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Misshandlung von Schutzbefohlenen

§ 225 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 225 StGB (Misshandlung von Schutzbefohlenen)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Taugliches Tatobjekt: Schutzbefohlene Person

        Erfasst sind Personen unter 18 Jahren oder wegen Gebrechlichkeit/Krankheit wehrlose Personen, die dem Täter zur Fürsorge oder Obhut anvertraut sind, in seinem Haushalt leben, von ihm durch Dienst- oder Arbeitsverhältnis abhängig sind oder ihm sonst untergeordnet sind (§ 225 I Nr. 1–4 StGB).

        • aa. Unter 18 Jahre oder wehrlose Person

          Minderjährigkeit (§ 2 BGB) oder Wehrlosigkeit infolge Gebrechlichkeit oder Krankheit; Wehrlosigkeit meint erheblich eingeschränkte Fähigkeit zur Selbstverteidigung oder zum Verlassen der Situation.

        • bb. Anvertraut zur Fürsorge oder Obhut (Nr. 1)

          Tatsächliche Übernahme von Fürsorge- oder Obhutspflichten, z.B. durch Elternschaft, Pflegschaft, Heimunterbringung oder Betreuungsvertrag.

        • cc. Leben im Haushalt (Nr. 2)

          Dauerhaftes oder auf gewisse Dauer angelegtes Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft.

        • dd. Dienst- oder Arbeitsverhältnis (Nr. 3)

          Rechtliches oder faktisches Über-/Unterordnungsverhältnis durch Beschäftigung.

        • ee. Sonstige Unterordnung (Nr. 4)

          Generalklausel für vergleichbare Abhängigkeitsverhältnisse, die eine ähnliche Schutzbedürftigkeit begründen.

      • b. Tathandlung
        • aa. Quälen (§ 225 I Alt. 1)

          Verursachung länger andauernder oder sich wiederholender erheblicher körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Leiden; Einzelhandlungen können durch wiederholte Begehung zur Gesamtheit des Quälens zusammenwachsen.

        • bb. Rohes Misshandeln (§ 225 I Alt. 2)

          Körperliche Misshandlung i.S.d. § 223 StGB aus gefühlloser, fremdes Leiden missachtender Gesinnung; Roheit ist ein subjektiv-objektives Merkmal der Gesinnung des Täters.

        • cc. Böswilliges Unterlassen von Fürsorge (§ 225 I Alt. 3)

          Pflichtwidriges Unterlassen der gebotenen Fürsorge aus verwerflicher, besonders vorwerfbarer Gesinnung (Böswilligkeit), das die Gesundheit des Schutzbefohlenen schädigt oder erheblich gefährdet.

      • c. Tatfolge: Schädigung oder erhebliche Gefährdung

        Die Tathandlung muss die körperliche oder seelische Entwicklung, die Gesundheit oder die Lebensentwicklung des Opfers schädigen oder erheblich gefährden; bei Alt. 1 und 2 ist die Gefährdung in der Tathandlung regelmäßig mitenthalten, bei Alt. 3 ist sie eigenständiges Tatbestandsmerkmal.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere der Schutzbefohlenenstellung und der tatbestandlichen Handlung.

      • b. Roheitsgesinnung (bei Alt. 2)

        Subjektives Merkmal: Der Täter handelt aus gefühlloser, das Leiden des Opfers missachtender Gesinnung; dieses Merkmal ist bereits im objektiven Tatbestand verankert, aber subjektiv zu prüfen.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (insb. elterliches Züchtigungsrecht) sind seit Einführung des Rechts auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 II BGB) nicht mehr anerkannt; körperliche Züchtigung ist stets rechtswidrig.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; bei Tätern im familiären Umfeld ggf. Prüfung von Affektzuständen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB; irrige Annahme eines Züchtigungsrechts kann als vermeidbarer Verbotsirrtum relevant sein.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Fernliegend; ggf. § 35 StGB prüfen.

  • IV. Qualifikationen gem. § 225 III StGB

    Strafschärfung, wenn der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung (Nr. 1) oder in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung (Nr. 2) bringt; Vorsatz bzgl. der Gefahrenlage erforderlich (h.M.), nach a.A. genügt Fahrlässigkeit analog § 18 StGB.

  • V. Versuch gem. § 225 II StGB

    Der Versuch ist strafbar (§ 225 II StGB); Prüfung nach allgemeinen Grundsätzen (§§ 22, 23 StGB).

  • VI. Konkurrenzen

    § 225 StGB verdrängt als lex specialis §§ 223, 224 StGB, soweit dieselbe Handlung betroffen ist; Idealkonkurrenz mit §§ 226, 227 StGB möglich. Bei Dauerdeliktcharakter des Quälens: natürliche Handlungseinheit der Einzelakte.

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