Definitionen
Mietminderung
§ 536 BGB · ZivilrechtDie Mietminderung bezeichnet die kraft Gesetzes eintretende Herabsetzung der Miete auf die angemessene Höhe, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder nicht nur unerheblich mindert, oder wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Der Mangel oder das Fehlen der Eigenschaft muss zur Zeit der Überlassung vorliegen oder während der Mietzeit eintreten; bei vollständiger Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit entfällt die Miete ganz.
Grundsätzlich kommt es auf die Beeinträchtigung der vereinbarten Nutzung an, nicht auf den Mangel allein.
- BeginnBeginn der BeeinträchtigungDie Nutzung wird erstmals durch eine energetische Modernisierungsmaßnahme beeinträchtigt.
- Nach drei MonatenAusschlusszeitraum endetDauert die Beeinträchtigung an, kann die Miete nun entsprechend herabgesetzt sein.
- Beginn der Beeinträchtigung Die Nutzung wird erstmals durch eine energetische Modernisierungsmaßnahme beeinträchtigt.
- Ausschlusszeitraum endet Dauert die Beeinträchtigung an, kann die Miete nun entsprechend herabgesetzt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Im Januar fällt in der seit einem Jahr gemieteten Wohnung von Frau Klein die Heizung wegen eines defekten Bauteils vollständig aus. In allen Zimmern werden drei Tage lang nur zwölf Grad erreicht. Frau Klein meldet den Ausfall sofort dem Vermieter.
Trifft „Mietminderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGebrauchsrelevanter Mangel oder fehlende zugesicherte EigenschaftDer Heizungsausfall beeinträchtigt die Nutzung der Wohnung im Winter mehr als nur unerheblich.
- 2erfülltAuftreten bei Überlassung oder während der MietzeitDer Defekt entsteht während des laufenden Mietverhältnisses.
2In der seit einem Jahr gemieteten Wohnung von Frau Klein löst sich ohne ihr Zutun an einer unauffälligen Stelle ein zwei Millimeter großes Stück der Tapete. Die Räume können weiterhin genauso genutzt werden wie zuvor. Eine bestimmte Beschaffenheit dieser Stelle hat der Vermieter nicht zugesichert.
Trifft „Mietminderung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGebrauchsrelevanter Mangel oder fehlende zugesicherte EigenschaftDie winzige Beschädigung beeinträchtigt die Nutzung allenfalls unerheblich; eine zugesicherte Eigenschaft fehlt ebenfalls nicht.
- 2erfülltAuftreten bei Überlassung oder während der MietzeitDie Beschädigung entsteht während des laufenden Mietverhältnisses.
Typische Fehler
FehlerDie Herabsetzung der Miete wird von einer Zustimmung des Vermieters oder einer Minderungserklärung des Mieters abhängig gemacht.
RichtigDie Herabsetzung tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch ein; eine Zustimmung oder besondere Erklärung ist dafür nicht erforderlich.
FehlerAuch beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft wird eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit verlangt.
RichtigDas Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft kann die Herabsetzung auch ohne Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit auslösen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema