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Mietminderung

§ 536 BGB · Zivilrecht

Die Mietminderung bezeichnet die kraft Gesetzes eintretende Herabsetzung der Miete auf die angemessene Höhe, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder nicht nur unerheblich mindert, oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Der Mangel oder das Fehlen der Eigenschaft muss zur Zeit der Überlassung vorliegen oder während der Mietzeit eintreten; bei vollständiger Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit entfällt die Miete ganz.

Merksatz

Grundsätzlich kommt es auf die Beeinträchtigung der vereinbarten Nutzung an, nicht auf den Mangel allein.

Wann endet der befristete Minderungsausschluss?Gezeigt wird nur die Gebrauchsbeeinträchtigung durch energetische Modernisierung. Andere Minderungsgründe bleiben unberührt.
  1. Beginn
    Beginn der Beeinträchtigung
    Die Nutzung wird erstmals durch eine energetische Modernisierungsmaßnahme beeinträchtigt.
  2. Nach drei Monaten
    Ausschlusszeitraum endet
    Dauert die Beeinträchtigung an, kann die Miete nun entsprechend herabgesetzt sein.
  1. Beginn der Beeinträchtigung Die Nutzung wird erstmals durch eine energetische Modernisierungsmaßnahme beeinträchtigt.
  2. Ausschlusszeitraum endet Dauert die Beeinträchtigung an, kann die Miete nun entsprechend herabgesetzt sein.
Drei Monate ohne Minderung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Im Januar fällt in der seit einem Jahr gemieteten Wohnung von Frau Klein die Heizung wegen eines defekten Bauteils vollständig aus. In allen Zimmern werden drei Tage lang nur zwölf Grad erreicht. Frau Klein meldet den Ausfall sofort dem Vermieter.

Trifft „Mietminderung“ hier zu?

„Mietminderung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gebrauchsrelevanter Mangel oder fehlende zugesicherte Eigenschaft
    Der Heizungsausfall beeinträchtigt die Nutzung der Wohnung im Winter mehr als nur unerheblich.
    erfüllt
  2. 2
    Auftreten bei Überlassung oder während der Mietzeit
    Der Defekt entsteht während des laufenden Mietverhältnisses.
    erfüllt
BFall B

2In der seit einem Jahr gemieteten Wohnung von Frau Klein löst sich ohne ihr Zutun an einer unauffälligen Stelle ein zwei Millimeter großes Stück der Tapete. Die Räume können weiterhin genauso genutzt werden wie zuvor. Eine bestimmte Beschaffenheit dieser Stelle hat der Vermieter nicht zugesichert.

Trifft „Mietminderung“ hier zu?

„Mietminderung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gebrauchsrelevanter Mangel oder fehlende zugesicherte Eigenschaft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gebrauchsrelevanter Mangel oder fehlende zugesicherte Eigenschaft
    Die winzige Beschädigung beeinträchtigt die Nutzung allenfalls unerheblich; eine zugesicherte Eigenschaft fehlt ebenfalls nicht.
    fehlt
  2. 2
    Auftreten bei Überlassung oder während der Mietzeit
    Die Beschädigung entsteht während des laufenden Mietverhältnisses.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Herabsetzung der Miete wird von einer Zustimmung des Vermieters oder einer Minderungserklärung des Mieters abhängig gemacht.

RichtigDie Herabsetzung tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch ein; eine Zustimmung oder besondere Erklärung ist dafür nicht erforderlich.

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft wird eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit verlangt.

RichtigDas Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann die Herabsetzung auch ohne Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit auslösen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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