.
Trifft „Factoring“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDauerschuldverhältnisDie Vereinbarung sieht eine dauerhafte Zusammenarbeit mit wiederkehrenden Leistungen vor.
- 2erfülltUnternehmer als AnschlusskundeDer Händler handelt im Rahmen seines Unternehmens.
- 3fehltFortlaufende Abtretung von Geldforderungen gegen DritteDie Forderungen werden nicht übertragen; eine bloße Einziehungsvollmacht ersetzt die Abtretung nicht.
- 4erfülltAuszahlung des Forderungsbetrags abzüglich eines EntgeltsDer Händler erhält die Rechnungsbeträge unter Abzug einer Vergütung.
- 5erfülltAusfallrisiko beim Factor oder beim AnschlusskundenDas Ausfallrisiko bleibt beim Händler, weil er den Vorschuss bei Zahlungsunfähigkeit zurückzahlen muss.
Typische Fehler
FehlerDie Abtretung an den Factor wird als Wechsel des Schuldners behandelt.
RichtigBei der Abtretung wird der Factor Gläubiger, nicht Schuldner der übertragenen Forderung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema