Schemata
Mittelbare Täterschaft
§ 25 I Alt. 2 StGBStrafbarkeit des H gem. § 25 I Alt. 2 StGB (Mittelbare Täterschaft)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tatbestandsmäßige Handlung durch einen anderen (Werkzeug)
Der Hintermann bedient sich eines anderen Menschen als Werkzeug zur Tatausführung; das Werkzeug nimmt die tatbestandsmäßige Handlung unmittelbar vor.
- b. Überlegenes Wissen oder Wollen des Hintermanns (Tatherrschaft)
Mittelbare Täterschaft setzt Tatherrschaft des Hintermanns voraus; diese ergibt sich aus einem Überlegenheitsverhältnis gegenüber dem Werkzeug, das die Handlung des Werkzeugs als sein eigenes Werk erscheinen lässt (h.M.: Tatherrschaftslehre).
- aa. Irrtum des Werkzeugs (Wissensherrschaft)
Der Hintermann veranlasst das Werkzeug durch Täuschung zur Tatausführung; das Werkzeug handelt im Irrtum über tatbestandsrelevante Umstände (§ 16 I StGB analog) oder über die Rechtswidrigkeit (§ 17 StGB).
- (1) Tatbestandsirrtum des Werkzeugs (§ 16 I StGB)
Das Werkzeug kennt einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört; Vorsatz des Werkzeugs entfällt, Hintermann handelt mit überlegenem Wissen.
- (2) Verbotsirrtum des Werkzeugs (§ 17 StGB)
Das Werkzeug irrt über die Rechtswidrigkeit seines Handelns; bei unvermeidbarem Verbotsirrtum entfällt die Schuld des Werkzeugs, Hintermann nutzt diesen Irrtum aus.
- (3) Irrtum über qualifizierende Umstände
Hintermann kennt qualifizierende Tatumstände, die dem Werkzeug unbekannt sind; Hintermann haftet als mittelbarer Täter des Qualifikationstatbestands.
- bb. Nötigungsherrschaft (Willensherrschaft kraft Zwangs)
Der Hintermann nötigt das Werkzeug durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Tatausführung; das Werkzeug handelt in einem entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) oder unter Zwang, der die freie Willensbildung ausschließt.
Der Hintermann nutzt einen hierarchisch organisierten Machtapparat, dessen Mitglieder fungibel und zur Tatausführung bereit sind; h.M. bejaht Tatherrschaft des Hintermanns auch bei voll verantwortlichem Werkzeug (BGHSt 40, 218); str., ob bei staatlichen Machtapparaten oder auch bei kriminellen Organisationen anwendbar.
- dd. Absichtslos oder qualifikationslos doloses Werkzeug
Das Werkzeug handelt ohne die beim Hintermann vorliegende besondere Absicht (z.B. Zueignungsabsicht) oder ohne das täterbezogene Sondermerkmal; Hintermann kann mittelbarer Täter sein, wenn er selbst die erforderliche Absicht bzw. das Sondermerkmal aufweist.
- ee. Gutgläubiges Werkzeug
Das Werkzeug handelt ohne Vorsatz; Hintermann steuert das Geschehen kraft überlegenen Wissens.
- ff. Absichtsprovokation eines Notwehrrechts (Provokation)
Hintermann provoziert absichtlich eine Notwehrlage beim Werkzeug, um dessen Notwehrhandlung als Tatmittel zu nutzen; Tatherrschaft des Hintermanns wird bejaht, wenn das Werkzeug schuldlos oder entschuldigt handelt.
- c. Kausalität und objektive Zurechnung
Die durch den Hintermann veranlasste Handlung des Werkzeugs muss kausal für den tatbestandlichen Erfolg sein; der Erfolg muss dem Hintermann objektiv zurechenbar sein (Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr, die sich im Erfolg realisiert).
- d. Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft
Unmittelbares Ansetzen des Hintermanns liegt vor, wenn er das Werkzeug aus der Hand gibt und dieses in das Versuchsstadium eintritt (h.M.: Einwirkungstheorie); str., ob bereits die Einwirkung auf das Werkzeug genügt (Gesamtlösung) oder erst das Ansetzen des Werkzeugs maßgeblich ist (Einzellösung, h.M. BGH).
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz des Hintermanns
Der Hintermann muss mit mindestens bedingtem Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln, einschließlich des Einsatzes des Werkzeugs und der durch dieses bewirkten Tatausführung.
- b. Täterwille (animus auctoris)
Nach der Tatherrschaftslehre (h.M.) ist der Täterwille nicht eigenständiges Merkmal, sondern Folge der Tatherrschaft; nach der subjektiven Theorie (frühere Rspr.) kommt es auf den Willen an, die Tat als eigene zu wollen – heute überwiegend abgelehnt.
- c. Besondere subjektive Merkmale
Soweit der Tatbestand besondere Absichten oder Gesinnungsmerkmale erfordert, müssen diese beim Hintermann selbst vorliegen.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind auf Seiten des Hintermanns zu prüfen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB)
Volle Verantwortlichkeit des Hintermanns ist Voraussetzung; §§ 19, 20 StGB sind auf den Hintermann anzuwenden.
- 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Irrt der Hintermann über die Rechtswidrigkeit seines Handelns, entfällt die Schuld bei Unvermeidbarkeit; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
§ 35 StGB und übergesetzlicher entschuldigender Notstand sind auf den Hintermann zu prüfen.
- IV. Abgrenzung zur Anstiftung (§ 26 StGB)
Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Hintermann Tatherrschaft besitzt; bloße Veranlassung eines voll verantwortlich handelnden Täters begründet nur Anstiftung. Bei voll verantwortlichem Werkzeug scheidet mittelbare Täterschaft grundsätzlich aus (Ausnahme: Organisationsherrschaft, str.).
- V. Konkurrenzen
Mittelbare Täterschaft verdrängt Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) als subsidiäre Beteiligungsformen; Tateinheit oder Tatmehrheit richtet sich nach den allgemeinen Konkurrenzregeln (§§ 52, 53 StGB).