Definitionen
Erhaltungspflicht
§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB · ZivilrechtDer Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, während der Mietzeit die Eignung der Mietsache für den vertragsgemäßen Gebrauch durch erforderliche Instandhaltung und Mängelbeseitigung sicherzustellen. Maßgeblich ist der vertraglich geschuldete Zustand, nicht allein der tatsächliche Zustand bei Vertragsschluss.
Geschuldet ist die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit, nicht die bloße Bewahrung des anfänglichen Zustands.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara mietet eine Wohnung von Leon; 2der Vertrag läuft noch. 3Die mitvermietete Heizung fällt wegen altersbedingten Verschleißes aus, sodass die Wohnung im Winter nicht mehr beheizt werden kann. Eine Übernahme von Reparaturen durch Mara wurde nicht vereinbart. Mara verlangt von Leon, die Heizung reparieren zu lassen.
Trifft „Erhaltungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermieter als VerpflichteterLeon ist als Vermieter der Adressat der Reparaturforderung.
- 2erfülltWährend der MietzeitDer Heizungsausfall und das Reparaturverlangen fallen in die laufende Mietzeit.
- 3erfülltErforderliche Sicherung des vertragsgemäßen GebrauchszustandsDie Reparatur ist erforderlich, damit die Wohnung wieder wie vereinbart zum Wohnen genutzt werden kann.
1Mara mietet eine Wohnung von Leon; 2der Vertrag läuft noch. Vereinbart ist eine Beheizung durch Heizkörper, die tatsächlich alle Räume ausreichend erwärmen. Eine Übernahme von Reparaturen durch Mara wurde nicht vereinbart. Mara verlangt von Leon, die Heizkörper durch eine Fußbodenheizung zu ersetzen.
Trifft „Erhaltungspflicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVermieter als VerpflichteterDie Forderung richtet sich gegen Leon als Vermieter.
- 2erfülltWährend der MietzeitMara verlangt den Austausch während der laufenden Mietzeit.
- 3fehltErforderliche Sicherung des vertragsgemäßen GebrauchszustandsDie vereinbarte Beheizung funktioniert bereits, sodass der gewünschte Austausch keine erforderliche Erhaltungsmaßnahme ist.
Typische Fehler
FehlerDer tatsächliche Zustand bei Vertragsschluss wird stets als alleiniger Maßstab behandelt.
RichtigEntscheidend ist der vertraglich geschuldete Zustand; dieser kann vom tatsächlichen Anfangszustand abweichen.
FehlerAus der Erhaltungspflicht wird eine allgemeine Pflicht zur Modernisierung abgeleitet.
RichtigBloße Verbesserungen über den vertraglich geschuldeten Gebrauchszustand hinaus sind nicht Gegenstand der Erhaltungspflicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata