Schemata
Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft
§ 25 I Alt. 2 StGBStrafbarkeit des Hintermanns (H) gem. § 25 I Alt. 2 StGB als mittelbarer Täter kraft Organisationsherrschaft
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Tatbestandsverwirklichung durch einen Vordermann
Der unmittelbar Ausführende (Vordermann) verwirklicht sämtliche Merkmale des jeweiligen Grundtatbestands; eigene Strafbarkeit des Vordermanns ist für die mittelbare Täterschaft des H nicht erforderlich.
- b. Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
H benutzt den Vordermann als Werkzeug, indem er die Tatausführung durch seine beherrschende Stellung innerhalb eines Machtapparats steuert. Voraussetzung ist das Vorliegen der vier Kriterien der Organisationsherrschaft nach Roxin.
- aa. Organisierter Machtapparat
Es muss eine hierarchisch strukturierte Organisation bestehen, die auf Befehl und Gehorsam aufgebaut ist (z.B. staatliche, militärische, paramilitärische oder kriminelle Organisationen). Bloße Mittäterschaft oder Anstiftung genügt nicht.
- bb. Loslösung des Machtapparats vom Recht
Die Organisation muss sich als Ganzes außerhalb der Rechtsordnung bewegen; sie agiert jenseits des geltenden Rechts. Umstritten ist, ob auch rein kriminelle Wirtschaftsunternehmen erfasst sind (h.M. bejaht dies bei vollständiger Ausrichtung auf kriminelle Zwecke; a.A. verneint dies mangels staatlicher Struktur).
- cc. Fungibilität (Austauschbarkeit) des Vordermanns
Der konkrete Ausführende ist für den Machtapparat austauschbar; H kann darauf vertrauen, dass bei Weigerung eines Vordermanns ein anderer die Tat ausführt. Gerade diese Fungibilität begründet die Tatherrschaft des H.
- dd. Weisungsmacht und Steuerung durch H
H muss innerhalb des Machtapparats eine Stellung innehaben, die es ihm erlaubt, den Tatentschluss durch Befehl oder Weisung in Gang zu setzen und die Tatausführung zu steuern. Nicht erforderlich ist, dass H an der Spitze der Organisation steht; auch Mittelsmänner können Organisationsherrschaft ausüben.
- c. Abgrenzung zur Anstiftung (§ 26 StGB)
Anstiftung liegt vor, wenn H lediglich den Tatentschluss des Vordermanns hervorruft, ohne die Tatausführung kraft Organisationsherrschaft zu beherrschen. Bei der Organisationsherrschaft tritt die Tatherrschaft des H hinzu, weil er auf den Machtapparat als Ganzes und nicht nur auf den individuellen Willen des Vordermanns einwirkt.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz des H hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung
H muss mit mindestens bedingtem Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts handeln, einschließlich des Einsatzes des Vordermanns als Werkzeug.
- b. Täterwille (animus auctoris)
H muss die Tat als eigene wollen; er muss ein eigenes Interesse am Taterfolg haben und die Tatausführung als Teil seiner eigenen Willensherrschaft begreifen. Bloßes Gehilfenbewusstsein schließt mittelbare Täterschaft aus.
- c. Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts
Soweit das Grunddelikt besondere subjektive Merkmale verlangt (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB, Bereicherungsabsicht bei § 263 StGB), müssen diese beim H vorliegen.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen, regelmäßig aber nicht einschlägig.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB)
Volle Verantwortlichkeit des H; §§ 19, 20 StGB sind zu prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
H muss das Unrecht seiner Steuerungshandlung erkennen können; ein unvermeidbarer Verbotsirrtum entfällt die Schuld.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder übergesetzlicher entschuldigender Notstand sind zu prüfen, soweit H unter Zwang handelte.
- IV. Konkurrenzen
Mittelbare Täterschaft des H tritt neben etwaige Mittäterschaft (§ 25 II StGB) oder Anstiftung (§ 26 StGB) anderer Beteiligter; Abgrenzung nach Tatherrschaftskriterien. Handelt H durch mehrere Vordermänner, liegt ggf. tateinheitliche Verwirklichung (§ 52 StGB) vor.