Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata

Mittelbare Täterschaft

§ 25 I Alt. 2 StGB

Strafbarkeit des H gem. § 25 I Alt. 2 StGB (Mittelbare Täterschaft)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Tatbestandsmäßige Handlung durch einen anderen (Werkzeug)

        Der Hintermann bedient sich eines anderen Menschen als Werkzeug zur Tatausführung; das Werkzeug nimmt die tatbestandsmäßige Handlung unmittelbar vor.

      • b. Überlegenes Wissen oder Wollen des Hintermanns (Tatherrschaft)

        Mittelbare Täterschaft setzt Tatherrschaft des Hintermanns voraus; diese ergibt sich aus einem Überlegenheitsverhältnis gegenüber dem Werkzeug, das die Handlung des Werkzeugs als sein eigenes Werk erscheinen lässt (h.M.: Tatherrschaftslehre).

        • aa. Irrtum des Werkzeugs (Wissensherrschaft)

          Der Hintermann veranlasst das Werkzeug durch Täuschung zur Tatausführung; das Werkzeug handelt im Irrtum über tatbestandsrelevante Umstände (§ 16 I StGB analog) oder über die Rechtswidrigkeit (§ 17 StGB).

          • (1) Tatbestandsirrtum des Werkzeugs (§ 16 I StGB)

            Das Werkzeug kennt einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört; Vorsatz des Werkzeugs entfällt, Hintermann handelt mit überlegenem Wissen.

          • (2) Verbotsirrtum des Werkzeugs (§ 17 StGB)

            Das Werkzeug irrt über die Rechtswidrigkeit seines Handelns; bei unvermeidbarem Verbotsirrtum entfällt die Schuld des Werkzeugs, Hintermann nutzt diesen Irrtum aus.

          • (3) Irrtum über qualifizierende Umstände

            Hintermann kennt qualifizierende Tatumstände, die dem Werkzeug unbekannt sind; Hintermann haftet als mittelbarer Täter des Qualifikationstatbestands.

        • bb. Nötigungsherrschaft (Willensherrschaft kraft Zwangs)

          Der Hintermann nötigt das Werkzeug durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Tatausführung; das Werkzeug handelt in einem entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) oder unter Zwang, der die freie Willensbildung ausschließt.

        • Der Hintermann nutzt einen hierarchisch organisierten Machtapparat, dessen Mitglieder fungibel und zur Tatausführung bereit sind; h.M. bejaht Tatherrschaft des Hintermanns auch bei voll verantwortlichem Werkzeug (BGHSt 40, 218); str., ob bei staatlichen Machtapparaten oder auch bei kriminellen Organisationen anwendbar.

        • Das Werkzeug handelt ohne die beim Hintermann vorliegende besondere Absicht (z.B. Zueignungsabsicht) oder ohne das täterbezogene Sondermerkmal; Hintermann kann mittelbarer Täter sein, wenn er selbst die erforderliche Absicht bzw. das Sondermerkmal aufweist.

        • ee. Gutgläubiges Werkzeug

          Das Werkzeug handelt ohne Vorsatz; Hintermann steuert das Geschehen kraft überlegenen Wissens.

        • ff. Absichtsprovokation eines Notwehrrechts (Provokation)

          Hintermann provoziert absichtlich eine Notwehrlage beim Werkzeug, um dessen Notwehrhandlung als Tatmittel zu nutzen; Tatherrschaft des Hintermanns wird bejaht, wenn das Werkzeug schuldlos oder entschuldigt handelt.

      • c. Kausalität und objektive Zurechnung

        Die durch den Hintermann veranlasste Handlung des Werkzeugs muss kausal für den tatbestandlichen Erfolg sein; der Erfolg muss dem Hintermann objektiv zurechenbar sein (Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr, die sich im Erfolg realisiert).

      • d. Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft

        Unmittelbares Ansetzen des Hintermanns liegt vor, wenn er das Werkzeug aus der Hand gibt und dieses in das Versuchsstadium eintritt (h.M.: Einwirkungstheorie); str., ob bereits die Einwirkung auf das Werkzeug genügt (Gesamtlösung) oder erst das Ansetzen des Werkzeugs maßgeblich ist (Einzellösung, h.M. BGH).

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz des Hintermanns

        Der Hintermann muss mit mindestens bedingtem Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln, einschließlich des Einsatzes des Werkzeugs und der durch dieses bewirkten Tatausführung.

      • b. Täterwille (animus auctoris)

        Nach der Tatherrschaftslehre (h.M.) ist der Täterwille nicht eigenständiges Merkmal, sondern Folge der Tatherrschaft; nach der subjektiven Theorie (frühere Rspr.) kommt es auf den Willen an, die Tat als eigene zu wollen – heute überwiegend abgelehnt.

      • c. Besondere subjektive Merkmale

        Soweit der Tatbestand besondere Absichten oder Gesinnungsmerkmale erfordert, müssen diese beim Hintermann selbst vorliegen.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind auf Seiten des Hintermanns zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB)

      Volle Verantwortlichkeit des Hintermanns ist Voraussetzung; §§ 19, 20 StGB sind auf den Hintermann anzuwenden.

    • 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Irrt der Hintermann über die Rechtswidrigkeit seines Handelns, entfällt die Schuld bei Unvermeidbarkeit; bei Vermeidbarkeit fakultative Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      § 35 StGB und übergesetzlicher entschuldigender Notstand sind auf den Hintermann zu prüfen.

  • IV. Abgrenzung zur Anstiftung (§ 26 StGB)

    Mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn der Hintermann Tatherrschaft besitzt; bloße Veranlassung eines voll verantwortlich handelnden Täters begründet nur Anstiftung. Bei voll verantwortlichem Werkzeug scheidet mittelbare Täterschaft grundsätzlich aus (Ausnahme: Organisationsherrschaft, str.).

  • V. Konkurrenzen

    Mittelbare Täterschaft verdrängt Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) als subsidiäre Beteiligungsformen; Tateinheit oder Tatmehrheit richtet sich nach den allgemeinen Konkurrenzregeln (§§ 52, 53 StGB).

N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata
V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.