Schemata
Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Art. 1 III GGPrüfung der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte gem. Art. 1 III GG i.V.m. den jeweiligen Grundrechten
- A. Anwendbarkeit der Grundrechte im Privatrechtsverhältnis
Grundrechte binden gem. Art. 1 III GG unmittelbar nur den Staat; im Verhältnis zwischen Privaten wirken sie nicht unmittelbar, sondern mittelbar über auslegungsbedürftige Normen des Privatrechts (h.M., BVerfGE 7, 198 – Lüth).
- I. Keine unmittelbare Drittwirkung
Art. 1 III GG richtet Grundrechte ausschließlich an staatliche Gewalt; eine unmittelbare Bindung Privater scheidet mangels Adressatenstellung aus (h.M.); a.A. (Nipperdey): unmittelbare Bindung aus objektivem Wertgehalt, abzulehnen, da Privatautonomie unverhältnismäßig eingeschränkt würde.
- II. Mittelbare Drittwirkung als anerkannte Wirkungsweise
Grundrechte bilden eine objektive Wertordnung, die auf das gesamte Recht ausstrahlt und bei der Auslegung privatrechtlicher Generalklauseln und unbestimmter Rechtsbegriffe zu berücksichtigen ist (BVerfGE 7, 198, 205 f.).
- B. Voraussetzungen der mittelbaren Drittwirkung
- I. Einschlägiges Grundrecht
- 1. Sachlicher Schutzbereich
Das betroffene Grundrecht muss seinem sachlichen Schutzbereich nach einschlägig sein; Bestimmung nach dem Regelungsgehalt des jeweiligen Grundrechts.
- 2. Persönlicher Schutzbereich
Grundrechtsträger muss die natürliche oder juristische Person des Privatrechts sein (Art. 19 III GG für juristische Personen, soweit das Grundrecht seinem Wesen nach anwendbar ist).
- II. Privatrechtliche Norm als Einfallstor
Es muss eine auslegungsbedürftige privatrechtliche Norm existieren, insbesondere eine Generalklausel (z.B. §§ 138, 242, 826 BGB, § 307 BGB) oder ein unbestimmter Rechtsbegriff, über die der Grundrechtswert einwirken kann.
- III. Grundrechtsrelevante Beeinträchtigung im Privatrechtsverhältnis
Die privatrechtliche Rechtsanwendung muss zu einer Beeinträchtigung des grundrechtlich geschützten Interesses einer Partei führen; bloß reflexartige Berührungen genügen nicht.
- C. Auslegung der privatrechtlichen Norm im Lichte des Grundrechts
Bei der Auslegung der privatrechtlichen Norm sind die betroffenen Grundrechtspositionen beider Parteien in einen schonenden Ausgleich zu bringen (praktische Konkordanz); das Grundrecht beschränkt seinerseits die privatrechtliche Norm, die Norm konkretisiert ihrerseits die Schranken des Grundrechts (BVerfGE 7, 198, 208 f.).
- II. Kollision mehrerer Grundrechtspositionen
Stehen sich Grundrechtspositionen verschiedener Privater gegenüber (z.B. Meinungsfreiheit Art. 5 I GG vs. allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG), ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
- 1. Gewicht der kollidierenden Grundrechte
Bestimmung des abstrakten Rangs und der konkreten Intensität der Beeinträchtigung jedes betroffenen Grundrechts.
- 2. Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs
Der gefundene Ausgleich muss verhältnismäßig sein; kein Grundrecht darf in seinem Wesensgehalt (Art. 19 II GG) angetastet werden.
- III. Grundrechtskonforme Auslegung des Privatrechts
Die privatrechtliche Norm ist in dem Sinne auszulegen, der den Grundrechtswerten am besten entspricht, ohne den Regelungsgehalt der Norm zu überschreiten (Grenze: Wortlaut und Normzweck).
- D. Ergebnis und verfassungsrechtliche Kontrolle
- I. Ergebnis der Auslegung
Führt die grundrechtskonforme Auslegung zu einem anderen Ergebnis als die grundrechtsblinde Auslegung, ist dieses Ergebnis maßgeblich; andernfalls bleibt es beim privatrechtlichen Ergebnis.
- II. Verfassungsrechtliche Überprüfbarkeit
Fachgerichtliche Entscheidungen, die Grundrechte bei der Auslegung privatrechtlicher Normen nicht oder fehlerhaft berücksichtigen, können mit der Verfassungsbeschwerde (Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 90 ff. BVerfGG) angegriffen werden; das BVerfG prüft nur, ob das Fachgericht Bedeutung und Tragweite des Grundrechts verkannt hat (Heck'sche Formel).