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Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft

§ 25 I Alt. 2 StGB

Strafbarkeit des Hintermanns (H) gem. § 25 I Alt. 2 StGB als mittelbarer Täter kraft Organisationsherrschaft

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Tatbestandsverwirklichung durch einen Vordermann

        Der unmittelbar Ausführende (Vordermann) verwirklicht sämtliche Merkmale des jeweiligen Grundtatbestands; eigene Strafbarkeit des Vordermanns ist für die mittelbare Täterschaft des H nicht erforderlich.

      • b. Mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)

        H benutzt den Vordermann als Werkzeug, indem er die Tatausführung durch seine beherrschende Stellung innerhalb eines Machtapparats steuert. Voraussetzung ist das Vorliegen der vier Kriterien der Organisationsherrschaft nach Roxin.

        • aa. Organisierter Machtapparat

          Es muss eine hierarchisch strukturierte Organisation bestehen, die auf Befehl und Gehorsam aufgebaut ist (z.B. staatliche, militärische, paramilitärische oder kriminelle Organisationen). Bloße Mittäterschaft oder Anstiftung genügt nicht.

        • bb. Loslösung des Machtapparats vom Recht

          Die Organisation muss sich als Ganzes außerhalb der Rechtsordnung bewegen; sie agiert jenseits des geltenden Rechts. Umstritten ist, ob auch rein kriminelle Wirtschaftsunternehmen erfasst sind (h.M. bejaht dies bei vollständiger Ausrichtung auf kriminelle Zwecke; a.A. verneint dies mangels staatlicher Struktur).

        • cc. Fungibilität (Austauschbarkeit) des Vordermanns

          Der konkrete Ausführende ist für den Machtapparat austauschbar; H kann darauf vertrauen, dass bei Weigerung eines Vordermanns ein anderer die Tat ausführt. Gerade diese Fungibilität begründet die Tatherrschaft des H.

        • dd. Weisungsmacht und Steuerung durch H

          H muss innerhalb des Machtapparats eine Stellung innehaben, die es ihm erlaubt, den Tatentschluss durch Befehl oder Weisung in Gang zu setzen und die Tatausführung zu steuern. Nicht erforderlich ist, dass H an der Spitze der Organisation steht; auch Mittelsmänner können Organisationsherrschaft ausüben.

      • c. Abgrenzung zur Anstiftung (§ 26 StGB)

        Anstiftung liegt vor, wenn H lediglich den Tatentschluss des Vordermanns hervorruft, ohne die Tatausführung kraft Organisationsherrschaft zu beherrschen. Bei der Organisationsherrschaft tritt die Tatherrschaft des H hinzu, weil er auf den Machtapparat als Ganzes und nicht nur auf den individuellen Willen des Vordermanns einwirkt.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz des H hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung

        H muss mit mindestens bedingtem Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts handeln, einschließlich des Einsatzes des Vordermanns als Werkzeug.

      • b. Täterwille (animus auctoris)

        H muss die Tat als eigene wollen; er muss ein eigenes Interesse am Taterfolg haben und die Tatausführung als Teil seiner eigenen Willensherrschaft begreifen. Bloßes Gehilfenbewusstsein schließt mittelbare Täterschaft aus.

      • c. Sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts

        Soweit das Grunddelikt besondere subjektive Merkmale verlangt (z.B. Zueignungsabsicht bei § 242 StGB, Bereicherungsabsicht bei § 263 StGB), müssen diese beim H vorliegen.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen, regelmäßig aber nicht einschlägig.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB)

      Volle Verantwortlichkeit des H; §§ 19, 20 StGB sind zu prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      H muss das Unrecht seiner Steuerungshandlung erkennen können; ein unvermeidbarer Verbotsirrtum entfällt die Schuld.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder übergesetzlicher entschuldigender Notstand sind zu prüfen, soweit H unter Zwang handelte.

  • IV. Konkurrenzen

    Mittelbare Täterschaft des H tritt neben etwaige Mittäterschaft (§ 25 II StGB) oder Anstiftung (§ 26 StGB) anderer Beteiligter; Abgrenzung nach Tatherrschaftskriterien. Handelt H durch mehrere Vordermänner, liegt ggf. tateinheitliche Verwirklichung (§ 52 StGB) vor.

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